Kilometergeld

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Das (amtliche) Kilometergeld ist eine steuerfreie Pauschalabgeltung in Österreich für Fahrzeugkosten, die bei Fahrten mit einem privaten Fahrzeug im Rahmen der Berufsausübung (Dienstreisen) anfallen. Es gilt als Wettmachung für sämtliche Wegkosten, sodass bei seiner Inanspruchnahme keine weiteren Forderungen gestellt werden können. Das Kilometergeld ist nicht zu verwechseln mit dem Pendlerpauschale, das die Aufwendungen für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort pauschaliert und nicht an die Nutzung eines Fahrzeugs gebunden ist.

Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes wird von Zeit zu Zeit dem allgemeinen Preisniveau und nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten angepasst. Im österreichischen Einkommensteuergesetz sind lt. § 26 „als Kilometergelder .. höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen“.[1] Es gibt abhängig vom benutzten Fahrzeug und von der zurückgelegten Wegstrecke gestaffelte Sätze. Aber auch für Dienstwege, die per Fahrrad oder zu Fuß erledigt werden, kann Kilometergeld beansprucht werden.

Seit dem 1. Jänner 2011 gelten folgende Kilometergeldsätze (Stand Juli 2022):[2]

Amtliches Kilometergeld
Fortbewegungsmittel Entschädigung/km
Personen- und Kombinationskraftwagen 0,42 €
Motorfahrrad oder Motorrad 0,24 €
Mitbeförderung in einem Personen- oder
Kombinationskraftwagen pro Person zusätzlich
0,05 €
zu Fuß oder mit dem eigenen Fahrrad
(sofern die Wegstrecke mehr als 2 km beträgt)
0,38 €

Geltend gemacht werden kann das Kilometergeld im Rahmen einer Einkommensteuererklärung. Sollten die tatsächlichen Kosten das Kilometergeld nachweisbar übersteigen, kann der Betrag, der darüber hinausgeht, als Werbungskosten verbucht werden. Je nach beruflichem Betätigungsfeld und dessen Usancen kann Kilometergeld auch z. B. von selbständig Erwerbstätigen ihren Auftraggebern in Rechnung gestellt werden.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Kilometergeld. In: bmf.gv.at. Bundesministerium Finanzen; (mit Auflistung der geltenden Kilometergelder).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Einkommensteuergesetz 1988. § 26. In: ris.bka.gv.at. Abgerufen am 14. Juli 2022.
  2. § 10 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) und § 11 RGV.