Reichskreis

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Die 10 Reichskreise Mitte des 16. Jahrhunderts:
Burgundischer Kreis
Westfälischer Kreis
Niedersächsischer Kreis
Obersächsischer Kreis
Fränkischer Kreis
Oberrheinischer Kreis
Schwäbischer Kreis
Bayerischer Kreis
Österreichischer Kreis
Kurrheinischer Reichskreis
Kreisfreie Gebiete

Die Reichskreise waren übergeordnete, territoriale Einheiten des Heiligen Römischen Reiches, die mehrere Landesherrschaften umfassten – zunächst mit Ausnahme der Kurfürstentümer und der habsburgischen Erblande. Sie wurden ab 1500 im Zuge der Reichsreform Maximilians I. geschaffen, um die Verwaltung des Reichs durch das Reichsregiment zu verbessern, und bestanden bis 1806.

Entstehung

Maximilian I. bei der Einteilung der Reichskreise (Titelbild zu Tromsdorffs Geographie von ganz Teutschland, 1711)
Eine Karte Deutschlands, die die Grenzen etwa von 1789 und die damalige Kreiseinteilung (ohne den burgundischen Kreis) zeigt

Auf dem Augsburger Reichstag von 1500 wurde zur Durchführung der Reichsexekution gegen Landfriedensbrecher wie auch zur Vollstreckung der Reichskammergerichtsurteile eine Reichsexekutionsordnung geschaffen. Das Reich wurde dazu in sechs Kreise (ohne die Territorien der Kurfürsten) eingeteilt als Wahlbezirke für ein Drittel der Assessoren (Richter) am Reichskammergericht. Auf dem Reichstag 1512 in Trier wurden die sechs Kreise als Mittel des Reichsregiments errichtet. Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurde das Reichsregiment erneut bestätigt und auch die Territorien der Kurfürsten wurden als Reichskreise benannt (II § 1 bis 10 der Erklärung des Landfriedens).

Einteilung

Die Kreise wurden ursprünglich nur mit Nummern versehen. Später erhielten sie Bezeichnungen, die ihrer geographischen Einteilung entsprachen. Die ersten sechs, im Jahr 1500 gebildeten Kreise waren:

1512 kamen drei weitere dazu:

1512 wurde zudem der sächsische Reichskreis aufgeteilt in:

Außerdem existierten:

Mit der Schaffung der vier zusätzlichen Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die habsburgischen Erblande (Burgundischer und Österreichischer Reichskreis) und die Kurfürstentümer (Kurrheinischer und Obersächsischer Reichskreis) mit in die Kreisverfassung eingebunden. Der bisherige Sächsische Reichskreis trat einige Reichsstände an den neuen Obersächsischen Reichskreis ab und wurde hierdurch zum Niedersächsischen Reichskreis. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Königreich und Kurfürstentum Böhmen mit den zugehörigen Gebieten Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Reichsritterschaft, die Lehensgebiete in Reichsitalien und einige Reichsherrschaften, wie z. B. Jever und die Bauernrepublik Dithmarschen.

Zusammensetzung der Kreise

Die einzelnen Kreise waren zu keiner Zeit hinsichtlich ihrer Größe, ihrer politischen Bedeutung oder wirtschaftlichen Macht homogene Gebilde. Dies ergab sich aus ihrer Zusammensetzung.

Jeder Kreis bestand aus einer anderen Zahl von Reichsständen, die selbst wiederum unterschiedliche Größen und damit Bedeutung hatten. So bestand 1532 zum Beispiel das Gebiet des Burgundischen Reichskreises aus drei voneinander zum Teil weit getrennten Räumen, aber vor allem aus dem Reichsstand „Herzogtum Burgund“ neben nur vier kleineren Grafschaften; im Österreichischen Kreis waren neben dem beherrschenden Erzherzogtum Österreich noch vier Erzbistümer (Hochstifte), zwei Balleien und vier kleinere Grafschaften zusammengefasst. Das Gegenstück bildeten der Fränkische Reichskreis mit drei Hochstiften, dem Deutschmeister des Deutschen Ordens, zwei Prälaten (Klöstern), 12 Grafen und Herren sowie fünf Reichsstädten und der Schwäbische Reichskreis mit dem Herzogtum Württemberg, drei Hochstiften, 36 Prälaten, 27 Grafen und Herren sowie 35 Reichsstädten.

Auch die politische Entwicklung bis 1806 machte sich bemerkbar. So verlor der Oberrheinische Kreis durch die französische Expansionspolitik immer mehr Gebiete und Stände im Westen. In anderen Kreisen übernahmen mächtige Stände die Gebiete und Rechte kleinerer Herrschaften und waren oft in mehreren Kreisen gleichzeitig vertreten, so die Hohenzollern gleichzeitig im Obersächsischen Keis mit der Mark Brandenburg, im Niedersächsischen und im Niederrheinisch Westfälischen Kreis mit dem Herzogtum Kleve.

