Zeugenschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Kurztitel: Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz
Abkürzung: ZSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafprozessrecht
Erlassen am: 30. April 1998
(BGBl. I S. 820)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 1998
GESTA: C129
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) ist ein Artikelgesetz, das durch den Einsatz der Videotechnologie sicherstellen sollte, schutzbedürftige Zeugen bei der Vernehmung in einem Strafverfahren weitestgehend zu schonen. Es wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen und trat am 1. Dezember 1998 in Kraft.[1] Es sollte durch eine Änderung der Strafprozessordnung insbesondere bei kindlichen Opferzeugen ermöglichen, bei der Vernehmung audiovisuelle Medien zu nutzen, um die mit der Vernehmung oftmals verbundenen psychischen Belastungen und das Risiko einer sekundären Viktimisierung zu reduzieren. Ergänzend wurde die Bestellung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes von Amts wegen und ein entsprechender Gebührentatbestand in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eingeführt.[2]

Geschichte des Opferschutzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schutz von Opfern einer Straftat wird in den 1970er Jahren ein Thema:[3] 1976 gründet unter anderem der Fernsehjournalist Eduard Zimmermann den Weißen Ring, eine Hilfsorganisation für Verbrechensopfer. Im gleichen Jahr wird das Opferentschädigungsgesetz verabschiedet,[4] das Opfern von Gewalttaten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

Am 1. April 1987 trat das erste Opferschutzgesetz in Kraft,[5] das unter anderem das Recht der Nebenklage in § 395 StPO und die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche schon während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Adhäsionsverfahren) stärken sollte.[6]

Nachdem es dem Gesetzgeber in den vorangegangenen Jahren vor allem darum gegangen war, vor allem zur Bekämpfung der Rote Armee Fraktion das Strafverfahren zu einem schlagkräftigen Instrument moderner Verbrechensbekämpfung zu gestalten und neu entwickelte technische Mittel für die Aufklärung von Straftaten nutzbar zu machen,[7] kam es zu einer Wiederentdeckung des lange nicht beachteten Opfers. Anlass hierfür waren neuere wissenschaftliche Diskussionen und viktimologische Forschungen im Inland und Ausland, die darauf abzielten, die Rolle des Opfers im Strafverfahren, aber auch im materiellen Strafrecht neu zu bestimmen.[8]

Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994[9] und dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs 1999[10] wurde beispielsweise mit § 46a StGB, § 155a, § 155b StPO der Täter-Opfer-Ausgleich im deutschen Strafrecht etabliert.

In diesem Zusammenhang erging auch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998.

Entstehung des ZSchG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Koalitionsvertrag vom 11. November 1994 sollten der Opfer- und der Zeugenschutz unverzüglich verbessert werden.[11]

Im Gesetzgebungsverfahren konkurrierten verschiedene Regelungsentwürfe.

Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion[12] wollte nur Kindern und Frauen eine persönlichkeitswahrende Vernehmung in geeigneten Fällen durch das Gericht ermöglichen. Der Entwurf des Bundesrates[13] schützte vor allem Zeugen unter 16 Jahren. Der Gesetzentwurf der damaligen Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP verfolgte das Ziel, durch den Einsatz der Videotechnologie sicherzustellen, dass allen schutzbedürftigen Zeugen, nicht nur bestimmten Zeugengruppen bei der Vernehmung weitestgehend geschont werden. Ergänzend wurde die Bestellung des Zeugenbeistandes von Amts wegen vorgeschlagen.[14] Entsprechend dem in Großbritannien bewährten Englischen Modell sollte die Videovernehmung in der Hauptverhandlung dergestalt durchgeführt werden, dass der Vorsitzende bei der Vernehmung im Gerichtssaal verbleibt und er mit dem Zeugen, der durch eine Vertrauensperson und einen anwaltlichen Beistand begleitet werden kann, über eine Videodirektschaltung verbunden ist. Bei allen besonders schutzbedürftigen Zeugen sollte sowohl die Videosimultanübertragung wie auch die Verwendung von Videoaufzeichnungen als Beweismittel zulässig sein und dem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung ein anwaltlicher Beistand beigeordnet werden.

