Körperschaftswald

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. Oktober 2013 um 23:36 Uhr durch Verum (Diskussion | Beiträge) (→‎Einleitung). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bei einem Körperschaftswald handelt es sich gemäß § 3 Absatz 3 Bundeswaldgesetz um Wald im Alleineigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden und Städten (dann auch als Kommunalwald, Stadtwald oder Gemeindewald oder auch als Interessentenforst[1] bezeichnet) oder auch Universitäten (dann oft Universitätsforst genannt) und sonstiger dort genannter Rechtsträger.

Wald im Eigentum von Kirchen gehört nach Bundesrahmenrecht nicht zum Körperschaftswald, kann aber durch Landesrecht zu solchem bestimmt werden.

Andere Waldeigentumsformen in Deutschland sind Staatswald (34 % der deutschen Waldfläche) und Privatwald (47 %).

Einzelnachweise

  1. Interessentenforst Schwalingen

Webseiten