Diskussion:Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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Fehlende Kenntnisse[Quelltext bearbeiten]

Im Absatz "Tatbestandsmerkmale" zeigt sich deutlich, dass dem Verfasser des Artikels grundlegende Kenntnisse im Bereich der Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeitsdelikten und Begehungs- bzw. Unterlassungsdelikten fehlen. Hier wird der Begriff der Fahrlässigkeit in einer m. E. nicht nachvollziehbaren Weise mit den Tatbestandsmerkmalen des §113 StGB in Zusammenhang gebracht. Ich bitte daher um die Löschung bzw. Überarbeitung des Absatzes durch einen rechtskundigen Verfasser.

Im Absatz "Phänomenologie" wird nicht die Phänomenologie des Täters, gemäß §113 StGB behandelt, sondern auschließlich die des Geschädigten, hier wird speziell der sog. Widerstandsbeamte genannt. Das Phänomen des sog. Widerstandsbeamten sollte eher unter der Überschrift "Beamtendelikte" beschrieben werden. Im Übrigen lässt der Verfasser völlig offen, auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen sich seine Aussagen bezüglich des sogenannten Widerstandsbeamten begründen. Daher bitte ich auch hier um eine grundlegende Überarbeitung dieses Absatzes.

-- 195.145.160.196 11:16, 19. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Verletzungen durch gesetzliche Maßnahmen Y35[Quelltext bearbeiten]

http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlamtl2005/fr-icd.htm?gy35.htm+

  • Gehört nicht hierher, zumindest nicht in diesem Umfang. In dem Artikel hier geht es um die Strafbestimmung und evtl. (!) noch um tangierende Bereiche wie Konfliktbewältigung und Psychologie. Selbst wenn es ein exzellenter Artikel wird, ist die Tabelle schlichtweg falsch (am Thema vorbei). Die Verletzungsklassifizierung gehört in einen Medizinartikel, evtl. kann man bei Unmittelbarer Zwang darauf verweisen. Apokalypse 15:38, 19. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]


Passiver / gewaltloser Widerstand[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor, dass gewaltloser Widerstand strafbar ist. Das ist jedoch gängige Meinung. Hat hier jemand eine Auslegung parat? --Relznak 15:50, 9. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Strafrahmenerhöhung[Quelltext bearbeiten]

Im Herbst 2010 plant die deutsche Bundesregierung eine Strafrahmenerhöhung.

92.252.107.187 19:32, 17. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich werde diese Version zurücksetzen, da weder der Bearbeitungskommentar, noch die Beschreibung zu dem verwendeten Bild (oder das Bild selbst) belegen, dass die abgebildete Person tatsächlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet hat. Grüße, --Qaswed (Diskussion) 11:30, 3. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Qaswed (Diskussion) 16:05, 20. Feb. 2017 (CET)

Vornahme einer Diensthandlung: Andauern und Bevorstehen[Quelltext bearbeiten]

„Gegen genau diese Vollstreckungshandlung muss sich der Widerstand des Täters richten, und zwar während der Vollstreckungshandlung, die also mindestens schon begonnen haben und noch andauern muss. Zumindest muss sie aber unmittelbar bevorstehen.“

Kann jemand bitte
a) Belege hierfür bringen
b) jemand mit Logikvermögen den Satz umformulieren (am besten gem. Rspr., womöglich)

Ich hatte b) schon erledigt, das wurde aber rückgängig gemacht. --80.226.24.9 08:15, 9. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Verständlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Ist eigentlichem irgenjemandem klar hier, dass der Text für Normalbürger völlig unverständlich ist? (nicht signierter Beitrag von 82.83.31.17 (Diskussion) 02:11, 24. Okt. 2015 (CEST))[Beantworten]

Strafvorschrift "bietet" Effektivität und Gewähr[Quelltext bearbeiten]

"somit bietet sie indirekt die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen." Das Wort "bietet" hat mich gestört. Sie kann die vielleicht "die Grundlage bieten" (das wäre allerdings zu weit gegriffen). Meine Änderung in "die somit indirekt die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen bestärkt." ist allerdings auch nicht herrvorragend gut. "soll gewährleisten" liest sich wegen des bereits vorhanden "Gewähr" nicht gut.

"die [die Vorschrift] somit indirekt die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen durchzusetzen hilft."? Ach ich weiß es nicht. Aber nur "bietet" geht schlecht. (nicht signierter Beitrag von 91.65.130.114 (Diskussion) 14:33, 22. Mär. 2016 (CET))[Beantworten]

Verschärfung des Straftatbestandes im April 2017: auch bei allgemeinen Diensthandlungen, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen[Quelltext bearbeiten]

Im April 2017 verabschiedete der Bundestag eine Strafverschärfung. Paragraf 114 wurde neu gefasst. Wer Polizisten oder Rettungskräfte angreift, muss künftig mit härteren Strafen rechnen: Das zur Abstimmung stehende Gesetz legt fest, dass Attacken gegen Polizisten oder andere Amtsträger künftig schon bei "allgemeinen Diensthandlungen" wie einer Streifenfahrt mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden können. Bisher war dies nur im Zusammenhang mit einer "Vollstreckungshandlung" wie einer Festnahme möglich.