Liste der Naturdenkmale in Mühlental
Die Liste der Naturdenkmale in Mühlental nennt die Naturdenkmale in Mühlental im sächsischen Vogtlandkreis.
Definition
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG)
(1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
(2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
Liste
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Auflistung unterscheidet zwischen Flächennaturdenkmalen (FND) mit einer Fläche bis zu 5 ha (bei Verordnung nach DDR-Recht auch mehr) und Einzel-Naturdenkmalen (ND).
Link zu einem Kartenansichtstool, um Koordinaten zu setzen.
Bild | Bezeichnung | Lage | Beschreibung | Datum | Nummer |
---|---|---|---|---|---|
Der Würschnitzbach |
Mühlental (50° 22′ 27″ N, 12° 14′ 46,9″ O ) |
FND. | 1938[1] |
| |
Wacholder Saalig |
Saalig (50° 21′ 20,3″ N, 12° 16′ 47,7″ O ) |
ND. | 1960[2] |
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Sächs. Verw. Blatt 1938 Teil I Nr. 94 in der Fassung vom 29.11.1938
- ↑ Beschluss Nr. 38-10/60 Rat d. Kreises Oelsnitz in der Fassung vom 05.05.1960
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.
- Dem Geoviewer Sachsen entnommene Flächenangaben entsprechen der Größe der Kartenmarkierung und sind lediglich grobe Annäherungen. Genauere Angaben sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.