Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Abkürzung: VFGüterstandsG; VertrGüterstG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Internationales Privatrecht, Familienrecht
Fundstellennachweis: 404-17
Erlassen am: 4. August 1969
(BGBl. 1969 I S. 1067)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1969
Letzte Änderung durch: Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. 2013 I S. 2586)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2013
Außerkrafttreten: 29. Januar 2019
Art. 9 G vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2573, 2582)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen ist ein deutsches Gesetz im Bereich des Familienrechts.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG gilt für Ehegatten, die Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge oder Spätaussiedler sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes) das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und nach dem Recht ihrer Herkunftsländer in gesetzlichem Güterstand leben.

Damit kommt deutsches Recht unabhängig von der Güterstandsregelung in Art. 15 EGBGB zur Anwendung. Es handelt sich um eine bewusste Durchbrechung von Art. 15 EGBGB für die von dem Gesetz erfasste Personengruppe und bezweckt die güterrechtliche Gleichstellung mit der deutschen Bevölkerung.[1][2] Dies gilt ohne Differenzierung nach Art, Herkunftsland und sonstiger Vorgeschichte des mitgebrachten Güterstandes.[3]

Regelfall ist im deutschen Güterrecht die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Bei Ende des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten findet bei Anwendung des VFGüterstandsG deshalb ein Zugewinnausgleich gem. § 1371 statt.[4]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Amtliche Begründung auf BT-Drs. 5/3242, S. 4, 6
  2. Palandt/Thorn, BGB, Anhang zu § 15 EGBGB, Rdn. 2; Firsching, FamRZ 1970, 452, 453; Herz DNotZ 1970, 134
  3. Firsching, FamRZ 1970, 452, 453 f; Bürgel, NJW 1969, 1838, 1840
  4. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - Az. I-25 Wx 8/11