Eisenbahnbuch

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Als Eisenbahnbuch wird ein Verzeichnis bücherlicher Einheiten[1] und deren Zugehörigkeit im Sinne des § 5 Eisenbahnbuchgesetz (EisBG)[2] zu einem bestimmten Eisenbahnunternehmen, welches dem öffentlichen Verkehr in Österreich dient, verstanden.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Aufzeichnung von Rechten an Eisenbahngrundstücken[3] in Eisenbahnbüchern begann in Österreich ab Mai 1874 (§ 55 EisBG). Bereits zuvor bestehende Rechte von Eisenbahnunternehmen wurden nachträglich in einem Eisenbahnbuch aufgenommen (§ 12 EisBG).

Nach 134 Jahren wurden 2008 wurden die Eisenbahnbücher aufgelöst und im allgemeinen Grundbuch aufgenommen, wobei einige Besonderheiten des Eisenbahnbuches beibehalten wurden.

Anlegung und Umfang der Eisenbahnbücher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 1 des EisBG sind für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, Eisenbahnbücher anzulegen und sind nach § 2 EisBG alle im Besitz einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).

Das Eisenbahnbuch besteht nach § 3 EisBG aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung. Dabei ist für jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Teil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, eine Einlage zu errichten (§ 4 Abs. 1 EisBG) und bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Teile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Teil eine Einlage zu eröffnen (§ 4 Abs. 2 EisBG).

Eine bücherliche Einheit umfasst auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Material:

  1. das zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder
  2. das zum Betriebe der Bahn gehört, und zwar von diesem sowohl
  • in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte,
  • das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie
  • alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Material.[4]

Eine Eisenbahneinlage im Eisenbahnbuch besteht aus (§ 8 EisBG)

  • Bahnbestandblatt (mit den einzelnen Eisenbahngrundstücke (auch geteiltem Eigentum oder Miteigentum) und mit dem Besitz der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken),
  • Eigentumsblatt (mit Angaben zur Firma und Sitz des Unternehmens und die auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte, sowie die Beschränkungen dieser Rechte, zu welchen auch ein Einlösungs- oder ein Heimfallsrecht des Staates anzugeben ist), sowie dem
  • Lastenblatt (das sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen sowie die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen und solche Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum oder den zustehenden Rechte). Dabei sind Hypothekar- und andere Lasten, deren Realisierung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, grundsätzlich von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 EisBG).

Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches oblag als Sondergrundbuch bis zur Änderung aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 per 7. Mai 2012[5] dem nach § 19 EisBG zuständigen Gerichtshof erster Instanz.

Heute obliegt die Führung der bisherigen Eisenbahnbücher dem zuständigen Bezirksgericht als Grundbuchgericht. Alle Grundstücke in Österreich sind somit inzwischen im Grundbuch eingetragen und werden auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Grundbuchsumstellungsgesetz), BGBl. Nr. 550/1980, elektronisch geführt.[6]

Auflösung des Eisenbahnbuchs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit § 24a der Grundbuchs-Novelle 2008[7] erfolgte die Auflösung der Eisenbahnbücher (des Eisenbahnbuches) und die elektronische Umschreibung des Eisenbahnbuchs mit Beibehaltung von Besonderheiten in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG 1955), BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert ab 1. Mai 2012 durch die Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, Abkürzung der Rechtsvorschrift GBG (Achtung auf den Aktualitätsstand der Einarbeitung).
  • Georg Kodek (Hrsg.): Kommentar zum Grundbuchsrecht. Verlag Manz, Wien 2009, ISBN 978-3-214-00444-6 (auch als Online-Kommentar verfügbar).
  • Herbert Hofmeister: Die Grundzüge des Liegenschaftserwerbes in der österreichischen Privatrechtsentwicklung seit dem 18. Jahrhundert Verlag Manz, Wien 1977, ISBN 3-214-06244-1.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Der Inhalt einer Einlage bildende Bahn bildet dabei nach § 5 Abs. 1 EisBG eine bücherliche Einheit.
  2. Langtitel: Gesetz vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz - EisBG), RGBl. Nr. 70/1874.
  3. § 2 RGBl. Nr. 70/1874 idF 1874.
  4. Der Begriff „Material“ wird im EisBG so verwendet.
  5. Grundbuch Neu – Infoblatt Umstellung am 7. Mai 2012 , Bundesministerium für Justiz, abgerufen am 2. Jänner 2019
  6. Siehe: Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2b Abs. 1 und § 24a Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz (Migrationsverordnung 2012), BGBL. II 143/2012.
  7. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008), BGBl. I 100/2008.