Verwandte Schutzrechte

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Als verwandte Schutzrechte (auch: Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte[1]) bezeichnet man in den Rechtswissenschaften und dort speziell im Immaterialgüterrecht gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Die genaue Definition variiert je nach betrachteter Rechtsordnung; im deutschen Urheberrecht fungiert der Terminus etwa als Oberbegriff für eine Reihe einzelner Rechte, die anders als das Schutzrecht für Werke nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft sind, sondern die stattdessen – in den Worten der amtlichen Begründung zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes – auf „Leistungen anderer Art“ zielen, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.[2]

Im deutschen Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) finden sich die Regelungen über die verwandten Schutzrechte überwiegend in einem eigens dafür vorgesehenen Teil „Verwandte Schutzrechte“, der die §§ 70 bis 87h UrhG umfasst. Einzig der Schutz des Filmherstellers sowie der Laufbildschutz sind als filmspezifische Normen in Abweichung hiervon in § 94 bzw. § 95 UrhG geregelt.[3] Im Einzelnen kennt das deutsche Urheberrechtsgesetz die folgenden verwandten Schutzrechte (Stand: 2018):[4]

Rechtsnorm Bezeichnung Inhaber des Schutzrechts[5] Schutzdauer
(Jahre)
Anknüpfungszeitpunkt[6]
§ 70 UrhG Schutz wissenschaftlicher Ausgaben Verfasser von Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte 25 Erscheinen der Ausgabe [falls nicht binnen 25 Jahren erschienen: ab Herstellung] (§ 70 Abs. 3 UrhG)
§ 71 UrhG Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps Derjenige, der ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt 25 Erscheinen des Werkes [falls erste öffentliche Wiedergabe binnen 25 Jahren: ab dieser] (§ 71 Abs. 3 UrhG)
§ 72 UrhG Schutz der Lichtbilder Derjenige, der Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, schafft 50 Erscheinen des Lichtbilds [falls erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung] (§ 72 Abs. 3 UrhG)
§§ 73 ff. UrhG Schutz des ausübenden Künstlers Derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt 70 (50) (Vermögensrechte aus §§ 77, 78:) Erscheinen des Tonträgers, auf dem die Darbietung aufgezeichnet wurde [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 70 Jahren: ab dieser; falls nicht aufgezeichnet: ab Erscheinen der Aufzeichnung (50 Jahre) bzw. wenn erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser (50 Jahre)] (§ 82 Abs. 2 UrhG)
§ 81 UrhG Schutz des Veranstalters Inhaber eines Unternehmens, das die Darbietung des ausübenden Künstlers veranstaltet 25 Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Darbietung] (§ 82 Abs. 2 UrhG)
§ 85 UrhG Schutz des Tonträgerherstellers Hersteller eines Tonträgers 70 (50) Erscheinen des Tonträgers [falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen, aber erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung (50 Jahre)] (§ 85 Abs. 3 UrhG)
§ 87 UrhG Schutz des Sendeunternehmens Sendeunternehmen 50 Erste Funksendung (§ 87 Abs. 3 UrhG)
§§ 87a ff. UrhG Schutz des Datenbankherstellers Derjenige, der eine wesentliche Investition zur Schaffung einer Datenbank vorgenommen hat 15 Veröffentlichung der Datenbank [falls nicht binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Herstellung] (§ 87d UrhG)
§ 87f ff. UrhG Schutz des Presseverlegers Hersteller eines Presseerzeugnisses 1 Veröffentlichung des Presseerzeugnisses (§ 87g Abs. 2 UrhG)
§ 94 UrhG Schutz des Filmherstellers Derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorischen Tätigkeit übernimmt, die erforderlich sind, um einen Film herzustellen[7] 50 Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG)
§ 95 UrhG Schutz der Laufbilder Hersteller von Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind 50

Die §§ 70 bis 87 UrhG und §§ 94, 95 UrhG waren bereits in der Urfassung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 enthalten.[8] Der Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) wiederum geht auf Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zurück und fand zum 1. Januar 1998 Eingang in das Urheberrechtsgesetz.[9] Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§ 87f UrhG) trat als jüngstes verwandtes Schutzrecht am 1. August 2013 in Kraft.[10]

