„Industrie- und Handelskammer“ – Versionsunterschied

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Die Verwaltungsaufgaben verantwortet der Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle vier oder fünf Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen erhält dabei eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen.
Die Verwaltungsaufgaben verantwortet der Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle vier oder fünf Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen erhält dabei eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen.
Das ist leider Falsch

Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige [[Sitzverteilung]] und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor<ref>http://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Mitgliedschaft/Wahlordnung04.pdf Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau, §7 Absatz(4)</ref>. Die Vollversammlung bestimmt durch [[Kooptation]] oder "mittelbare Wahl" weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung.
Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige [[Sitzverteilung]] und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor<ref>http://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Mitgliedschaft/Wahlordnung04.pdf Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau, §7 Absatz(4)</ref>. Die Vollversammlung bestimmt durch [[Kooptation]] oder "mittelbare Wahl" weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung.


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Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei [[Landwirtschaftskammer|Landwirten]] oder anderen [[Berufsständische Körperschaft|Kammerberufen]], die Handelsgeschäfte betreiben.
Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei [[Landwirtschaftskammer|Landwirten]] oder anderen [[Berufsständische Körperschaft|Kammerberufen]], die Handelsgeschäfte betreiben.

== Regionale Verteilung ==
== Regionale Verteilung ==



Version vom 17. Februar 2010, 09:28 Uhr

Logo der IHK
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve in Duisburg

Die Industrie- und Handelskammern sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und bestehen aus Unternehmen einer Region. Es gibt 80 dieser Regionen mit unterschiedlich großen Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche nicht ins Handelsregister eingetragen sind), gehören Ihnen per Gesetz an. Die Industrie- und Handelskammern übernehmen Aufgaben zur Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft. Die Grundlagen regelt das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern[1].

Geschichte

Die Geschichte der Industrie- und Handelskammern, denen die Idee der Selbsthilfe durch Zusammenschluss zugrunde lag, geht bis ins Mittelalter zurück. Ab dem 19. Jahrhundert dienten die Einrichtungen erstmals auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

  • Erste Interessenvertretungen von Kaufleuten im 17. Jahrhundert (1665 Gründung der Commerzdeputation in Hamburg durch die seit 1517 bestehende Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns zu Hamburg, 1675 Gründung Lübecker Kommerzkollegium)
  • Um 1710 wurde in Kassel nach dem Vorbild der spanischen consulados (erstmals 1283 in Valencia) und der französischen Conseil de Commerce (seit 1664) die fürstliche Commercien-Cammer eingerichtet
  • Gründung des Handelsvorstandes, der Vorgängerinstitution der Industrie- und Handelskammer zu Köln im Jahre 1797, die ab 1801 Handelskammer genannt wurde
  • 1830 de facto die Gründung der ersten "deutschen Handelskammer" moderner Prägung mit der Genehmigung des neuartigen Status der Handelskammer von Elberfeld und Barmen (Wuppertal) (das erste großen Industriezentrum Deutschlands) das nicht nach dem unter französischer Besatzung erzwungenen Zwangssystem Handelskammer (wie z.B. linksrheinisch in Köln) organisiert war und so erstmals den Unternehmern das Recht einräumte ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und ihre Vertreter selbst zu wählen. Die Kammer soll die Interessen der Gesamtwirtschaft des Bezirks vertreten sowie Verwaltung und Politik in allen die Wirtschaft betreffenden Fragen beraten. Das Statut wird zum Modell für die preußische und später die gesamtdeutsche Kammergesetzgebung.
  • Erlass einer preußischen Verordnung über die Einrichtung von Handelskammern (pr. HKVO vom 11. Februar 1848)
  • Vereinheitlichung des preußischen Handelskammerrechts durch das preußische Gesetz über die Handelskammern (pr. HKG vom 24. Februar 1870)
  • Seit 1924 Bezeichnung der Handelskammern als Industrie- und Handelskammern
  • Zwischen 1933 und 1945 wurden die Industrie- und Handelskammern nach dem Führerprinzip umstrukturiert, Stück für Stück ihrer Selbstverwaltungsfunktion beraubt und wie die Handwerkskammern in Gauwirtschaftskammern umbenannt und in die staatliche Wirtschaftslenkung integriert
  • Erlass des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern als Bundesgesetz (IHKG vom 18. Dezember 1956), um die Rechtszersplitterung aufzuheben

Organisation

Verwaltung und Aufbau

Die Verwaltungsaufgaben verantwortet der Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle vier oder fünf Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen erhält dabei eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen. Das ist leider Falsch Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige Sitzverteilung und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor[2]. Die Vollversammlung bestimmt durch Kooptation oder "mittelbare Wahl" weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung.

