„Judikative“ – Versionsunterschied

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Der staatsrechtliche Begriff der '''Judikative''' (früher auch ''Jurisdiktion'' genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen [[Gewaltenteilung]] neben [[Legislative]] und [[Exekutive]] die '''dritte Gewalt''' oder '''Recht sprechende Gewalt'''.
Der staatsrechtliche Begriff der '''Judikative''' (früher auch ''Jurisdiktion'' genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen [[Gewaltenteilung]] neben [[Legislative]] und [[Exekutive]] die '''dritte Gewalt''' oder '''Recht sprechende Gewalt'''.



Version vom 20. Oktober 2010, 09:17 Uhr

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Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative und Exekutive die dritte Gewalt oder Recht sprechende Gewalt.

Die Judikative wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Bundesländer ausgeübt.

In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in Art. 1 des Militärstrafprozesses).

Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind.

Siehe auch

Literatur