Einzelne verwandte Schutzrechte waren jedoch durchaus auch schon vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (in anderer Form) rechtlich verankert, so etwa das ab 1910 in § 2 Abs. 2 LUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) als fiktives Bearbeiterurheberrecht[11] vorgesehene Schutzrecht für ausübende Künstler, deren „Vortrag“ auf „Vorrichtungen für Instrumente übertragen“ wird, welche der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen.[12] Ein Lichtbildschutz war de facto bereits dem Gesetz betreffend den Schutz von Photographien gegen unbefugte Nachbildungen vom 10. Januar 1876 zu entnehmen, das Fotografen ungeachtet des schöpferischen Gehalts ihrer Werke einen fünfjährigen Schutz für diese zubilligte.[13]

Zweck, Schutzanforderungen und Verhältnis zum Urheberrecht

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Wenngleich sich die Intentionen der verwandten Schutzrechte untereinander unterscheiden, lassen sich übergeordnete Schutzzweckgruppen bilden. Dreier regt auf Grundlage der bestehenden Normen etwa eine Zweigliederung der Schutzintention an: Entweder gehe es dem Gesetzgeber um den Schutz „bestimmter persönlicher Leistungen“ (wie im Fall des Schutzes des ausübenden Künstlers) oder es werde, wie überwiegend der Fall, ein Schutz der „wirtschaftliche[n], organisatorische[n] und technische[n] Leistung“ (wie beim Schutz des Tonträgerherstellers) beabsichtigt.[14] Zweck des ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes (dem Urheberrecht im engen Sinne) ist demgegenüber der Schutz des Urhebers.[15] Was urheberrechtlichem Schutz zugänglich ist, beurteilt sich wiederum nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Werkeigenschaft nach § 2 Abs. 2 UrhG. Nur das, was eine persönliche Schöpfung des Urhebers ist, kann urheberrechtlichen Schutz auslösen; noch dazu muss dieser Schöpfung ein geistiger Gehalt innewohnen, ferner muss sie eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen sowie schließlich auch die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.[16]

Obwohl es den verwandten Schutzrechten an einer zentralen Schutznorm wie § 2 UrhG fehlt,[17] lässt sich der Unterschied zu den Anforderungen des Werkschutzes allgemein umreißen. Dies erfolgt zunächst auf der Ebene, die den Schutz auslöst: Im Urheberrecht ist dies das Werk, mithin also das Ergebnis eines eigenschöpferischen Prozesses, nicht die Methode des Schaffens oder die Technik der Darstellung.[18] Die verwandten Schutzrechte knüpfen entsprechend ihrer Zweckbestimmung hingegen an den Prozess der Leistungserbringung an. So richtet sich beispielsweise der Schutz des Presseverlegers aus § 87f UrhG nicht auf die Form des Resultats, vielmehr soll der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand mit einem Schutzrecht honoriert werden. Die schöpferische Qualität des Resultats sowie seine Individualität sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht setzt sich auch auf der Ebene des Schutzadressaten fort. Die Ausrichtung an der Person des Urhebers oktroyiert, dass das Urheberrecht stets nur einer natürlichen Person zukommen kann.[19] Entsprechend ihrer Ausrichtung an der Leistung richten sich verwandte Schutzrechte in Abgrenzung hierzu regelmäßig auch an juristische Personen, da ein wirtschaftlicher Beitrag zur Leistungserstellung regelmäßig durch Unternehmen geleistet wird. Besonders deutlich wird dies schon nach dem Gesetzeswortlaut beim Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) oder des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), die sich (auch) an Unternehmen richten.

Die verwandten Schutzrechte stellen ihrem Wesen nach keine „kleinen Urheberrechte“ dar als Auffangbecken für Erzeugnisse, die die Anforderungen des Werkschutzes nicht erfüllen. Dies schließt nicht aus, dass das Ergebnis im Einzelfall damit zusammenfallen kann. Speziell kann auf den Lichtbildschutz des § 72 UrhG verwiesen werden, der abgesehen von der leicht kürzeren Schutzdauer und dem abweichenden Anknüpfungszeitpunkt für Fotografien und ähnliche Erzeugnisse einen nahezu identischen Schutzinhalt gewährt wie der Schutz der Fotografie als Werk der bildenden Künste nach § 2 Abs. 2 UrhG.[20] Ob einfacher Lichtbildschutz und Werkschutz gleichzeitig bestehen können (weil jede urheberrechtlich geschützte Fotografie auch die schwächeren Anforderungen des Lichtbildschutzes erfüllt), wird in der Literatur ganz überwiegend verneint und kann in der Praxis fast immer dahinstehen.[21]

