Diskussion:Zeugenschutzgesetz

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anonymisierung von zeugen bzw. anklagenden?![Quelltext bearbeiten]

In vielen Fällen wird und muss die Anzeige von gefährlichen Individuen oder Banden unterbleiben, weil der Anzeigende befürchten muss, Opfer einer Racheaktion zu werden, die sich gegen Leib und Leben, Familie oder auch gegen Wichtiges Hab und Gut richtet (Wohnung, ErwerbsgrundLage [Laden, Auto, ...],...). Soweit ich sehe, bietet das Gesetz nur bei der Verfolgung organisierter Kriminalität einen effektiven Zeugenschutz, sprich die vollständige Anonymisierung des Zeugen bzw des Anzeigenden, der durch seine Anzeige zum Zeugen wird.

In der Regel wird, wenn ich recht informiert bin, der Rechtsanwalt des Angeklagten, wenn er Akteneinsicht beantragt, über die Identität des Anklagenden informiert, sodass eine Weiterleitung der entsprechenden Informationen nicht sicher verhindert bzw wahrscheinlich ist.

Im gesamten Artikel tauchen die Stichwörter Anonymität oder Anonymisierung nicht auf. Ich bitte Informationen hierzu zu ergänzen bzw auf diesen Mangel der Rechtslage aufmerksam zu machen, etwa unter dem Stichwort "Kritik". Danke.

Hier z.b. kommt die Problematik zur Sprache: https://www.hilfe-info.de/WebS/hilfeinfo/DE/EigeneRechteKennen/Strafverfahren/Anzeige/AnonymAnzeigen/AnonymAnzeigen_node.html Konkrete Frage in diesem Kontext: können eindeutige Beweismittel, wie z.b. Fotos, oder Videos, der Polizei anonym zur Verfügung gestellt und diese zur Anzeige verpflichtet werden?

Die Problematik kommt auch im folgenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Sprache: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091008_2bvr054708.html

§68 StPO (3) gewährt Schutz nur, wenn "Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird". Dies wird natürlich nicht einen etwas weniger Gefährdeten motivieren können - etwa einen Laden-Besitzer, der einen Molotow-Cocktail in seinem Schaufenster und ein abgebranntes Auto zu erwarten hat -, eine Anzeige zu erstatten...

Vor diesem Hintergrund stellt sich die grundsätzliche Frage, die sicher in zitierfähiger, juristischer Fachliteratur ventiliert wurde, ob nicht prinzipiell der Anklagende bzw Zeuge von vornherein die Anonymität in Anspruch nehmen kann, sodass er also am Verfahren nur indirekt medial, akustisch und optisch verfremdet, oder nur schriftlich, teilnehmen muss. Ich bitte also die Fachleute unter euch zu recherchieren und den Artikel entsprechend zu erweitern.

Die Problematik sollte meines Erachtens grundsätzlich vom Gesetzgeber geklärt werden. Daher ist es wichtig für ein funktionierendes Rechtswesen, darauf aufmerksam zu machen oder sie wenigstens zu thematisieren.

(PS: Kleines Beispiel aus dem persönlichen Erlebnis-Horizont zur Verdeutlichung: Eine beim dreisten Falschparken in Berlin-Neukölln erfasste Muslima [Auto und Kennzeichen fotografiert]: "Du kannst mich ruhig anzeigen, aber dann kommen meine Brüder und schlagen dir die Fresse ein...!" Danach Tritt gegen das Auto und Stinkefinger. Oder: Grob verkehrsgefährdendes Verhalten eines Jungmannes mit Migrationshintergrund und - nach mahnendem Hinweis - physische Bedrohung in Verbindung mit heftigsten Beleidigungen. Oder: Betrunkene [deutschstämmige] Schwarzfahrerin, die bei der polizeilichen Erfassung behauptet, der Fahrer habe versucht, sie zu vergewaltigen, und auch noch im nüchternen Zustand die Unverfrorenheit hat, eine entsprechende Anzeige zu machen [Gegenanzeige wäre fällig]... Oder – etwas ernster – das Entwenden von 450 Euro am Bahnhof Zoo durch einen später gefassten Bulgaren, vermutlich Bandenmitglied...) --HilmarHansWerner (Diskussion) 02:01, 13. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]