Pfandherr

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Ein Pfandherr[1] war ein meist niederadeliger Gläubiger, welcher einem in der Lehenshierarchie höher stehenden Fürsten oder Lehensherrn Geld lieh und als Pfandsicherheit eine im Besitz des Schuldners befindliche, meist (relativ) selbständige Herrschaft (Territorium), eine dann so genannte Pfandherrschaft, zur Nutzung erhielt. Die Nutzung umfasste für gewöhnlich alle dem eigentlichen Besitzer zustehenden Rechte und Einkünfte wie Steuern, Zölle, Waldnutzungs-, Jagd- und Fischereirechte usw. Das Pfand blieb im Besitz des ursprünglichen Eigentümers und konnte durch Kündigung des Pfandvertrags und Rückerstattung des geliehenen Geldes (meist unter Verzinsung) wieder ausgelöst werden. Da der sozial höherstehende Lehensherr oder Fürst wesentlich mächtiger war, kam es auch vor, dass aus Geldmangel nur Teile der Pfandsumme oder die Schuld in Raten beglichen wurde.

Siehe auch

Literatur

  • Joachim Heinrich Campe: Wörterbuch der Deutschen Sprache. Dritter Theil: L bis R. In der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1809

Einzelnachweise

  1. Campe 1809, S. 610: "Pfandherr. Der Herr, Inhaber eines Pfandes, auf welches er einem Andern Geld geliehen hat, oder welches ihm sonst für etwas Sicherheit leistet; der Pfandinhaber, Pfandhaber".