Die Vollversammlung tritt zweimal im Jahr zur ordentlichen Sitzung zusammen und entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte der IHK, die Finanzen und grundsätzliche Angelegenheiten. Darüber hinaus gibt es außerordentliche Sitzungen. Insgesamt gibt es bei den 80 IHKs in Deutschland rund 5000 Vollversammlungsmitglieder. An der Vollversammlung können auch nicht gewählte und stimmrechtslose Ehrenmitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter teilnehmen.

Aufbau:

              Mitglieder
                  │       
                  │  wählen
                  V
            Vollversammlung
┌────────────┬────┴────────────┬────────────┬────────────────────┬──────────────────┐
│ bestellt   │ wählt           │ wählt      │ kooptiert          │ wählt            │ beschließt
│            V                 V            V                    V                  │
│        Präsidium         Präsidenten   weitere Mitglieder   Wahlgruppen-Ausschuss │
│            │                           zur Vollversammlung     │                  │
│            │ schlägt vor                                       │ bestimmt         │
V            V                                                   V                  V
Hauptgeschäftsführer                                           Sitzverteilung der kommenden Wahl

Geschäftsbereiche

Die Industrie- und Handelskammern gliedern sich in folgende Geschäftsbereiche:

Standortpolitik
Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Stellungnahmen zu großflächigen Einzelhandelsansiedlungen, Konjunkturberichterstattung, Stadtmarketing
Starthilfe und Unternehmensförderung
Existenzgründungsberatung, Nachfolgeberatung, Durchführung von Gründertagen, Pflege von Existenzgründer- und Firmendatenbanken
Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildungsberatung, Durchführung von Weiterbildungen und Prüfungen, Entwicklung von Aus- und Weiterbildungskonzepten
Innovation und Umwelt
Innovations- und Fördermittelberatung, Pflege von Technologie- und Recycling-Börsen und Datenbanken
International
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Carnets, Durchführung von Ländertagen, Außenwirtschaftstrainings, Delegationsreisen sowie Messebeteiligungen im Ausland, Geschäftspartnervermittlung
Recht und Fair Play
Rechtsauskünfte, Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Bestellung von Sachverständigen, Führen einer Schuldnerliste
Stabsbereich
Selbstverwaltung, Personalabteilung, Beitreibung der Mitgliedsbeiträge

Zum Teil führen die Kammern die Aufgaben in eigenem Namen und anderenteils in eigens gegründeten Unternehmen und Vereinen aus.

Interessen und Themen

Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:

  • Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
  • Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
  • Sicherung des fairen Wettbewerbs
  • Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
  • Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
  • öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
  • Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)
  • Beglaubigung von Handelsrechnungen
  • Stellungnahme zu UK-(Unabkömmlichkeits-) Anträgen
  • Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
  • Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen, z. B. Fortbildung zum Handelsfachwirt
  • Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen

Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller der von ihr vertretenden Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern haben eine demokratische Struktur und werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen. 3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder der IHKs. Das macht die IHK-Organisation unabhängig von Einzelinteressen und schafft ein besonderes Gewicht gegenüber politischen Instanzen.

Beiträge

Die IHK-Beiträge setzen sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist dabei nach Erträgen gestaffelt. Höhere Erträge führen absolut zu höherer, aber prozentual zu geringerer Belastung.

Keinen Beitrag zahlen Personengesellschaften und nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, sofern der Ertrag kleiner als 5.200 Euro ist. Auch Existenzgründer bleiben für zwei Jahre beitragsfrei, wenn sie erstmals selbständig tätig werden und der Ertrag unter 25.000 Euro liegt.

Die IHK Vollversammlungen legen die Beiträge ihrer Region in der Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung fest. Ausschlaggebend ist der Hebesatz der je nach IHK zwischen 0,05% und 0,39% variiert.

