Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung |
Abkürzung: | FahrlAusbV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht, Verkehrsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 9231-14-2 |
Erlassen am: | 2. Januar 2018 |
Inkrafttreten am: | 4. Januar 2018 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 VO vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498, 505) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2023 (Art. 7 VO vom 18. März 2022) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbV) ist eine Verordnung des Bundes und regelt die Ausbildung zum Fahrlehrer. Diese muss nach § 1 Abs. 1. S. 1 der Verordnung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte stattfinden.
In der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung wird der Ort und Ablauf der Ausbildung, die Fahrlehrerausbildungsstätte und die Ausbildungsfahrschule geregelt. In den vier Anlagen der Verordnung wird der Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten, die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung, der Musterplan und die Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum und der Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und den Inhaber beziehungsweise den für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen vorgegeben.