Schulordnungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland
Kurztitel: Schulordnungsgesetz
Abkürzung: SchoG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Saarland
Erlassen aufgrund von: Art. 70 I GG – Allgemeines Gesetzgebungsrecht der Länder
Rechtsmaterie: Schulrecht
Fundstellennachweis: Amtsblatt 1996, 846, ber. 1997 S. 147
Ursprüngliche Fassung vom: 5. Mai 1965
Inkrafttreten am: 1. Juli 1965
Letzte Neufassung vom: 21. August 1996
Letzte Änderung durch: 22. Januar 2021
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland, auch Schulordnungsgesetz (SchoG), regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens im Saarland.

Gesetzesstruktur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz ist wie folgt strukturiert:

  • Teil I: Aufgabe und Aufbau des Schulwesens (§ 1 - § 15a)
    • 1. Abschnitt: Allgemeines (§ 1 - § 8)
    • 2. Abschnitt: Geordneter Schulbetrieb (§ 9)
    • 3. Abschnitt: Der Religionsunterricht (§ 10 - § 15)
    • 4. Abschnitt: Sexualerziehung (§ 15a)
  • Teil II: Die Schulen (§ 16 - § 36)
    • 1. Abschnitt: Allgemeine Rechtsverhältnisse (§ 16 - § 20f)
    • 2. Abschnitt: Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz (§ 21 - § 24)
    • 3. Abschnitt: Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz (§ 25 - § 26)
    • 4. Abschnitt: Lehrkräfte (§ 27 - § 29)
    • 5. Abschnitt: Schülerinnen und Schüler (§ 30 - § 35)
    • 6. Abschnitt: Elternvertretung (§ 36)
  • Teil III: Schulunterhaltung und Schulverwaltung (§ 37 - § 51)
    • 1. Abschnitt: Schulträger (§ 37 - § 40)
    • 2. Abschnitt: Personalkosten (§ 41 - § 43)
    • 3. Abschnitt: Sachkosten (§ 44 - § 49)
    • 4. Abschnitt: Erziehungsbeihilfen (§ 50)
    • 5. Abschnitt: Kommunale Schulverwaltung (§ 51)
  • Teil IV: Schulaufsicht (§ 52 - § 57)
  • Teil V: Übergangs- und Schlussvorschriften

Wesentliche Gesetzesinhalte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgabe der Schule[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auftrag der Schule ist die Erziehung und Bildung der Schüler, welche an deren Fähigkeiten ausgerichtet sein und sie auf ihre Verantwortung in Staat und Gesellschaft vorbereiten soll.[1] Unter Rücksichtnahme auf anders Denkende bilden christliche Werte die Grundlage.[2]

Geltungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz gilt für Schulen in staatlicher Trägerschaft, für Privatschulen nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.[3] Das Recht der Privatschulen wird durch das Gesetz Nr. 751 „Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962 geregelt.[4]

Religionsunterricht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Religionsunterricht ist an den staatlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach.[5] Er wird nach den Bekenntnissen getrennt[6] von Lehrern oder Geistlichen[7] erteilt. „Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.“[8][9]

Sexualkundeunterricht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Sexualerziehung ist Teil des Bildungsauftrags der Schule.[10] Sie soll altersgemäß über Sexualität aufklären und sittliche Entscheidungen in diesem Bereich sicherstellen.[11]

Rechtsstellung der Schulen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nicht rechtsfähig, sondern öffentliche Anstalten ihres Trägers.[12] Dieser hat die Kosten der Schule zu tragen.[13][14] Beim Erlass von Verwaltungsakten, beispielsweise dem Ausstellen von Abschlüssen, gelten Schulen als Verwaltungsbehörde.[15] Ihre pädagogischen Angelegenheiten regeln die Schulen selbst.[16]

Schulpflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es besteht allgemeine Schulpflicht, der alle Saarländer im Kindes-, Jugend- oder Heranwachsendenalter unterliegen.[17] Näheres regelt das Schulpflichtgesetz.[18] Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre.[19] Es beginnt dann die Berufsschulpflicht, welche drei Jahre dauert,[20] spätestens mit der Volljährigkeit, falls eine Ausbildung begonnen wird, mit Ende des 21. Lebensjahres endet.[21]

Die Berufsschulpflicht ruht allerdings in vielen Fällen, insbesondere wenn andere staatliche Schulen oder Hochschulen besucht werden.[22] Die Verletzung der Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die dauernde oder vorsätzliche Entziehung ist strafbar.[23]

Mitwirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es werden Vertretungen der Lehrer[24], Eltern[25] und Schüler[26] gebildet.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 5. Oktober 1947 wählte das Volk des Saarlandes die Verfassungsgebende Versammlung, welche am 8. November die Landesverfassung verabschiedete.[27] Das Saarland gehörte zu dieser Zeit noch zu Frankreich. Die französische Regierung erlaubte am 15. Dezember desselben Jahres die Verfassung, sodass diese zwei Tage später in Kraft trat.[27] Diese Verfassung behandelte im dritten Abschnitt das Bildungswesen. Demnach sollten die Schüler dazu erzogen werden, ihre Aufgabe in Familie und Gesellschaft erfüllen zu können.[28] Das Schulwesen war wesentlich durch das Christentum bestimmt.[29] Am 5. Mai 1965 verabschiedete der Landtag ein Schulgesetz, welches am 1. Juli desselben Jahres in Kraft trat. Das Gesetz wurde am 21. August 1996 neu gefasst. Seitdem wurde die Norm insgesamt 19 Mal, zuletzt am 22. Januar 2021, geändert.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 1 I SchoG
  2. § 1 Abs. 2a SchoG
  3. § 8 I SchoG
  4. § 7 II SchoG
  5. 10 I SchoG
  6. § 10 III SchoG
  7. § 11 I SchoG
  8. Art. 29 SVerf
  9. vgl. auch § 14 SchoG
  10. § 15a I SchoG
  11. § 15a II SchoG
  12. § 16 I 1 SchoG
  13. § 16 II SchoG
  14. § 44 SchoG
  15. § 16 II SchoG
  16. § 17 II SchoG
  17. § 30 I SchoG
  18. § 30 III SchoG
  19. § 4 I Schulpflichtgesetz des Saarlandes
  20. § 9 I 1 Schulpflichtgesetz
  21. 9 II Schulpflichtgesetz
  22. § 10 V Schulpflichtgesetz
  23. § 17 Schulpflichtgesetz
  24. § 23 SchoG
  25. § 36 I SchoG
  26. § 34 I SchoG
  27. a b Die Verfassung des Saarlandes. In: Saar Nostalgie. Abgerufen am 29. Juni 2021.
  28. Art. 26 I Verfassung von 1947
  29. Art. 27 Verfassung von 1947