Hödur

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Loki bringt Hödur dazu, auf Balder zu schießen.

In der nordischen Mythologie gilt der blinde Hödur, auch Höd, altnordisch Höðr „Kämpfer“, als Bruder Balders und damit als Sohn Odins.

Nachdem Balder von seinem Tod geträumt hatte, nahm seine Mutter Frigg jedem Tier, jeder Pflanze und jedem Gegenstand einen Eid ab, ihren Sohn nicht zu töten. Nur die Mistel musste keinen Eid abgeben, da sie ihr so unscheinbar erschien. Die Götter machten sich daraufhin den Spaß, Balder mit allen möglichen Gegenständen zu bewerfen, doch alles hielt sich an den Eid. Loki stiftete den blinden Hödur an, ebenso auf Balder zu werfen und reichte ihm dazu einen Mistelzweig. Von diesem getroffen sank Balder tot zu Boden, woraufhin sein gerade geborener Halbbruder Wali an Hödur Rache nahm. Im Anschluss an die Ragnarök kehren Balder und Hödur aus dem Totenreich Hel zurück und beziehen in der neuen Welt Walhall als ihre Wohnstätte.

Moderne Rezeption[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das vorgeschlagene Archaeenphylum „Hodarchaeota“ aus der Gruppe der Asgard-Archaeen soll nach Hödur benannt werden.

Im Jahre 1885 führte eine Auseinandersetzung über die deutsche Kolonialpolitik im Reichstag zum sogenannten „Hödur-Skandal“, als zunächst Otto von Bismarck die Wähler der liberalen Gegner seiner Politik mit dem blinden Hödur verglich. Auf eine der empörten schriftlichen Reaktionen darauf antwortete Bismarck mit einer (erfolgreichen) Majestätsbeleidungs-Klage.[1][2]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Hödur – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hans Hermann Pöpsel: Politskandal aus der Bismarck-Zeit: Als der Kanzler gegen die Liberalen vor Gericht zog. In: revierpassagen.de. 18. Januar 2012, abgerufen am 17. August 2023.
  2. Jörg Krause: Der „Hödur-Prozeß“ in Hagen (1885), Liberale Voerder wegen Beleidigung Bismarcks angeklagt. In: Beiträge zur Heimatkunde der Stadt Schwelm und ihrer Umgebung. Nr. 43. Lüdenscheid 1993, S. 111–124.