Nach dem Dreißigjährigen Krieg waren sogar nichtdeutsche Fürsten in einigen Kreisen vertreten, so der König von Schweden mit Schwedisch-Pommern im Obersächsischen Kreis und mit dem Herzogtum Bremen im Niedersächsischen Kreis oder der König von Dänemark mit Holstein im Niedersächsischen Kreis

Funktion der Kreise

Die ursprünglichen sechs Reichskreise dienten zuerst als Wahlbezirk für das Reichsregiment. Später kamen die Aufgaben hinzu, die Urteile des Reichskammergerichts zu vollstrecken, die Aufsicht über das Münzwesen zu führen sowie vor allem die Kontingente für die Reichsarmee aufzustellen und zu unterhalten. Da für diese neuen Aufgaben das Reich flächendeckend in Kreisen erfasst werden musste, wurden die vier neuen Reichskreise geschaffen. Vorher war es nicht notwendig gewesen, die Kurfürstentümer und die habsburgischen Besitzungen einem Kreis zuzuordnen, da sowohl die Kurfürsten als auch der stets habsburgische Kaiser immer im Reichsregiment vertreten waren.

Diese Aufgaben vermochten die sechs bzw. später zehn Reichskreise aber erst allmählich zu erfüllen. So wurde auf dem Reichstag von Worms im Jahre 1521 eine Landfriedensordnung verabschiedet, die mit einer 1522 verabschiedeten Exekutionsordnung des Reichsregiments die Reichskreise veranlasste, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrung des Landfriedens zu erfüllen. Hierzu zählten insbesondere Koordinierungs- und Leitungsfunktionen im Heiligen Römischen Reich bei der Umsetzung der „guten Policey“, die seit dem Ende des 15. Jahrhunderts zunehmenden Einfluss auf die Territorialpolitik der Kreisstände hatte.

Durch die allmähliche Zunahme der Aufgabenbereiche der Reichskreise waren diese ab Mitte des 16. Jahrhunderts für die Grenzsicherung und durch mehrere Reichstagsbeschlüsse 1681 und 1682 für die Gestellung von Kontingenten zur Reichsarmee zuständig. So wurden die Reichskreise quasi zur vorher nicht existenten Reichsexekutive, da sie für die Durchsetzung und Kontrolle der von den Reichsorganen getroffenen Entscheidungen zuständig waren, und fungierten als Selbstverwaltung der Kreisstände unabhängig vom Kaiser.

Nach Ansicht „zeitgenössischer Politikwissenschaftler“ waren die Hauptfunktionen des Kreises[7]

  • Erhaltung gemeinen Friedens und Ruhe gegen Aufrührer, zusammenrottende Kriegsleute und ausländische Werbungen. Zu der „innerlichen Defension“ (heute würde man es Heimatschutz und Polizeiordnung nennen) kam recht bald die „Kreisverteidigung nach außen“, die Landesverteidigung des Reiches.
  • Vollstreckung der „Gerechtigkeit wider die in die Acht Erklärte“
  • Ermäßigung der Matrikularanlagen
  • Aufsicht über das Münzwesen
  • Beobachtung der Zölle
  • Wahl der Beisitzer des Reichskammergerichts

Die politische Bedeutung der Reichskreise blieb allerdings, vor allem im Osten des Reiches, gegenüber den großen landesfürstlichen Territorien immer gering.[8]

Innere Organisation der Kreise

Wie die Zusammensetzung war die innere Organisation der Kreise unterschiedlich. Die im Folgenden beschriebenen Organe gab es nicht (immer) in allen Kreisen.

Seit 1529 bildeten sich die Kreistage zu Beschluss- und Beratungsgremien ihrer Mitglieder heran. Unabhängig von seiner reichsständischen Zugehörigkeit besaß jedes Mitglied eine Stimme im Kreistag, der unregelmäßig zusammentrat.

Zu diesem Zweck wurde als wichtigstes Amt das des Kreisausschreibenden geschaffen. Das Amt, das schon bald teilweise erblich wurde, wurde in einigen Kreisen von einem, in den meisten jedoch von zweien, dem weltlichen und dem geistlichen kreisausschreibenden Fürsten bekleidet. Dabei handelte es sich in der Regel um die ranghöchsten Fürsten des Kreises. Im Schwäbischen Reichskreis waren dies beispielsweise der Bischof von Konstanz und der Herzog von Württemberg, im kurrheinischen Kreis dagegen allein der Kurfürst von Mainz. Die Kreisausschreibenden beriefen ursprünglich die Kreistage ein und führten die Korrespondenz mit den anderen Kreisen. Im Laufe der Zeit entstand daraus eine Art geschäftsführende Rolle, so dass sie beispielsweise auch die Reichsgesetze zur Publikation innerhalb des Kreises versandten.