Doppelmitgliedschaft

Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer, sogenannte Mischbetriebe. Dies ist meist dadurch verursacht, dass die Handwerksbetriebe (Teil A und teilweise B des Anhangs zur HwO) ein Handelsgeschäft haben, beispielsweise ein Autohaus: Dieses Unternehmen ist mit dem Geschäftsanteil, welcher Neu- und Gebrauchtwagen verkauft, also handelt, ein IHK-Mitglied. Durch seine Tätigkeit als handwerklicher Kfz-Wartungs- und Reparaturbetrieb aber - mit seiner Werkstatt - auch ein HWK-Mitglied. Die Beitragspflicht zur IHK ist bei Mischbetrieben an eine Umsatzuntergrenze gebunden. Handwerksähnliche Mischbetriebe (in Teil B2 des Anhangs zur HwO) gehören prinzipiell nur der IHK an, überwiegt der handwerksähnliche Betriebsteil, liegt eine Doppelmitgliedschaft vor.

Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei Landwirten oder anderen Kammerberufen, die Handelsgeschäfte betreiben.

Regionale Verteilung

Die Industrie- und Handelskammern in Bremen und Hamburg nennen sich traditionell schlicht Handelskammer (Siehe Handelskammer Bremen und Handelskammer Hamburg).

Bundesland Anzahl IHK
Baden-Württemberg 12
Bayern 9
Berlin 1
Brandenburg 3
Bremen 2
Hamburg 1
Hessen 10
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 7
Nordrhein-Westfalen 16
Rheinland-Pfalz 4
Saarland 1
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 3
Thüringen 3
Summe 80

Ähnliche Organisationen im Ausland

Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nimmt in Österreich die Wirtschaftskammer Österreich wahr. Auch dort gibt es eine Pflichtmitgliedschaft.

In Italien ist es die CAMERA DI COMMERCIO = Handelskammer. In Südtirol findet man sie z. B. unter HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LANDWIRTSCHAFTSKAMMER in BOZEN.

Mitgliedsart und Aufgabenbereiche in anderen Ländern finden sich unter anderem in der Drucksache 13/1664 des Landtags von Baden-Württemberg.

In Frankreich werden diese Aufgaben von den CCIs (Chambre de Commerce et d'Industrie) verwaltet.

Kritik

Die Kritik an den Industrie- und Handelskammern wird getragen von Zugehörigen der Kammern selbst. Sie zeigt sich in Berichten der Medien, Initiativen im Internet und Klagen Zugehöriger gegen ihre IHKs. Am häufigsten entzündet sich Kritik an der Pflichtmitgliedschaft, der Ausweitung der Aufgaben, der demokratischen Mitbestimmung und der Transparenz. Die größte Organisation IHK-zugehöriger Kritiker ist der Bundesverband für freie Kammern (BffK).

Pflichtmitgliedschaft

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Sie werden als Kammerzugehörige bezeichnet.

Die Pflichtmitgliedschaft wird von manchen Unternehmern als Zwang angesehen, weil sie nicht aus der IHK austreten und sich auch nicht ihre IHK aussuchen können. Des Weiteren steht die IHK mit ihren Tätigkeiten in der Fort- und Weiterbildung in Konkurrenz zu Pflichtmitgliedern, die ebenfalls in diesem Bereich tätig sind.

Aufgaben einer IHK

Die IHKs entfernen sich nach Ansicht von Kritikern immer weiter von ihren gesetzlichen Aufgaben: einerseits durch Gründung von Tochterunternehmen und Vereinen, andererseits durch Äußerungen zu sozialpolitischen, bildungspolitischen, energiepolitischen, überregionalen und internationalen Themen. Die Veranstaltung von Empfängen, Ehrungen und Preisen gehört nach Ansicht der Kritiker ebenso wenig zu den Aufgaben einer Selbstverwaltung der Wirtschaft.

Beiträge

Die IHK-Beiträge werden von Unternehmen, die ihre Ausgaben kritisch prüfen, oft als sehr hoch empfunden. Kritiker weisen darauf hin, dass Unternehmen mit kleinen Gewinnen oft prozentual höhere Beiträge zahlen, als Unternehmen mit großen Gewinnen. Ferner weichen die Hebesätze für den Umlagebeitrag deutschlandweit um den Faktor acht [3] voneinander ab, was als wettbewerbsverzerrend kritisiert wird. In letzter Zeit wurde einzelnen IHKs Misswirtschaft und Intransparenz vorgeworfen; die Beiträge der Mitglieder würden für hohe Pensionen und Immobilien verwendet.[4]

Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung ist gering und liegt stets unter 20%, oft auch unter 10%. Beispielsweise erreichte die IHK-Wahl Berlin nur eine Wahlbeteiligung von 4,5%[5]. Viele IHKs vermeiden nach der Wahl die Veröffentlichung der Stimmenzahlen der Kandidaten und sogar der Wahlbeteiligung[6]. Kritiker begründen damit Zweifel an der Legitimation der Zusammensetzung der Vollversammlung und durch sie besetzte Ämter und Gremien.

