„Satzung (öffentliches Recht)“ – Versionsunterschied

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Bei diesen auch sog. ''autonomen Satzungen'' handelt es sich folglich um [[Gesetz]]e im materiellen Sinn, sie unterliegen daher der verfassungsgerichtlichen und - soweit vom Recht des jeweiligen [[Land (Deutschland)|Landes]] eingeräumt - auch der verwaltungsgerichtlichen [[Normenkontrolle]]. In der [[Rechtsquelle#Die_Rechtsquellen_nach_deutschem_Bundesverfassungsrecht_im_einzelnen|Normenhierarchie]] stehen sie auf der untersten Stufe.
Bei diesen auch sog. ''autonomen Satzungen'' handelt es sich folglich um [[Gesetz]]e im materiellen Sinn, sie unterliegen daher der verfassungsgerichtlichen und - soweit vom Recht des jeweiligen [[Land (Deutschland)|Landes]] eingeräumt - auch der verwaltungsgerichtlichen [[Normenkontrolle]]. In der [[Rechtsquelle#Die_Rechtsquellen_nach_deutschem_Bundesverfassungsrecht_im_einzelnen|Normenhierarchie]] stehen sie auf der untersten Stufe.


Soweit diese Körperschaften im [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreis]] rechtsetzend tätig werden können, geschieht das hingegen in Form einer [[Verordnung|Rechtsverordnung]]. Das [[Ortsrecht]] enthält also beide Arten von Rechtsnormen.


Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber Dritten zu (beispielsweise dem [[Bürger]] im Falle einer [[Gemeinde]]), ist in der Regel auch die Zustimmung der [[Aufsichtsbehörde]] erforderlich.
Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber Dritten zu (beispielsweise dem [[Bürger]] im Falle einer [[Gemeinde]]), ist in der Regel auch die Zustimmung der [[Aufsichtsbehörde]] erforderlich.

Version vom 1. Februar 2010, 22:00 Uhr

Satzung bezeichnet im öffentlichen Recht eine exekutive Rechtsnorm, die von einer juristischen Person (insbesondere Gemeinde) im Rahmen der ihr eingeräumten Autonomie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten gesetzt wird.

Bei diesen auch sog. autonomen Satzungen handelt es sich folglich um Gesetze im materiellen Sinn, sie unterliegen daher der verfassungsgerichtlichen und - soweit vom Recht des jeweiligen Landes eingeräumt - auch der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. In der Normenhierarchie stehen sie auf der untersten Stufe.


Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber Dritten zu (beispielsweise dem Bürger im Falle einer Gemeinde), ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Zu unterscheiden sind Satzungen mit Außen- und solche mit reiner Innenwirkung. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich auch für Dritte sind, gelten Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die jeweilige Körperschaft, die Organe und für deren Verwaltung. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung, die den Haushaltsplan regelt, zu zählen. Auch eine Verwaltungsvorschrift oder Anstaltsordnung entfaltet lediglich anstaltsinterne Bedeutung und wirkt nicht gegen jedermann, sondern ist nur für jene verbindlich, die mit der Verwaltung bzw. Anstalt in eine Rechtsbeziehung treten.

Schuldhafte Verstöße gegen Satzungen mit Außenwirkung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.