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Postsicherstellungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten
Titel:Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen
Kurztitel: Postsicherstellungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen; Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation
Abkürzung: PSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 900-16
Ursprüngliche Fassung vom: 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2378)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1995
Letzte Neufassung vom: 24. März 2011
(BGBl. I S. 506, ber. S. 941)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2011
Außerkrafttreten: 19. Juli 2024
Art. 43 G vom 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 236)
Weblink: PSG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Postsicherstellungsgesetz (PSG) richtete sich an Postunternehmen und bezweckte die Sicherstellung und Zuverlässigkeit einer Mindestversorgung mit Diensten im Bereich der Beförderung von Post. Es war Teil der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze und wurde 2024 durch das neue Postgesetz im Rahmen des Postrechtsmodernisierungsgesetz abgelöst.

Das Gesetz stellte allgemein auf die Sicherung dieser Dienste bei erheblichen Störungen ab und nannte insbesondere Krisenfälle, wie Katastrophen, Spannungs- oder Verteidigungsfälle sowie Sabotage oder terroristische Zwischenfälle, aber auch internationale Verpflichtungen (§ 1 Abs. 2 PSG). Während die alte Fassung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes noch einen Schwerpunkt auf den Spannungs- und Verteidigungsfall legte, orientierte sich das bis 2024 gültige Gesetz an den modernen Bedrohungsszenarien des Terrorismus und der Naturkatastrophen und galt bei erheblichen Störungen der Versorgung.

Das Gesetz benannte die Leistungen, deren Verfügbarkeit sicherzustellen war (§ 2 Abs. 1 PSG). Neben den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Dienste für die Allgemeinheit enthielt das Gesetz auch Regelungen über bevorrechtigte Nutzer wie z. B. Verfassungsorgane, Sicherheitsbehörden oder Rettungsdienste (§ 2 Abs. 2 PSG). Dienstleister waren nach dem Gesetz verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Überprüfungen durch die Bundesnetzagentur zu dulden und zu unterstützen (§§ 8 und 10 PSG).

Postunternehmen hatten die Feldpost zu unterstützen und dazu nach Vereinbarung mit der Bundeswehr zusammenzuarbeiten (§ 4 PSG).

Das Gesetz fasste die bis April 2011 auf mehrere Verordnungen verstreuten Regelungen zusammen und enthielt selbst keine Verordnungsermächtigung. Die früher geltenden Regelungen bzw. dadurch begründete Installationen und Bevorrechtigungen waren für eine Übergangsfrist teilweise weiterhin anzuwenden (§ 12 PSG).

Frühere Regelungen

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Das bis April 2011 gültige Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) vom 14. September 1994 geschaffen.

§ 1 PTSG a.F. beschrieb den Zweck wie folgt: Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie im Spannungs- und im Verteidigungsfall.

Das Gesetz richtete sich in erster Linie an die Anbieter von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und benannte – im Gegensatz zur ab 2011 geltenden Fassung – noch einzelne Unternehmen (z. B. § 2 PTSG a.F., § 1 PTZSV).

Das PTSG a.F. enthielt zahlreiche Verordnungsermächtigungen. Die darauf begründeten Verordnungen wurden mit Inkrafttreten des neuen PTSG am 1. April 2011 aufgehoben und ihre Regelungen in das neue Gesetz überführt[1].

Durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 wurden die bis dahin im PTSG enthaltenen Regelungen zur Sicherstellung der Mindestversorgung im Bereich der Telekommunikation sinngemäß in die §§ 184 bis 190 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) überführt und das Gesetz in „ostsicherstellungsgesetz“ umbenannt.

Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes im Jahre 2024 wurde das Postsicherstellungsgesetz außer Kraft gesetzt und Regelungen zur Postsicherstellung in das neue PostG eingearbeitet.[2]

Einzelnachweise

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  1. Art. 4 G. v. 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941)
  2. Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG). Abgerufen am 26. Januar 2026.