Kontrolldelikt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Kontrolldelikt ist eine Straftat, deren Auftreten durch Kontrollen von Polizei oder Sicherheitspersonal überhaupt erst festgestellt wird – ohne Kontrolle bleibt sie unbemerkt.[1][2]

So sind zum Beispiel

typische Kontrolldelikte.

Kriminalstatistik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Anzahl der festgestellten Kontrolldelikte in der Kriminalstatistik sagt wenig über die Dunkelziffer aus. So kann es durch stärkere Kontrollen zu einer erhöhten Anzahl festgestellter Taten kommen, obwohl die Anzahl der tatsächlichen Taten gleich geblieben oder sogar gesunken ist. Andersherum kann die Anzahl der festgestellten Taten aber auch gleich bleiben oder infolge seltenerer Kontrollen sogar sinken, obwohl die Zahl der begangenen Taten sich erhöht hat.[5]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vorlesung Kriminologie, Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Universität Regensburg (abgerufen am 2. Oktober 2007), Seite 5. Zitat: „Kontrolldelikte sind solche, die fast ausschließlich durch Ermittlungstätigkeit der Polizei aufgedeckt (und zugleich meist aufgeklärt) werden.
  2. a b Es handelt sich bei Ladendiebstahl und Leistungserschleichung laut Kriminalitätsentwicklung Polizeipräsidium Essen 2006 (Memento des Originals vom 18. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.presseportal.de um Kontrolldelikte (abgerufen am 2. Oktober 2007) Zitat: Die Aufklärungsquoten hängen sehr stark ab von der jeweiligen Anzahl der Kontrolldelikte Ladendiebstahl und Erschleichen von Leistungen, dem sogenannten „Schwarzfahren“.
  3. Herz/Minthe, Straftatbestand Menschenhandel. Verfahrenszahlen und Determinanten der Strafverfolgung, 2006, Hrsg. Bundeskriminalamt, in der Reihe Polizei + Forschung, Band 31, Seite 308f. (Memento des Originals vom 21. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bka.de (abgerufen am 20. Mai 2014; PDF; 3,91 MB) Zitat: „Die „tatsächliche Häufigkeit“ der proaktiven Verdachtsgewinnung als Ermittlungsauslöser ist von deren „potentieller Bedeutung“ zu unterscheiden. Das Dunkelfeld hinsichtlich potentieller Menschenhandelsopfer wird von den Vertretern der Polizei in der schriftlichen Befragung auf durchschnittlich 91 % geschätzt. Wie weitere Ergebnisse der Untersuchung zu den Opfern zeigen, spricht deren besondere Situation (Illegalität, Abhängigkeits- und Zwangsstrukturen) dafür, dass grundsätzlich von einer vergleichsweise niedrigen Anzeigebereitschaft auszugehen ist.
  4. Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer (abgerufen am 2. Oktober 2007; PDF; 47 kB) Zitat: „Menschenhandel als Kontrolldelikt, insbesondere auch der Handel mit Frauen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, wird durch die Polizei durch eigene Aktivitäten wie Kontrollen an milieutypischen Orten im wahrsten Sinne des Wortes „aufgespürt“.
  5. a b Periodischer Sicherheitsbericht 2006@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmi.bund.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (abgerufen am 2. Oktober 2007) Seite 246. Zitat: „Da Korruptionsdelikte typischerweise Kontrolldelikte sind, es also weitgehend von den zur Überwachung eingesetzten personellen und sächlichen Ressourcen abhängt, ob überhaupt etwas und wie viel entdeckt wird, kann aus dieser Entwicklung im Hellfeld nicht zwingend der Schluss gezogen werden, Korruption habe abgenommen.