Umweltauditgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG
Kurztitel: Umweltauditgesetz
Abkürzung: UAG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-29
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1591)
Inkrafttreten am: 15. Dezember 1995
Neubekanntmachung vom: 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490)
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3449)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das am 15. Dezember 1995 in Kraft getretene Umweltauditgesetz (UAG) setzt für Deutschland wesentliche Teile des Europäischen Umweltmanagementsystems EMAS um. Dies wurde von der Europäischen Union entwickelt und ist ein Gemeinschaftssystem aus Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung für Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen.

Im Umweltauditgesetz ist u. a. das Zulassungs- und Aufsichtssystem für die Umweltgutachter geregelt. Es konstituiert den Umweltgutachterausschuss (UGA), der die Aufgabe hat, das Bundesumweltministerium im Bereich dieses freiwilligen Öko-Audits zu beraten, Richtlinien zur Anwendung des Umweltauditgesetzes zu erlassen und die Verbreitung von EMAS im Bundesgebiet zu fördern.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]