Der Kreistag wählte den Kreishauptmann (später auch Kreisoberst oder -obrist) und seine Nachgeordneten bzw. Stellvertreter, dessen Aufgabe ursprünglich die Sicherung des Landfriedens und die Durchführung der Exekutionen war. Später kam die Führung der Kreistruppen hinzu, die ihm von den Kreisständen unterstellt wurden. In einigen Kreisen stand später an der Spitze der Truppen ein Kreisgeneral, der Kreisobrist war dann, wenn das Amt überhaupt beibehalten wurde, nur für die Wahrung des Friedens nach innen zuständig.

Weiterhin wurden durch die Kreisstände die Zugeordneten (Räte) und das Personal für Kanzlei, Kasse und Archiv bestimmt.

Kreisassoziationen

Zeitweise schlossen sich einige Reichskreise zu Kreisassoziationen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammen. Diese geschah insbesondere in der Zeit nach dem dreißigjährigen Krieg. Den Höhepunkt ihrer Bedeutung erlangten diese Zusammenschlüsse während des spanischen Erbfolgekrieges.

Siehe auch

Literatur

  • Martin Zeiller: Tractatvs De X. Circulis Imperii Romano-Germanici, oder Von den Zehen deß H. Römischen Teutschen Reichs Kraißen. Georg Wildeysen, Ulm 1660, (Digitalisat).
  • Johannes Althusius: Politica methodicè digesta. Editio tertia, duabus prioribus multo auctior. Corvinus, Herborn 1614, (Digitalisat).* Peter-Christoph Storm: Der Schwäbische Kreis als Feldherr. Untersuchungen zur Wehrverfassung des Schwäbischen Reichskreises in der Zeit von 1648–1732 (= Schriften zur Verfassungsgeschichte. Bd. 21). Duncker & Humblot, Berlin 1974, ISBN 3-428-03033-8 (Zugleich: Tübingen, Universität, Dissertation, 1971).
  • Johann Samuel Trommsdorff: Accurate Neue und Alte Geographie Von gantz Teutschland. Ritschel, Frankfurt am Main u. a. 1711, S. 128 ff.
  • Hanns Hubert Hoffmann (Hrsg.): Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 1495–1815 (= Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit. Bd. 13). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1976, ISBN 3-534-01959-8.
  • Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des alten Reiches und ihr Eigenleben. (1500–1806). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, ISBN 3-534-04139-9 (bei Google Books).
  • Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Regionen in der frühen Neuzeit. Reichskreise im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit. Ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Bedeutung (= Zeitschrift für historische Forschung. Beiheft. 17). Duncker und Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08078-5.
  • Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition. Franz Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07146-6 (bei Google Books).
  • Martin Fimpel: Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis (1648–1806) (= Frühneuzeit-Forschungen. Bd. 6). Bibliotheca-Academica-Verlag, Tübingen 1999, ISBN 3-928471-21-X (Zugleich: Stuttgart, Universität, Dissertation, 1995).
  • Wolfgang Wüst (Hrsg.): Reichskreis und Territorium. Die Herrschaft über die Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (= Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsstelle Augsburg der Kommission für Bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Reihe 7: Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens. Bd. 7). Thorbecke, Stuttgart 2000, ISBN 3-7995-7508-1.
  • Wolfgang Wüst (Hrsg.): Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Akademie-Verlag, Berlin;
    • Band 1: Die „gute“ Policey im Schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. 2001, ISBN 3-05-003415-7;
    • Band 2: Die „gute“ Policey im Fränkischen Reichskreis. 2003, ISBN 3-05-003651-6;
    • Band 3: Die „gute“ Policey im Bayerischen Reichskreis und in der Oberpfalz. 2004, ISBN 3-05-003769-5;
    • Band 4: Die „lokale“ Policey. Normensetzung und Ordnungspolitik auf dem Lande. Ein Quellenwerk. 2008, ISBN 978-3-05-004396-8.

Weblinks

Wikisource: Zedler:Creiß – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Bd. 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 7, S. 299
  2. Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Bd. 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 6, S. 299
  3. Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Bd. 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 9, S. 299
  4. Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Bd. 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 11, S. 300
  5. Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Bd. 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 8, S. 299
  6. Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Bd. 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 10, S. 300
  7. nach Martin Zeiller: Vorrede. In: Martin Zeiller: Tractatvs De X. Circulis Imperii Romano-Germanici. 1660; auch Johannes Althusius: Politica methodicè digesta. 1614, S. 736 f: „Unicuique circulo demandata est in regione suo I. cura et defensio pacisb publicae, II. executio justitiae, III. cura monetae publicae, IV. contributionum moderatio V. inquisitio de vectigalibus … Hae quinque curae circulis singulis demandata sunt cum suis annexis. Quibus adduntur negotia publica regionis cujusque.“ Hinzu kommt noch als VI. die „nominatio adsessoris cameralis“ nach Storm, S. 57 f.
  8. Horst Rabe: Neue Deutsche Geschichte. Band 4: Reich und Glaubensspaltung. Deutschland 1500–1600. Beck, München 1989, ISBN 3-406-30816-3, S. 125