„Kapitalbeteiligung“ – Versionsunterschied

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* [http://bundesrecht.juris.de/ubgg/index.html Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz - UBGG)]
* [http://bundesrecht.juris.de/ubgg/index.html Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz - UBGG)]
* [http://pareto-invest-gmbh.de Sicherheit durch klare Investitionskriterien]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 27. Januar 2010, 14:29 Uhr

Mit Unternehmensbeteiligung oder Kapitalbeteiligung bezeichnet man den Besitz von Anteilen an einem Unternehmen. Der Kapitaleigner wird bei Beteiligung an einer Aktiengesellschaft als Aktionär bezeichnet, bei der Beteiligung an einer GmbH als Anteilseigner bzw. Gesellschafter, bei Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer.

Die Beteiligung bezieht sich auf den Anteil, den der Kapitalgeber am Nominalkapital des Unternehmens erwirbt. Dabei kann es sich um eine Minderheitsbeteiligung (bei Beteiligungsquoten bis zu 25 Prozent), eine Sperrminderheitsbeteiligung (bei Beteiligungsquoten von über 25 bis zu 50 Prozent), eine Mehrheitsbeteiligung (bei Beteiligungsquoten von über 50 bis zu 75 Prozent), eine Dreiviertelmehrheitsbeteiligung (bei Beteiligungsquoten bis zu 95 Prozent) oder eine Eingliederungsbeteiligung (bei Beteiligungsquoten im Bereich zwischen 95 und 100 Prozent) handeln.[1]

Da aber die Beteiligung am Nominalkapital die Beteiligung am Gesamtwert des Unternehmens repräsentiert, der in der Regel deutlich höher als die Summe des Nominalkapitals liegt, wird der Kaufpreis eines Unternehmensanteils in der Regel deutlich über dem Nominalwert liegen. Vor diesem Hintergrund wird häufig von der Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens gesprochen, was aber nur richtig ist, wenn der Wert des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals dem Unternehmenswert entspricht oder wenn man einen erweiterten Eigenkapitalbegriff verwendet. In der Regel wird das Unternehmen über stille Reserven oder steigende Ertragsaussichten in der Zukunft verfügen, weshalb der Unternehmenswert höher als das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital liegt.

Wird ein Anteil nicht von einem anderen Kapitaleigner sondern direkt vom Unternehmen erworben, das ihn erst neu durch eine Kapitalerhöhung geschaffen hat, so wird die Differenz von Ausgabepreis und Nominalwert als Aufgeld bezeichnet.

Teilweise wird eine gewisse Größe der Beteiligung vorausgesetzt, bevor von einer Kapitalbeteiligung gesprochen wird. Eine spezielle Form der Kapitalbeteiligung ist die Schachtelbeteiligung.

Besteuerung

in Deutschland:

Auf Ebene des Anteilseigners (Aktionär bzw. Gesellschafter) ist die Besteuerung davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist:

  • Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind Ausschüttungen, die ins Betriebsvermögen des Anteilseigners fließen, zu 60% steuerpflichtig und zu 40% steuerfrei. Gelangen die Ausschüttungen dagegen ins Privatvermögen des Anteilseigners, werden sie pauschal mit einer Abgeltungsteuer von 25% versteuert (seit 2009).

Stille Gesellschaft

Eine besondere Form der Kapitalbeteiligung ist die Stille Gesellschaft. Im Gegensatz zur aktiven (Gesellschafts-) Beteiligung schließt die Stille Gesellschaft eine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft aus. Einige Kapitalgesellschaften bieten mittels Sparplänen jedermann die Teilnahme als stiller Gesellschafter an. Insbesondere kleinere Kapitalgesellschaften machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Siehe auch

Literatur

  • Till Fock: UBGG. Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Recht und Steuern des Kapitalbeteiligungsgeschäfts (Private Equity). Kommentar. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52625-X.
  • Lothar Vollmer, Thomas Elser: UBGG. Kommentar zum Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz mit Erläuterungen zur Besteuerung der Kapital-/Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, ISBN 978-3-503-08744-0.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schierenbeck, Henner (2003): Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Wissenschafts-Verlag, München, Seite 49.