Schulgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)

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Basisdaten
Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel: Schulgesetz
Abkürzung: SchulG M-V
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern
Erlassen aufgrund von: Art. 70 I GG – Allgemeines Gesetzgebungsrecht der Länder
Rechtsmaterie: Schulrecht
Fundstellennachweis: GVBl. 1996, 205
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Mai 1996[1]
Inkrafttreten am: Inkrafttreten
Letzte Neufassung vom: 10. September 2010
Letzte Änderung durch: 13. November 2019
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2020
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Schulgesetz (SchulG M-V), regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Mecklenburg-Vorpommern.

Gesetzesstruktur

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Das Gesetz ist in 12 Teile gegliedert:

  • Teil 1: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule (§ 1 – § 4)
  • Teil 2: Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenlehrpläne und Stundentafeln (§ 5 – § 11)
  • Teil 3: Aufbau der Schule (§ 12 – § 40)
  • Teil 4: Schulpflicht (§ 41 – § 51)
  • Teil 5: Schulverhältnis (§ 52 – § 69)
  • Teil 6: Datenschutz (§ 70 – § 72)
  • Teil 7: Schulmitwirkung (§ 73 – § 94)
  • Teil 8: Schulverwaltung (§ 95 – § 101)
  • Teil 9: Schulträgerschaft, Schulentwicklung (§ 102 – § 108)
  • Teil 10: Schulfinanzierung (§ 109 – § 115)
  • Teil 11: Schulen in freier Trägerschaft (§ 116 – § 131)
  • Teil 12: Schluss- und Übergangsvorschriften (§ 132 – § 144)

Wesentliche Gesetzesinhalte

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Recht auf Bildung

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Der § 1 des Gesetzes proklamiert ein Recht auf Bildung für Jedermann. Die Bildung soll hierbei durch Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung geprägt und beeinflusst sein, Wissen, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und die Schüler auf das Leben vorbereiten.[2]

Religion und Ethik

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Der Religionsunterricht ist Pflichtfach und in Übereinstimmung mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften zu erteilen. Wird an ihm nicht teilgenommen, muss das Fach Philosophie belegt werden.[3]

Jeder Einwohner des Landes ist nach Maßgabe des Gesetzes schulpflichtig. Die Schulpflicht umfasst hierbei die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden Schule.[4] Der vereinzelte Verstoß gegen die Schulpflicht nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Ordnungswidrigkeit[5], der wiederholte oder dauerhafte Verstoß ist strafbar.[6]

Der Besuch der Schule ist kostenfrei.[7]

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

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Erziehungsmaßnahmen sind das vorrangige Mittel zum Schutz von Personen und Sachen. Ordnungsmaßnahmen sind dahingegen das letzte Mittel der Schule.[8]

Die Schule gewährleistet umfangreiche Mitwirkungsmöglichkeiten in Form von Gremien. Die Konferenzen beraten und entscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes über alle wesentlichen Angelegenheiten des schulischen Lebens.[9]

Die Kosten der Schule hat der Schulträger zu übernehmen.[10] Dieser kann eine Gemeinde, ein Landkreis oder das Land selbst sein.[11]

Die Verfassung des Landes Mecklenburg vom 16. Januar 1947 traf im elften Abschnitt Volksbildung Bestimmungen zum Schulwesen. Demnach stand dieses unter staatlicher Aufsicht und sollte Grundsätzen der Demokratie folgen. Es bestand demnach auch allgemeine Schulpflicht bis zum Ende des 18. Lebensjahres, ein Recht auf Bildung und Schulgeldfreiheit. Die Schule sollte als Mittlerin der Kunst die Schüler zu Demokratie, friedlichem Zusammenleben und Menschlichkeit erziehen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde am 9. Juli 1949 als Gliedstaat der DDR gegründet,[12] nachdem Vorpommern dem Land Mecklenburg angegliedert wurde.[13] Bereits drei Jahre später wurde das Land jedoch durch die Besatzungsmacht wieder aufgelöst und in drei Bezirke unterteilt.[14] Es galt daher allein das Schulrecht der DDR, weil die zugrundeliegende Landesverfassung wegfiel.[15]

Am dritten Oktober 1990 wurde das Land im Zuge der Wiedervereinigung neu gegründet.[16]

Der Artikel 15 der Landesverfassung, welcher im dritten Abschnitt Staatsziele zu finden ist, beschäftigt sich mit dem Schulwesen. Er legt unter anderem eine allgemeine Schulpflicht und das Ziel der schulischen Erziehung fest. Dieses ist es demnach, freie Persönlichkeitsentwicklung, Verantwortung für die Gemeinschaft und zukünftige Generationen sowie die Achtung vor dem Leben zu fördern. Hierbei wird die Durchlässigkeit der Bildungsgänge gewährleistet und die Religionsfreiheit in der Schule konstituiert. Der sechste Absatz der des Artikels der Landesverfassung gibt einen konkreten Gesetzgebungsauftrag, aufgrund dessen das Schulgesetz am 15. Mai 1996 erstmals erlassen wurde. Es kam in der Folgezeit zu diversen Änderungen und einer Neufassung am 10. September 2010, nach welcher die Norm insgesamt zwölf Anpassungen erfuhr. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2020.

Einzelnachweise

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  1. Marcel Helbig/Rita Nikolai: Sammlung wichtiger schulrechtlicher Regelungen in den deutschen Bundesländern von 1949 bis 2010. In: Pedocs. Julius Klinkhardt, 2015, S. 251, abgerufen am 25. Juni 2021.
  2. § 2 SchulG M-V
  3. § 8 SchulG M-V
  4. Teil 4 (SchulG M-V)
  5. § 131 I 1 SchulG M-V
  6. § 140 I SchulG M-V
  7. § 54 I SchulG M-V
  8. § 60f. SchulG M-V
  9. § 75 II SchulG M-V
  10. § 110 I SchulG M-V
  11. Teil 9 (SchulG M-V)
  12. Die Geschichte des Landes. In: Politik MV. 14. August 2018, abgerufen am 25. Juni 2021.
  13. Die Bundesländer – Bundesrepublik Deutschland – 50 Jahre – Mecklenburg-Vorpommern. Abgerufen am 25. Juni 2021.
  14. Verwaltungsreformen und Kollektivierung der Landwirtschaft in der jungen DDR. 23. Juli 2015, abgerufen am 25. Juni 2021.
  15. Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 14 vom 31. März 1947, S. 262, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315111.
  16. NDR: Deutsche Einheit: Wie MV 1990 wieder neu gegründet wurde. Abgerufen am 25. Juni 2021.