Diskussion:Vollzug

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Hajo-Muc in Abschnitt Polizei
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Ein Vollzug ist,wenn ein Gemeinderat einen beschluu verfasst hat wir dies vom Bürgermeister oder von der Verwaltung vollzogen.

Ja, auch, und man spricht in solchen Fällen öfter von Durchführung und Umsetzung als von Vollzug. Habe es entsprechend ergänzt--Stefan B. Link 10:24, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

"Vollzug ist die Vollstreckung"

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Ojeh, ojeh...Juristen mit der Fähigkeit zu natürlicher Sprache bitte vortreten! :-)

Na, Vollzug bezeichnet auch die Vollstreckung (Durchführung) eines juristischen Straf-Urteiles. Ergänze es gleich entsprechend--Stefan B. Link 10:22, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Polizei

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Ein Fachkundiger möge bitte einmal einen Blick in das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein werfen, ob er meine Auffassung auch teilt. So wie ich die Verwendung von Vollzug verstehe, steht der Begriff dort nicht zwingend in Verbindung mit dem Strafvollzug. Bspw. in §181 Identitätsfeststellung: "Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen, 1. wenn sie sich an einem Ort aufhält, für den zu diesem Zeitpunkt Tatsachen dafür sprechen, daß [...] b) sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, [...]" Dieser Paragraph wäre ziemlich lustig wenn er sich wegen der Verwendung von Polizeivollzugsbeamte nur auf den Strafvollzug beziehen würde. M.E. ist mit dem Polizeivollzugsbeamten der "ganz normale" Polizist gemeint. Und mit Vollzug das Durchsetzen eines Verwaltungsaktes gemeint (vgl. § 231 Vollzugsbehörden: "Der Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen." oder § 241 Einstellung des Vollzugs: "Der Vollzug ist einzustellen, wenn 1. der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, [...]"). Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 12:13, 31. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Die Begrifflichkeit "gesuchte Straftäter" ist eine Mischung aus Amts- bzw. Vollzugshilfe (z.B. entwichene Strafgefangene, mit Haftbefehl ausgeschriebe) und Vollzug polizeilicher Aufgaben (Gefahrenabwehr, Festnahmen; in seltenen Fällen sogar Polizeihäftlinge (Personen, denen die Freiheit aufgrund unterschiedlichster Gründe durch die Polizei entzogen wird, z.B. Ausnüchterung, Unterbindungsgewahrsam, Unterbringung, Vorführung für die Justiz, U-Haft bis 48 Std. einschl. Überstellung an die JVAs, minderjährige Ausreißer usw.). Was ein gesuchter Straftäter ist, kommt also darauf an. Dann "dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen" ist reinste Gefahrenabwehr. Die Amts- und Vollzugshilfe, die die Polizei leistet, geschieht unter anderem für die Justiz. Klar, nicht zwingend in Verbindung mit dem Strafvollzug: Kann, muß aber nicht. So ganz habe ich die Frage nicht verstanden. Sehe da keine Unklarheit. --80.226.24.2 13:05, 31. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Mir geht es gar nicht wirklich um den Begriff "Straftäter" oder "gesuchter Straftäter". Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass der zitierte Paragraph ja unnütz wäre wenn nur Polizisten im Strafvollzug (also in den meisten Fällen solche die im Gefängnis arbeiten) gemeint wären. Denn dann würde der Paragraph ja im wesentlichen sagen, dass Polizisten im Gefängnis die Identität von Gefangenen feststellen dürfen, u.a. wenn für das Gefängins zu diesem Zeitpunkt Tatsachen dafür sprechen, daß [...] b) sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen... ;) Es war quasi der Versuch durch den Paragraph selbst zu zeigen, dass mit Polizeivollzugsbeamten "ganz normale" Polizisten gemeint sind. Um diese These deutlicher zu machen, vergleiche ich den Paragrahen mit den Analoga aus anderen Bundesländern: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, [...] 2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, a) von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort [...] sich Straftäter verbergen [...]" § 13 in NRW oder mit einem Komma weniger in Art. 13 in Bayern.
Die Frage auf den Punkt gebracht: Sind mit dem Begriff Polizeivollzugsbeamten im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein "ganz normale" Polizisten gemeint? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 14:21, 31. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten, die landläufig Polizisten genannt werden. Das Wort „Vollzug“ ohne Zusatz ist aber nur beim Strafvollzug geläufig. Der Ausdruck „Polizeivollzugsbeamte“ stammt aus einer Zeit, als Polizei eine viel weitere Bedeutung hatte als heutzutage. --Hajo-Muc (Diskussion) 23:37, 31. Jul. 2014 (CEST)Beantworten