Bei vielen IHK Wahlen erhalten mehr als 10% der Mitglieder keine Wahlunterlagen. Im Extremfall Nürnberg waren das nur 104.000 von 125.000 Mitgliedsunternehmen (20% ohne Wahlunterlagen)[7].

Wahlordnung und demokratische Prinzipien

Die Wahlordnungen geben jeder Stimme durch die Einteilung in Wahlgruppen sehr unterschiedliches Gewicht, da einzelne Gruppen unverhältnismäßig viele Mitglieder der Vollversammlung bestimmen [8]. Der stark unterschiedliche Erfolgswert der Stimmen widerspricht dem demokratischen Grundprinzip der Wahlgleichheit, obwohl es durch Paragraph §1 aller Wahlordnungen garantiert ist.

Wähler können ausschließlich zwischen Kandidaten ihrer Wahlgruppe entscheiden. Die Vollversammlung ergänzt sich per Mehrheitsentschied nach den Wahlen mittels Kooptation ohne Kontrolle durch die Wähler, was Minderheiten in der Versammlung schwächen kann. Die Ehrenmitglieder der Vollversammlung erhalten ebenfalls keine Zustimmung der IHK Zugehörigen [9]. Kritiker sehen in diesen Punkten jeweils eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.

Siehe auch

Literatur

  • Gerhard Frentzel, Ernst Jäkel, Werner Junge, Jürgen Möllering; bearb. v. Ralf Jahn, Annette Karstedt-Meierieks, Jürgen Möllering, Axel Rickert, Bettina Wurster: Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder, Köln, 7. Aufl., 2009, ISBN 978-3-504-40954-8
  • Peter J. Tettinger: Kammerrecht. Bochum, 1997, ISBN 3-406-31000-1
  • Winfried Kluth (Red.): Handbuch des Kammerrechts. Baden-Baden, 2005, ISBN 978-3-8329-0449-4
  • Winfried Kluth (Hrsg.): Jahrbücher des Kammer- und Berufsrechts 2002 bis 2007. Baden-Baden, 2003 - 2008, ISBN 9-783789-083228, ISBN 9-783832-908942, ISBN 9-783832-915919, ISBN 9-783832-922504, ISBN 9-783832-930325, ISBN 9-783832-939403
  • Winfried Kluth - Frank Rieger: Grundbegriffe des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Eine Darstellung nach Stichworten. Halle (Saale), 2004, ISBN 978-3-8601-0744-7
  • Irmtraud Dalchow: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau: 150 Jahre Kammergeschichte in Mitteldeutschland. Halle, 1995, ISBN 3-354-00860-1
  • Paul Thomes: 200 Jahre mitten in Europa: Die Geschichte der Industrie- und Handelskammer Aachen. Aachen, 2004, ISBN 3-8322-2243-X
  • Manfred Meis: 200 Jahre Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Köln, 2004, ISBN 3-933025-40-0
  • Jörg Neikes: Die verkammerte Republik - Wie Selbständige und Arbeitnehmer zu Ihrem Glück gezwungen werden. Essen, 2001, ISBN 3-925-29309-4
  • Andreas Hövelberndt: Die Kammern als Wettbewerber - Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von wirtschafts- und berufsständischen Kammern. Bochum, 2008, ISBN 978-3-8329-4006-5

Einzelnachweise

  1. http://www.bundesrecht.juris.de/ihkg/index.html Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, 920), zuletzt geändert am 23. Juli 1998
  2. http://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Mitgliedschaft/Wahlordnung04.pdf Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau, §7 Absatz(4)
  3. Artikel der Eifel-Zeitung: IHK Trier schädigt Industrie, Handel und Gewerbe
  4. Beitrag in der RBB-Sendung „Kontraste”
  5. http://www.kammerwatch.de/haarstraeubend/wahlbeteiligungen-vollversammlung/
  6. http://www.ihk-schwaben.de/dokumente/produkte/P178315.pdf
  7. http://www.altmuehl-bote.de/artikel.asp?art=1126682&kat=5&man=10
  8. http://php.ihk-heilbronn.de/ihkwahl/1816.pdf
  9. http://www.dortmund.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/rechtsgrundlagen/wahlordnung.pdf