Solvabilitätsverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
Kurztitel: Solvabilitätsverordnung
Abkürzung: SolvV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 10, § 10a KWG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7610-2-39
Ursprüngliche Fassung vom: 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2926)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2007
Letzte Neufassung vom: 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2014
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 14. Februar 2023
(BGBl. I Nr. 40)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. Februar 2023
(Art. 2 VO vom 14. Februar 2023)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Solvabilitätsverordnung (Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen; SolvV) ist eine Rechtsverordnung des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2006 im Rahmen des Bankenaufsichtsrechts. Sie konkretisiert die Anforderungen der §§ 10 ff. Kreditwesengesetz über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) und Liquidität.

Eine gleichnamige Verordnung mit vergleichbarem Regelungszweck besteht auch im österreichischen Aufsichtsrecht.

Alte Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006

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Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006[1] trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und löste den bisherigen „Grundsatz I“ und „Grundsatz Ia“ über das Mindesteigenkapital der Institute vollständig ab. Der Grundsatz I galt allerdings aufgrund von Übergangsbestimmungen teilweise noch bis Ende 2007 weiter. Grund für die Überarbeitung der Vorschriften war das internationale Übereinkommen über das Mindesteigenkapital von Kreditinstituten, das am 26. Juni 2004 in Basel getroffen wurde („Basel II“). In Form der Eigenkapitalrichtlinie wurden die Basel-II-Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU übernommen, welche die Grundlage der Solvabilitätsverordnung bildet. Die Solvabilitätsverordnung deckt die erste und dritte Säule aus „Basel II“ ab, während die zweite Säule in Deutschland im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement übernommen wird.

Die Solvabilitätsverordnung regelte detailliert in 340 Paragrafen, wie die Kreditinstitute ihre Adressrisiken, ihr operationelles Risiko sowie ihre Marktpreisrisiken quantifizieren, mit Eigenmitteln unterlegen und diese Daten offenlegen müssen. Das Marktpreisrisiko setzt sich zusammen aus dem Zins- und Aktienpreisrisiko des Handelsbuchs, dem Fremdwährungs­risiko, dem Rohwarenrisiko sowie den sonstigen Marktpreisrisiken. Für die Unterlegung von Adressrisiken und operationellem Risiko darf dabei nur Kern- und Ergänzungskapital, für Marktpreisrisiken dürfen darüber hinaus auch Drittrangmittel verwendet werden. Die erforderliche Gesamtkapitalquote betrug mindestens 8 Prozent. Die Solvabilitätsverordnung teilte die Risikoaktiva in Risikoklassen auf, stellte Anforderungen an die Anerkennung von Ratingagenturen auf und ermöglichte alternativ auch bankinterne Rating­verfahren, wofür Qualitätsanforderungen zu erfüllen waren.

Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013

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Mit der Neugestaltung der bankaufsichtlichen Regelungen im Rahmen des sogenannten CRD-IV-Pakets[2] sind die in der Solvabilitätsverordnung enthaltenen Vorgaben zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen durch die seit 1. Januar 2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) (CRR) abgelöst worden.[3][4]

Zur Umsetzung dieser Bestimmungen regelt die zum 1. Januar 2014 novellierte Solvabilitätsverordnung[5] in 39 Paragrafen das Verfahren zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Antrags- und Anzeigepflichten, einschließlich der regelmäßigen Berichtspflichten, insbesondere, in welcher Form Anträge zu stellen sind und bei wem an die BaFin zu richtende Anzeigen und Meldungen einzureichen sind. Darüber hinaus regelt die Solvabilitätsverordnung jene Details, für die die Kapitaladäquanzverordnung den zuständigen Behörden einen Gestaltungsspielraum lässt, etwa für Dauer und Details der Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes oder die durch die Eigenkapitalrichtlinie vorgegeben sind und deshalb in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Ebenfalls wird in der neuen Solvabilitätsverordnung klargestellt, welchen Anforderungen ein für die Zwecke der Kapitaladäquanzverordnung berücksichtigungsfähiger Beleihungswert genügen muss, da die Kapitaladäquanzverordnung die Nutzung eines Beleihungswertes von Immobilien bei der Bestimmung der Risikogewichte und Risikopositionswerte von Realkrediten nur in denjenigen Mitgliedstaaten zulässt, die in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für seine Bemessung vorgesehen haben. Zudem konkretisiert die neue Solvabilitätsverordnung einige Bestimmungen zu den Übergangsregeln im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Eigenkapitalanforderungen und bei der Berechnung der neuen Kapitalpuffer.[6]

Die SolvV befasst sich unter anderem mit dem Meldewesen nach den CRR. Meldungen, die aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten nach den CRR von den Kreditinstituten gegenüber der BaFin als zuständige Behörde erfolgen müssen, sind nach § 2 Abs. 4 SolvV über die Deutsche Bundesbank einzureichen. Die BaFin verwendet gemäß § 6 Abs. 2 SolvV die von den Instituten nach § 5 SolvV gemeldeten Informationen, um die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den internen Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.

Die Geltung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171[7] seit dem 7. Mai 2018 erfordert eine Anpassung des § 16 SolvV zur sog. Wesentlichkeitsschwelle für Risikopositionen.[8][9][10]

  • Beck, Samm, Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften. C.F. Müller, Heidelberg [Loseblattsammlung, 134. Aktualisierung Dezember 2008], ISBN 978-3-8114-5670-9.
  • Dirk Zoepffel: Sichere Kreditsicherungsinstrumente im Kontext von Basel II: Praktische Hinweise zur SolvV.

Einzelnachweise

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  1. BGBl. I S. 2926
  2. CRD IV: Neues Regulierungspaket für Banken in Kraft Website der BaFin, 2. Januar 2014
  3. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 176, 27. Juni 2013, S. 1–337.
  4. Basel III – ein Meilenstein im Bankenaufsichtsrecht Website des Bundesministeriums der Finanzen, Monatsbericht, 21. Oktober 2013
  5. BGBl. I S. 4168
  6. Deutsche Bundesbank: Die Umsetzung von Basel III in europäisches und nationales Recht Monatsbericht Juni 2013, S. 71 f.
  7. Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 32, 6. Februar 2018, S. 1–5.
  8. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Entwurf für eine zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung, Stand: 20. September 2018
  9. Erheblichkeitsschwelle: BaFin konsultiert Änderungsverordnung Website der BaFin, 25. September 2018
  10. Konsultation 16/2018 der Verordnung zur Änderung von § 16 Solvabilitätsverordnung (SolvV), Website der BaFin, 25. September 2018