„Einfuhrumsatzsteuer (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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=== Beispiel 2 ===
=== Beispiel 2 ===
*Sorry- das Beispiel ist, meiner Meinung nach, nur sehr verwirrend und auch fachlich nicht korrekt und ungeeignet- zudem ist der Rechenweg nicht erklärt! Bierimport ist eigentlich zollfrei (keine 200€), die Biersteuer mit 100€ nur wage Vermutung (abhängig von Stammwürze) und die Transportkosten in der EU (!) müssten auch versteuert werden!? Der Hinweis auf die Vorsteuer hat nichts mit dem Thema selbst zu tun. Ich wollte es aber nicht löschen. Vielleicht hat jemand ein besseres Beispiel oder kann es korrigieren?*

Es werden 50 [[Hektoliter]] Bier aus den [[Vereinigte Staaten|USA]] importiert und in den freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis des Bieres beträgt 3.000 €. Des Weiteren hat der Importeur 2.000 € Frachtkosten zu tragen, von denen die Hälfte auf die EG entfallen.
Es werden 50 [[Hektoliter]] Bier aus den [[Vereinigte Staaten|USA]] importiert und in den freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis des Bieres beträgt 3.000 €. Des Weiteren hat der Importeur 2.000 € Frachtkosten zu tragen, von denen die Hälfte auf die EG entfallen.



Version vom 4. Dezember 2010, 12:54 Uhr

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Sendungen gibt es eine Freigrenze von 22 EUR. Ist der Warenwert nicht höher als dieser Betrag, ist die Sendung von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich nach § 11 UStG folgendermaßen:

Wert der Ware inkl. Transportkosten in die EG (Zollwert = (vereinfacht) FOB-Preis + Transportkosten)
+ ggf. Zoll
+ ggf. Verbrauchsteuer
+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten
= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)
* Steuersatz (seit 1. Januar 2007: 19 % oder 7 %)
= Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Im Jahr 2007 hat der Fiskus ca. 41,3 Mrd. € aus der Einfuhrumsatzsteuer eingenommen.

Beispiele

Es gilt immer die Zuständigkeit der Zollstelle, die Richtigkeit der Rechnungssummen und die Freiverkehrsfähigkeit (keine Verbote und Beschränkungen) der Waren als gegeben. Die Beträge in den Beispielen sind fiktiv; es geht hier nur um die Systematik der EUSt-Berechnung.

Beispiel 1

Es werden CDs aus Japan im Rechnungswert von 3.000 € zzgl. der Transportkosten bis zur EG-Grenze in Höhe von 100 € bei der Zollstelle zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Der Zollsatz beträgt 10 %. Auf CDs wird keine Verbrauchsteuer erhoben. Die Transportkosten innerhalb der EG betragen 60 €. Der EUSt-Satz liegt bei 19 %.

Berechnung des Zoll-Betrages (€)
(3.000 + 100) * 0,10 = 310
Berechnung der EUSt (€)
(3.000 + 100 + 310 + 60) * 0,19 = 659,30

In dem fiktivem Beispiel fielen also insgesamt Einfuhrabgaben in Höhe von 310 € + 659,30 € = 969,30 € an.

Beispiel 2

  • Sorry- das Beispiel ist, meiner Meinung nach, nur sehr verwirrend und auch fachlich nicht korrekt und ungeeignet- zudem ist der Rechenweg nicht erklärt! Bierimport ist eigentlich zollfrei (keine 200€), die Biersteuer mit 100€ nur wage Vermutung (abhängig von Stammwürze) und die Transportkosten in der EU (!) müssten auch versteuert werden!? Der Hinweis auf die Vorsteuer hat nichts mit dem Thema selbst zu tun. Ich wollte es aber nicht löschen. Vielleicht hat jemand ein besseres Beispiel oder kann es korrigieren?*

Es werden 50 Hektoliter Bier aus den USA importiert und in den freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis des Bieres beträgt 3.000 €. Des Weiteren hat der Importeur 2.000 € Frachtkosten zu tragen, von denen die Hälfte auf die EG entfallen.

Der Zoll für die Bierladung beträgt 200 €. Für die 50 hl Bier werden 100 € Biersteuer fällig.

Berechnung der Bemessungsgrundlage (€)
3.000 + 2.000/2(ausländischer Fracht) + 200 + 100 = 4.300.
Berechnung der EUSt (€)
4.300 * 0,19 = 817. Bier ist nicht umsatzsteuerbegünstigt. Es entsteht EUSt in Höhe von 817 €.

Diese ist jedoch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung wieder als Vorsteuer abziehbar.

Kritik

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer wird nicht nur auf den Warenwert, sondern auch auf die berechneten Dienstleistungen zu der transportierten Ware bezogen. Das ist sachlich dann falsch, wenn die Berechnung ohne Differenzierung der Transportkosten außerhalb des EU-Zollraumes und innerhalb des EU-Zollraumes erfolgt und wenn sie nach dem Zolltarif der Ware erhoben wird. Die Zollverwaltung und insbesondere die Abfertigungsgruppen sind jedoch faktisch nicht in der Lage, eine sachgerechte Kostenaufteilung nach einer summarischen Rechnung vorzunehmen. Der Empfänger sollte daher den Versender veranlassen, eine Kostenteilung bis und ab Einfuhrgrenze in der Rechnung auszuweisen.

Bei Lieferung von zollfreien Waren (zum Beispiel Bücher) und nicht zollfreien Waren (etwa CDs und andere Datenträger) ist die Praxis der Abfertigungsgruppen für standardisierte Beförderungsverfahren zumindest fragwürdig, da für die Beförderung von jedem Dienstleister feste Tarife erhoben werden und eine Aufteilung für den Postweg von den USA nach Deutschland eine nur einmalige Klärung der Kostenaufteilung erfordern würde. Begründeter Protest gegen den Zollbescheid führt immer zum Erfolg.

Literatur

  • Thomas Möller: Neue Dienstvorschrift für die Einfuhrumsatzsteuer Außenwirtschaftliche Praxis 15(3), S. 81 - 84 (2009), ISSN 0947-3017

Siehe auch

Weblinks