Die große Zahl von Leistungsschutzrechten im deutschen Recht wird teilweise kritisiert.[22]

Schutzinhalt und Schutzdauern

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Der Schutzinhalt der einzelnen Leistungsschutzrechte unterscheidet sich teilweise erheblich. Der Schutz der Lichtbilder nach § 72 UrhG wurde bereits im voranstehenden Absatz als Beispiel für ein Schutzrecht genannt, dessen Schutzinhalt kaum hinter dem des Werkschutzes zurückbleibt, wie schon der Wortlaut der Vorschrift („[…] werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt“, § 72 Abs. 1) nahelegt. So genießt auch der Lichtbildner ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie andere Urheberpersönlichkeitsrechte. Zu Einschränkungen kommt es mangels Individualität und einem sich daraus ergebenden Mindermaß an einer „geistigen und persönlichen Beziehung[] zum Werk“ (§ 11 UrhG) mitunter im Bereich des Entstellverbotes (§ 14 UrhG), das dem Lichtbildner nur teilweise und mitunter in beschränktem Maße zusteht.[23] Ähnlich umfassend wie beim Werkschutz sind auch wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) geschützt.[24] Anders verhält es sich beim Schutzumfang nachgelassener Werke (§ 71 Abs. 1 UrhG) und deren Inhaber, der alle Vermögensrechte, jedoch keine Urheberpersönlichkeitsrechte für sich in Anspruch nehmen kann.[25] §§ 85, 86 UrhG nennen für den Tonträgerhersteller einen abschließenden Rechtekatalog, der urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche ausklammert und auch Vermögensrechte beschränkt.[26] Ähnlich liegt es beim Schutz des Sendeunternehmens.[27]

Die Schutzdauern der verwandten Schutzrechte betragen in der Regel weniger als 70 Jahre (siehe im Einzelnen die obige Tabelle), wurden im Entwicklungsverlauf des Urheberrechtsgesetzes jedoch tendenziell immer weiter erhöht. Im Einzelnen wurde

  • der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben 1990 von 10 auf 25 Jahre verlängert;
  • der Schutz nachgelassener Werke mit der Urheberrechtsreform von 1990 von 10 auf 25 Jahre verlängert;
  • der Schutz der Lichtbilder 1985 von bis 25 Jahren für so genannte „Dokumente der Zeitgeschichte“ auf 50 Jahre verlängert, ehe 1995 der Schutz aller Lichtbilder einheitlich auf 50 Jahre festgesetzt wurde; an „Vervielfältigungen gemeinfreier Werke“ bestehen keine Leistungsschutzrechte;[28]
  • der vermögensrechtliche Teil des Schutzes des ausübenden Künstlers (§§ 77, 78 UrhG) mit der Einführung des Urheberrechtsgesetzes 1965 faktisch auf 25 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung verringert, mit Wirkung zum 1. Juli 1990 auf 50 Jahre angehoben und durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU im Jahr 2013 auf 70 Jahre erhöht;
  • der Schutz des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) 1995 von 25 auf 50 Jahre verlängert, um durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU eine weitere Verlängerung auf 70 Jahre zu erfahren;
  • der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG) 1995 von 25 auf 50 Jahre verlängert;
  • der Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG) und damit auch der Schutz der Laufbilder (§ 95 UrhG) im Jahr 1995 von 25 auf 50 Jahre erhöht.

In der Schweiz sind die verwandten Schutzrechte ebenfalls zusammen mit den Urheberrechten im engeren Sinn im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) geregelt. Im Einzelnen kennt das Schweizer Urheberrechtsgesetz die folgenden verwandten Schutzrechte (Stand: 2018):[29]

Stelle Bezeichnung Inhaber des Schutzrechts[30] Schutzdauer
(Jahre)
Anknüpfungszeitpunkt[31]
Art. 33 ff. URG Schutz der ausübenden Künstler Derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt 70
[nach Erbringung der Leistung]
Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst
Art. 36 URG Schutz der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern Hersteller von Ton- und Tonbildträgern Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers [falls innert 70 Jahren nicht veröffentlicht: ab Herstellung]
Art. 37 f. URG Schutz der Sendeunternehmen Derjenige, der die technische, organisatorische oder wirtschaftliche Unternehmensleistung erbringt, die den tatsächlichen Sendevorgang ermöglicht[32] Ausstrahlung der Sendung

Art. 38 URG verweist für die Leistungsschutzrechte hinsichtlich des Rechtsübergangs, der Zwangsvollstreckung und den Schranken des Schutzes auf die entsprechenden Regelungen zum Urheberrecht. Das Verhältnis zwischen Nachbarrechten und Urheberrecht ist im URG dennoch nicht klar geregelt.[33]

In Österreich sind die verwandten Schutzrechte im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte geregelt.

