Richtlinie 75/117/EWG (Entgeltgleichheitsrichtlinie)

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 75/117/EWG

Titel: Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Entgeltgleichheitsrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Grundlage: EWGV, insbesondere auf Artikel 100
Inkrafttreten: 12. Februar 1975
In nationales Recht
umzusetzen bis:
12. Februar 1976
Umgesetzt durch: Deutschland
bis 18. August 2006: § 612 Absatz 3 BGB a.F.,
seit 18. August 2006: AGG
Ersetzt durch: Richtlinie 2006/54/EG
Außerkrafttreten: 14. August 2009
Fundstelle: ABl. L 45 vom 19. Februar 1975, S. 19–20
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die europäische Entgeltgleichheitsrichtlinie oder Richtlinie 75/117/EWG ist eine Vorschrift der europäischen Gemeinschaft, zur Geschlechtergleichstellung innerhalb der Europäischen Union. Zusammen mit den Richtlinien 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG wurde sie in der neuen Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zusammengefasst. Die neue Richtlinie setzt die Richtlinie 75/117/EWG zum 14. August 2009 außer Kraft.

Die Richtlinie legt den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit fest.

Umsetzung in nationales Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland wurde die Entgeltgleichheitsrichtlinie durch § 612 Abs. 3 BGB umgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzte § 612 Abs. 3 BGB außer Kraft.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut Kritik des deutschen Juristinnenbundes setze § 612 Abs. 3 BGB nur um, was ohnehin durch den Artikel 141 EG festgelegt war; insbesondere sei Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG nicht in § 612 Abs. 3 BGB umgesetzt worden. Nach Inkrafttreten des AGG sei der Umsetzungsmangel weiter verschärft, da 8 Abs. 2 AGG hinter § 612 Abs. 3 BGB zurückbleibe.[1]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Stellungnahme: Richtlinienumsetzung Gemeinschaftsrecht – Art. 4 und 21 der Richtlinie 2006/54/EG. Deutscher Juristinnenbund, 7. März 2008, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 15. Juni 2008.@1@2Vorlage:Toter Link/www.djb.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.