Zuvor hatten die Tatgerichte es teilweise für zulässig erachtet, dass insbesondere kindliche Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtssaals durch den Vorsitzenden vernommen werden und diese Vernehmung in den Sitzungssaal übertragen wird (sog. Mainzer Modell).[15] Diese Praxis wurde im Hinblick auf § 226 StPO, der die ununterbrochene Gegenwart der Richter in der Hauptverhandlung vorschreibt sowie das Konfrontationsrecht des Angeklagten gem. § 240 Abs. 2 StPO in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert.[16] In Kenntnis der unterschiedlichen Entwürfe entschied sich der Gesetzgeber sodann auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses[17] hin dafür, dem in Großbritannien bereits praktizierten Modell den Vorzug zu geben, bei dem der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungssaal nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen wird. Eine erneute Gesetzesinitiative der Unionsfraktion im Jahr 2003 mit dem Ziel, das sog. Mainzer Modell für die Vernehmung von Opferzeugen einzuführen, die unter 16 Jahre alt sind,[18] hatte keinen Erfolg.[19]

Inhalt des ZSchG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vernehmung eines Zeugen, der durch die Straftat verletzt worden war, kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet und in der späteren Hauptverhandlung abgespielt werden (§ 58a, § 255a StPO). Ein Zeuge kann auch während der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Anwesenheitsberechtigten, insbesondere des Angeklagten, vernommen und die Aussage den Anwesenheitsberechtigten zeitgleich in Bild und Ton übertragen werden (§ 168e StPO). Ermöglicht wurde auch, dass der Zeuge nicht im Verhandlungssaal, sondern an einem anderen Ort vernommen und seine Aussage in den Sitzungssaal übertragen wird, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen würde (§ 247a StPO). Eine solche Gefahrenlage kann auch für einen nach Maßgabe des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG) geschützten Zeugen bestehen.[20]

Zeugen und Nebenklägern kann außerdem ein anwaltlicher Beistand beigeordnet und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 68b, § 397a StPO).[21] Ergänzend bieten die Bundesländer zur Beratung und Betreuung von Geschädigten einer Straftat unterschiedliche Opferhilfseinrichtungen an,[22] auch bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.[23]

Mit mehreren Reformgesetzen wurde insbesondere in den Jahren 2004,[24] 2009[25] und 2015[26][27] die Rechtsstellung von kriminalitätsbetroffenen Zeugen weiter verbessert und insbesondere dafür gesorgt, dass diese nicht mehr nur als Mittel zur Wahrheitsfindung, sondern vielmehr als eigenständige Rechtssubjekte wahrgenommen und behandelt werden.[28]

Zur Umsetzung der europäischen Opferschutzrichtlinie[29] ist am 1. Januar 2017 das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren[30] in Kraft getreten.[31][32] Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte geworden sind, erhalten danach einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO). Für andere Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten soll das Gericht nach Lage des Einzelfalls entscheiden, ob psychosoziale Prozessbegleitung erfolgen soll.[33]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Barbara Blum: Gerichtliche Zeugenbetreuung im Zeichen des Opferschutzes. Eine rechtswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Studie zu Möglichkeiten und Grenzen der Zeugenbetreuung im Strafverfahren. Berlin u. a.: LIT Verlag, 2006. ISBN 3-8258-9924-1
  • Maike Scheumer: Videovernehmung kindlicher Zeugen. Zur Praxis des Zeugenschutzgesetzes. Universitätsverlag Göttingen, 2007.
  • Kirstin Maaß: Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien. Berlin: Duncker & Humblot, 2012. ISBN 978-3-428-13739-8
  • Sebastian Ziegler: Konfrontationsrecht vs. Opferschutz. Der Ausbau der Zeugen- und Verletztenschutzrechte im Sinne des rechtspolitischen Zeitgeistes und seine Folgen für die Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Strafverfahren am Beispiel des Konfrontationsrechts. Hamburg: Verlag Dr. Kovač, 2016. ISBN 978-3-8300-9215-5