Rechtsnorm Bezeichnung Inhaber des Schutzrechts[34] Schutzdauer
(Jahre)
Anknüpfungszeitpunkt[35]
§§ 66 ff. UrhG Schutz des ausübenden Künstlers Derjenige, der ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt 50/70 (Verwertungsrechte aus § 68:) Erscheinen bzw. erstmalige öffentliche Wiedergabe einer Aufzeichnung der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt (50 Jahre) [falls binnen 50 Jahren ab Darbietung auf Schallträger erschienen und/oder öffentlich wiedergegeben: ab Erscheinen bzw. erster öffentlicher Wiedergabe des Schallträgers, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt (70 Jahre); falls Darbietung unveröffentlicht oder Aufzeichnung binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlichen wiedergegeben: ab Darbietung (50 Jahre)] (§ 68 Abs. 3 UrhG)
§ 72 UrhG Schutz des Veranstalters Derjenige, auf dessen Anordnung und Rechnung eine Darbietung erfolgt 50 Darbietung [falls binnen 50 Jahren ab Darbietung eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird: ab Veröffentlichung der Aufzeichnung (50 Jahre)] (§ 72 Abs. 4 UrhG)
§§ 73 ff. UrhG Schutz von Lichtbildern Derjenige, der ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller) 50 Aufnahme [falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme veröffentlicht: ab Veröffentlichung der Aufnahme] (§ 74 Abs. 6 UrhG)
§ 76 UrhG Schutz von Schallträgern Derjenige, der akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller) [bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern: der Inhaber des Unternehmens] 70 (50) Erscheinen des Schallträgers [falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab erstmaliger rechtmäßiger Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe (70 Jahre); falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Aufnahme (50 Jahre)] (§ 76 Abs. 5 UrhG)
§ 76a UrhG Schutz von Rundfunksendungen Derjenige, der Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet 50 Sendung (§ 76a Abs. 4 UrhG)
§ 76b UrhG Schutz von nachgelassenen Werken Derjenige, der ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht 25 Veröffentlichung (§ 76b Satz 2 UrhG)
§§ 76c ff. UrhG Schutz des Datenbankherstellers Derjenige, der die Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat (Hersteller) 15 Herstellung der Datenbank [falls binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Veröffentlichung] (§ 76d Abs. 4 UrhG)

Regelungen in anderen Staaten

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Zur Europäischen Union siehe auch: Urheberrecht (Europäische Union)

  • Nils Christian Anger: Verwandte Schutzrechte. Gemeinsame Merkmale und Vorgaben für neue gleichartige Rechte. Mohr Siebeck, Tübingen 2022, ISBN 978-3-16-161172-8 (Dissertation, Universität Basel, 2020). [Deutschland]
  • Ivan Cherpillod: Die Leistungsschutzrechte im schweizerischen Urheberrechtsgesetz. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 124, 1994, S. 140–150. [Schweiz]
  • Roland Graschitz: Überlegungen zum Umfang der Leistungsschutzrechte. In: Helmuth Tades, Karl-Heinz Danzl, Gernot Graninger (Hrsg.): Ein Leben für Rechtskultur: Festschrift Robert Dittrich zum 75. Geburtstag. Manz, Wien 2000, ISBN 3-214-06168-2, S. 151–161. [Österreich]
  • Reto M. Hilty: Die Leistungsschutzrechte im schweizerischen Urheberrechtsgesetz: Referat auf dem Symposium zum neuen schweizerischen Urheberrechtsgesetz der Schweizerischen Vereinigung für Urheber- und Medienrecht (SVUM) am 9. und 10. September 1993. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 124, 1994, S. 85–140. [Schweiz]
  • Kurt H. Hodik: Leistungsschutzrechte – „Auswüchse“ des Urheberrechts? In: Robert Dittrich (Hrsg.): Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz (= Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht). Manz, Wien 1986, ISBN 3-214-06094-5, S. 141–151. [Österreich]
  • Johannes S. Oebbecke: Der „Schutzgegenstand“ der Verwandten Schutzrechte: Eine einheitliche Lösung für die Probleme des Teilschutzes, der Bearbeitung und der freien Benutzung unter dem Blickwinkel immaterialgüterrechtlicher Gemeinsamkeiten. Lang, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-631-61894-3. [Deutschland]

