„Kleinunternehmerregelung (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz, insoweit ''entsteht'' ({{§|38|AO|juris}} AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht ''erhoben'' ({{§|218|AO|juris}} ff. AO).
Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz, insoweit ''entsteht'' ({{§|38|AO|juris}} AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht ''erhoben'' ({{§|218|AO|juris}} ff. AO).
Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von [[Umsatzsteuer]] verzichten, sind dann aber vom [[Vorsteuerabzug]] aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.
Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von [[Umsatzsteuer]] verzichten, sind dann aber vom [[Vorsteuerabzug]] aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

== Praktische Nachteile ==
Für den Unternehmer ist diese Regelung gem. § 19 USTG im Umgang mit ihren Abnehmern nicht förderlich, weil er die Frage nach Vorsteuerabzug verneinen muss, da er keine Rechnung (Ausgangsrechnung) mit gesondertem Steuerausweis erteilen darf. Damit wird seine geringe finanzielle und wirtschaftliche Leistungskraft auch als eingetragener Kaufmann (e.K.) schnell transparent. Das ist wenig verkaufsfördernd.


== Funktionsweise ==
== Funktionsweise ==

Version vom 15. Januar 2013, 15:58 Uhr

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weitgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz, insoweit entsteht (§ 38 AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben (§ 218 ff. AO). Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Praktische Nachteile

Für den Unternehmer ist diese Regelung gem. § 19 USTG im Umgang mit ihren Abnehmern nicht förderlich, weil er die Frage nach Vorsteuerabzug verneinen muss, da er keine Rechnung (Ausgangsrechnung) mit gesondertem Steuerausweis erteilen darf. Damit wird seine geringe finanzielle und wirtschaftliche Leistungskraft auch als eingetragener Kaufmann (e.K.) schnell transparent. Das ist wenig verkaufsfördernd.

Funktionsweise

  • Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn die Nettoentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Vorsteuerabzug ausschließende, steuerfreie Umsätze und Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen. (§ 19 Abs.1 S.1 u. 2 UStG)
  • Kleinunternehmer haben die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Erstellung von Rechnungen zu erfüllen. Sie dürfen aber in ihren Ausgangsrechnungen nur den Bruttowert ohne Angabe von Umsatzsteuersätzen und Umsatzsteuer aufführen. Dadurch wird verhindert, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger Vorsteuer aus den Rechnungen des Kleinunternehmers ziehen kann.
  • Die Kleinunternehmerregelung wird u.a. eingeschränkt beim grenzüberschreitenden Warenverkehr und bei der umgekehrten Steuerschuldnerschaft.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht abzugeben.

Wahlrecht

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.

Durch die Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden in erster Linie Umsätze mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich für einen Kleinunternehmer, der im Wesentlichen Dienstleistungen erbringt, wirtschaftlich nichts ändern.

Unternehmern, die vorwiegend Leistungen für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erbringen, kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Vorteile bringen. Denn dann kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen muss der Unternehmer dadurch nur den Nettobetrag des erworbenen Gegenstandes finanzieren.

Sonderregelung für Existenzgründer

Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ggf. schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.