Sphärentheorie

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Bei der Sphärentheorie geht es in den verschiedenen Rechtsgebieten im Prinzip darum, dass derjenige das (wirtschaftliche) Risiko eines Nachteils bzw. eines Schadenseintritts zu tragen hat, in dessen Sphäre das betreffende Risiko liegt. Sie bezeichnet demnach in der Rechtswissenschaft

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich wurde die Sphärentheorie zur Beantwortung der Frage herausgearbeitet, ob ein bestimmtes Risiko nach dem konkreten Vertrag oder nach denn dem Vertrag zu Grunde liegenden ÖNORM oder, wenn keine vertragliche Regelung besteht, nach dem dispositiven Recht des § 1168 ABGB dem Werkbesteller oder dem Werkunternehmer zugerechnet wird.

In der Rechtssache 1 Ob 200/08f erkannte der OGH, dass § 1168 nachrangig zu den ÖNORMen anzuwenden ist.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Claus-Wilhelm Canaris, in: Ders./Hermann Staub: Handelsgesetzbuch, Band 4: §§ 343-382, 4. Auflage 2005 (Google Books), Rn. 710.