Einzelnachweise

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  1. Zu den Alternativbezeichnungen etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 1.
  2. Bundestagsdrucksache BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 33 f.
  3. Vgl. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 13.
  4. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 13.
  5. Soweit nicht anders angegeben, folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut.
  6. Als Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt, an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt; ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung von § 69 UrhG. Beispiel: Wird etwas am 5. Juli 2012 hergestellt, dessen Schutzdauer 1 Jahr beträgt, und ist der Anknüpfungszeitpunkt die Herstellung, dann beginnt die einjährige Schutzfrist am 5. Juli 2012 und läuft unter Berücksichtigung von § 69 UrhG ein Jahr ab dem 1. Januar des Folgejahres, also am 31. Dezember 2013, aus.
  7. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – I ZR 300/90 = BGHZ 120, 67, 70 – Filmhersteller.
  8. BGBl. 1965 I S. 1273.
  9. BGBl. 1997 I S. 1870.
  10. BGBl. 2013 I S. 1161.
  11. Gemeint ist, dass die Gleichsetzung der Ausführung einer Performance mit einer Werkbearbeitung rein fiktiv ist, weil „die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers in der Regel keine eigentümliche Schöpfung darstellt“ – das aber wäre gerade konstitutives Merkmal einer Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960, I ZR 53/58 = BGHZ 33, 1, 3 – Orchester Grauke). Vgl. auch Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 73 Rn. 4.
  12. Vgl. W. Nordemann/Nordemann-Schiffel in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 29.
  13. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 72 Rn. 2.
  14. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 2.
  15. Bundestagsdrucksache BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 37; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 2.
  16. Die Viergestaltigkeit folgt gängiger Ansicht, vgl. etwa Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 32, 38 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung.
  17. A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 Rn. 3.
  18. Vgl. etwa Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 2; ders. in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 29.
  19. Siehe statt aller Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 39.
  20. Vgl. Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 72 Rn. 1.
  21. Für eine Überlagerung: A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 72 Rn. 12. Dagegen: Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 72 Rn. 8; Thum in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 72 Rn. 7; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 72 Rn. 28.
  22. Siehe etwa Hilty, Urheberrecht, 2011, Rn. 349 („ein nicht enden wollender Katalog von Schutzechten“, der „eher auf den blinden Schutzwahn des Gesetzgebers von 1965 als auf eine erstellte ökonomische Schutznotwendigkeit schliessen lässt“).
  23. Vgl. A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 72 Rn. 15, 17; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 72 Rn. 41 ff.
  24. Dazu etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 70 Rn. 9.
  25. Dazu etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 71 Rn. 10 f.
  26. Dazu etwa Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 85 Rn. 29 ff.
  27. Vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 87 Rn. 47.
  28. am 7. Juni 2021 in Kraft getretener § 68 UrhG
  29. Vgl. Auf der Maur in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Vor Art. 33–39 Rn. 1.
  30. Soweit nicht anders angegeben folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut.
  31. Als Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt, an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt; ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 2 URG. Beispiel: Wird etwas am 5. Juli 2012 hergestellt, dessen Schutzdauer 1 Jahr beträgt, und ist der Anknüpfungszeitpunkt die Herstellung, dann beginnt die einjährige Schutzfrist am 5. Juli 2012 und läuft unter Berücksichtigung von Art. 39 URG ein Jahr ab dem 31. Dezember des Jahres, also am 31. Dezember 2013, aus.
  32. Mangels Legaldefinition hier nach Rehbinder in Rehbinder/Viganó, URG, 3. Aufl. 2008, Art. 37 Rn. 2.
  33. Mosimann in v. Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, 3. Aufl. 2014, Rn. 1012.
  34. Soweit nicht anders angegeben, folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut.
  35. Als Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt, an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt; ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung von § 64 UrhG. Beispiel: Wird etwas am 5. Juli 2012 hergestellt, dessen Schutzdauer 1 Jahr beträgt, und ist der Anknüpfungszeitpunkt die Herstellung, dann beginnt die einjährige Schutzfrist am 5. Juli 2012 und läuft unter Berücksichtigung von § 64 UrhG ein Jahr ab dem 1. Januar des Folgejahres, also am 31. Dezember 2013, aus.