Großer Senat

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Die Großen Senate sind in Deutschland besondere Spruchkörper bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes, die eingerichtet wurden, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern.

Große Senate

Großer Senat des Bundesverwaltungsgerichts

Die Großen Senate bestehen in der Regel aus dem Präsidenten des jeweiligen Bundesgerichts sowie einem Mitglied jedes Senats und weiteren entsandten Mitgliedern des Gerichts. Will ein Senat eine Rechtsfrage anders beantworten, als dies ein anderer Senat in einer früheren Entscheidung getan hat, so legt er die Rechtsfrage dem Großen Senat vor, der dann das Problem für diesen Einzelfall bindend entscheidet. Dieses Verfahren ist auch einzuhalten, wenn ein Senat von der Rechtsprechung des Großen Senats abweichen will.

Beim Bundesgerichtshof gibt es einen Großen Senat für Zivilsachen und einen Großen Senat für Strafsachen.

Vereinigte Große Senate

Sollten Rechtsfragen zwischen den Zivil- und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs unterschiedlich beantwortet werden, so soll die Frage den Vereinigten Großen Senaten vorgelegt werden. § 132 GVG

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)

Eine Erweiterung des Prinzips der Großen Senate ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Sitz in Karlsruhe. Dieser ist eine gemeinsame Einrichtung der obersten deutschen Bundesgerichte, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wahren soll. Seine Einrichtung und das Verfahren bestimmen sich nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968.

Zusammensetzung

Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden der beteiligten Senate ergänzt werden. Den Vorsitz im gemeinsamen Senat führt der lebensälteste Präsident.

Aufgaben

Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein Senat eines der obersten Bundesgerichte in einer Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewährleistet werden.

Der Gemeinsame Senat ist kein eigenständiges oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet.

Plenum

Beim Bundesverfassungsgericht entscheidet im Falle unterschiedlicher Auffassungen des ersten und des zweiten Senats das Plenum des Gerichts.

siehe auch

Superrevision