Schlepperannahmepflicht

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Die Schlepperannahmepflicht ist eine Verpflichtung für Schiffsführer, bei bestimmten Verhältnissen zur Vermeidung von Schäden ein Schleppschiff anzufordern und zu verwenden.

Eine generelle Schlepperpflicht besteht in Deutschland außer für außergewöhnlich große Seeschiffe nicht.[1]

Diese Schlepperannahmepflicht wird auf verschiedenen Gewässern wie etwa im Hafen Rostock angewandt. Hintergrund ist der zunehmende Verkehr, bei dem Schiffe bestimmter Länge zur Verbesserung der Manövrierfähigkeit nur mit Schlepper verkehren dürfen.[2]

Auch beim Einlaufen in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau des Nord-Ostsee-Kanals kam es aufgrund von technischen Defekten an Fahrzeugen zu Toranfahrungen. Deshalb wurde ab 1. April 2022 für Schiffe bestimmter Größe mit festgelegtem Tiefgang bei entsprechenden Windverhältnissen eine Schlepperannahmepflicht eingeführt, die temporär über die Bekanntmachungen für Seefahrer für einen gewissen Zeitraum geltend veröffentlicht werden. Diese Pflicht wurde beispielsweise wegen Reparaturen an den Schleusentoren in Brunsbüttel Ende Mai 2024 für Schiffe der Verkehrsgruppe 3 bis 6 verkündet.[3]

Generell gilt in Brunsbüttel ab Windstärke 8 für jedes Schiff mit einem Tiefgang ab 8 Metern eine Schlepperannahmepflicht für das Einlaufen in die Schleusen. Bei Schiffen ab 8,5 Metern Tiefgang greift die Schlepperpflicht bereits ab Windstärke 6.[4]

Einzelnachweise

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  1. Dienstleister für das Schiff. Assistenzschlepper. In: forschungsinformationssystem.de. 18. Januar 2023, abgerufen am 27. Mai 2024.
  2. Festlegung über die Mindestzahl anzunehmender Schlepper... (PDF) In: rathaus.rostock.de. Abgerufen am 27. Mai 2024.
  3. Nord-Ostsee-Kanal , Schlepperannahmepflicht Große Schleuse Brunsbüttel. Bekanntmachung für Seefahrer 53/24. In: elwis.de. 24. Mai 2024, abgerufen am 27. Mai 2024.
  4. WSA NOK neueste Infos. In: nok21.de. Abgerufen am 27. Mai 2024.