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz – ZSchG) vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren; Zeugenschutzgesetz – ZSchG) BT-Drs. 137165 vom 11. März 1997
  3. 18. Dezember 1986: Das erste Opferschutzgesetz wird verkündet WDR, 18. Dezember 2006
  4. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976, BGBl. I S. 1181
  5. Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986, BGBl. I S. 2496
  6. vgl. Stephan Barton: Opferschutz und Verteidigung: Die Ambivalenz der Opferzuwendung des Strafrechts 2011
  7. Susanne Stöffel: Die Wechselwirkung von Terrorismus und innerer Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland der 70er Jahr. Juristische, politische und gesellschaftliche Rezeption des Terrorismus der Roten Armee Fraktion und der staatlichen Terrorismusbekämpfung Universität Tübingen, 2002
  8. Joachim Herrmann: Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht – Eine unendliche Geschichte ZIS 2010, S. 236–245
  9. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186
  10. Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999, BGBl. I S. 2491
  11. Koalitionsvereinbarung für die 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages Pressearchiv der Konrad-Adenauer-Stiftung, S. 39
  12. BT-Drs. 13/3128 vom 28. November 1995
  13. BT-Drs. 13/4983 vom 9. Juni 1996
  14. BT-Drs. 13/7165 vom 11. März 1997
  15. vgl. LG Mainz, Beschluss vom 26. Juni 1995 – 302 Js 21307/94 jug. 3 A Kls, NJW 1996, 208
  16. vgl. etwa Dahs, NJW 1996, 178; Laubenthal, JZ 1996, 335; Seitz, JR 1998, 309, 311; Caesar, NJW 1998, 2313, 2315
  17. BT-Drucks. 13/10001 vom 2. März 1998
  18. vgl. BT-Drucks. 15/814 vom 8. April 2003 S. 4, 8
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16 Rdnr. 13
  20. Christian Siegismund: Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG). Osnabrück, Univ.-Diss. 2009. Link zum Download PDF (2,75 MB), S. 101 f.
  21. Bettina Hartz: Das Zeugenschutzgesetz 1998 – Eine Bilanz Kritische Justiz 2006, S. 74–85
  22. vgl. Opferbeauftragter des Landes Berlin: Opferhilfseinrichtungen und Zeugenbetreuungstellen in den Bundesländern. Berlin, Stand: Februar 2016
  23. vgl. beispielsweise: Zeugenkontaktstellen Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, abgerufen am 9. März 2020.
  24. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG) vom 24. Juni 2004 BGBl. I S. 1354
  25. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2280
  26. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2525
  27. Detlef Burhoff: Neuregelungen in der StPO durch das 3. Opferrechtsreformgesetz ZAP-Heft 3/2016, F. 22, S. 861 ff.
  28. Stefanie Bock: Das europäische Opferrechtspaket: zwischen substantiellem Fortschritt und blindem Aktionismus ZIS 2013, S. 201–211.
  29. Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 315, 14. November 2012, S. 57.
  30. Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2525, 2529
  31. Sandra Kotlenga, Barbara Nägele, Sabine Nowak: Bedarfe und Rechte von Opfern im Strafverfahren: Informationen und Empfehlungen für Polizei, Justiz und Opferunterstützungseinrichtungen Befunde einer Studie zu Erfahrungen von Opfern häuslicher Gewalt im Strafverfahren vor dem Hintergrund der deutschen Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie. Göttingen, Münster, Februar 2016
  32. Gabriele Kett-Straub: Wieviel Opferschutz verträgt das Strafverfahren? ZIS 2017, S. 341–347
  33. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) Bundesjustizministerium, Stand: 30. Dezember 2015