Sekundogenitur
Die Sekundogenitur (von lateinisch secundus „folgend, zweiter“, und genitus „geboren“) ist die vom Zweitgeborenen oder einem weiteren Nachgeborenen eines adeligen Hauses begründete Nebenlinie. Es ist eine besondere Form der Erbteilung, die dem Nachgeborenen mehr Besitz und Prestige zukommen lässt als bei der normalen Abfindung. Die Gründung einer Nebenlinie ist möglich, falls nicht Primogenitur geübt wird. Zu unterscheiden ist die Sekundogenitur von einer Landesteilung, bei der zwei oder mehr selbständige, weitgehend voneinander unabhängige Territorien entstehen (beispielsweise die Teilung Hessens unter den Söhnen Landgraf Philipps des Großmütigen 1567). Die Übergänge sind allerdings fließend.
Oft regelt ein Hausgesetz die Gründung einer Sekundogenitur, ihre Ausstattung (materiell, auch mit Territorium, meist weit geringer als die Hauptlinie) und ihr Verhältnis zur Hauptlinie (Nebenlinie bleibt oft rechtlich abhängig). Beispiele: Testament Johann Georgs I. von Sachsen, 1651 und Freundbrüderlicher Hauptvergleich von 1657.
Mitunter wurden Sekundogenituren nicht aus einer Abteilung aus der elterlichen Erbmasse gebildet, sondern indem die nachgeborenen Prinzen mit einem fremden Fürstentum ausgestattet wurden, dessen Herrscherfamilie ausgestorben war oder das aus abgetretenen Territorien neu gebildet wurde.
Sekundogenituren waren beispielsweise:
- Sachsen-Weißenfels
- Sachsen-Zeitz
- Sachsen-Merseburg
- Hessen-Homburg
- Hanau-Münzenberg-Schwarzenfels
- Habsburg-Toskana
- Habsburg-Laufenburg
- Österreich-Este (Habsburgisch)
- Württemberg-Mömpelgard
- Markgrafschaft Brandenburg-Küstrin
- Bourbon-Parma, Bourbon-Sizilien
Siehe auch
- Tertiogenitur (Drittgeburtsrecht)
- Majorat (Ältestenrecht)
- Minorat (Jüngstenrecht)
- Anerbenrecht (Jüngstenrecht)
- Erbjungfernrecht (Tochter-Erbrecht)
- Erbtochter (Frauen-Erbrecht)