Versäumnisurteil

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Vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils (Amtsgericht)

Das Versäumnisurteil oder Säumnisurteil ist im deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, welche sich im Prozess säumig verhält. Säumig ist, wer zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder sich in einer streitigen Verhandlung nicht zur Sache einlässt. Liegt ein Fall der Säumnis vor, kann die nicht-säumige Partei vor Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen und dadurch eine Entscheidung allein auf Grundlage des Klägervortrags erwirken.

Durch die Möglichkeit des Versäumnisurteils will der Gesetzgeber verhindern, dass Parteien den Prozess dadurch verzögern, dass sie Prozesshandlungen unterlassen. Somit dient das Urteil der Förderung der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes.[1] Da ein Versäumnisurteil nur ergeht, wenn der Säumige die Möglichkeit hatte, am Prozess teilzunehmen, wird sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) zwar beeinträchtigt, allerdings nicht verletzt.[2]

Das Versäumnisurteil ist in § 330§ 347 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Im österreichischen Zivilverfahrensrecht stellt das Versäumungsurteil eine vergleichbare Regelung dar.

Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO

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Der praktisch bedeutendste Anwendungsbereich des Versäumnisurteils ist die Säumnis des Beklagten.[3] Dieser Fall ist in § 331 ZPO geregelt. Verhält sich der Beklagte säumig, nimmt er sich die Möglichkeit, den Klägervortrag anzugreifen. Dadurch erhöht sich für ihn die Gefahr, gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt zu werden. Ein solches Urteil wird als Versäumnisurteil bezeichnet. Der Beklagte kann sowohl in einer mündlichen Verhandlung als auch im schriftlichen Vorverfahren säumig sein.

Mündliche Verhandlung, § 331 Abs. 1–2 ZPO

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

Voraussetzungen des Versäumnisurteils

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Damit ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen kann, müssen vier Voraussetzungen gegeben sein: der Antrag des Klägers auf Erlass eines solchen Urteils, das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage, die Säumnis des Beklagten in einer mündlichen Verhandlung sowie die Schlüssigkeit der Klage.

Antrag des Klägers
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§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestattet dem Kläger, den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu beantragen. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob es sich hierbei um einen separaten Antrag des Klägers handeln muss, der sich spezifisch auf den Erlass eines Versäumnisurteils richtet,[4] oder ob sich bereits der Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten als Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils deuten lässt[5]. Die Rechtsprechung geht von letzterem aus.[6] Aufgrund der richterlichen Pflicht zur Prozessleitung gemäß § 139 ZPO, die die Gerichte dazu auffordert, den Kläger bei der korrekten Stellung des Antrags zu unterstützen, besitzt dieser Streit jedoch geringe praktische Relevanz.[7]

Sachentscheidungsvoraussetzungen
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Beim Versäumnisurteil handelt es sich um ein besonderes Urteil in der Sache.[8] Damit es ergehen kann, müssen die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage gegeben sein, derentwegen der Prozess geführt wird. Daher muss das angerufene Gericht beispielsweise sachlich und örtlich für den Rechtsstreit zuständig sein.

Fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, ist die Klage unzulässig, sodass auch der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils keine Erfolgsaussicht hat. In diesem Fall ergeht ein abweisendes Prozessurteil zum Nachteil des Klägers.[9] Dieses wird in der Rechtswissenschaft häufig als unechtes Versäumnisurteil bezeichnet, auch wenn die Säumnis des Beklagten für diese Form von Urteil irrelevant ist.[10] Kann das Gericht nicht klären, ob es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, weist es den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurück.

Säumnis in einer mündlichen Verhandlung
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Weiterhin muss der Beklagte in einer mündlichen Verhandlung säumig sein. Dies trifft zu, wenn er trotz ordnungsgemäßer Terminierung und Ladung nicht zu einer solchen Verhandlung erscheint.[11] Nach § 333 ZPO steht es dem Nichterscheinen gleich, wenn eine Partei zwar erscheint aber nicht zur Sache verhandelt.

Sofern in einem Prozess Anwaltszwang besteht, also ein Anwaltsprozess vorliegt, ist die Person des Anwalts entscheidend: Tritt eine Partei ohne Anwalt auf, oder verhandelt der Anwalt nicht zur Sache, gilt sie als säumig. Dies beruht darauf, dass sich die Parteien gemäß § 78 ZPO im Anwaltsprozess von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen.[2] Den Parteien selbst fehlt damit die Postulationsfähigkeit, also die Fähigkeit, selbst Prozesshandlungen vorzunehmen. Als Anwaltsprozesse gelten Prozesse vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und vor dem Bundesgerichtshof. Kein Anwaltszwang besteht vor dem Amtsgericht, außer in bestimmten Familiensachen.[12]

Keine Säumnis liegt vor, wenn von mehreren Beklagten, die als notwendige Streitgenossen auftreten, einer nicht zur Verhandlung erscheint. In diesem Fall wird der Abwesende gemäß § 62 ZPO durch seine Streitgenossen vertreten. Ein Versäumnisurteil kommt in diesem Fall lediglich dann in Betracht, wenn alle Streitgenossen säumig sind.[13] Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts gegenüber allen Streitgenossen aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen lediglich einheitlich ergehen kann. Dies trifft beispielsweise auf eine auf Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft gerichtete Klage nach § 133 des Handelsgesetzbuchs zu.[14] Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt eine Säumnis ebenfalls nicht vor, wenn eine Person dem Abwesenden im Prozess beitritt, an dessen Stelle erscheint und zur Sache verhandelt. Diese Person bezeichnet die ZPO als Nebenintervenienten.[15][16]

Schlüssigkeit der Klage
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Liegen die bisher genannten Voraussetzungen vor, geht das Gericht gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon aus, dass die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Der Kläger muss seine Behauptungen somit nicht beweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte in einer früheren Verhandlung das Klägervorbringen bestritten hat.[17] Ausgeschlossen ist somit auch eine richterliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.[18] Ihre Grenze findet diese Geständnisfiktion in offensichtlich unwahren Behauptungen des Klägers.[19]

Aufgrund dieser Geständnisfiktion ist die Klage begründet, wenn sie schlüssig ist. Dies trifft zu, wenn der Kläger alle Tatsachen vorträgt, welche die Begründetheit seiner Klage erfordert. Sofern der Kläger beispielsweise auf Schadensersatz klagt, gibt das Gericht seinem Antrag statt, wenn sich aus seinem Vortrag die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ergeben. Bei der stattgebenden Entscheidung handelt es sich um ein echtes Versäumnisurteil.[20]

Sofern sich aus dem Klägervortrag allerdings die Voraussetzungen des Klägerantrags nicht ergeben, die Klage also nicht schlüssig ist, wird sie als unbegründet zurückgewiesen. Dies wird als unechtes Versäumnisurteil bezeichnet, denn es ergeht lediglich aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit der Klage, somit gerade nicht wegen der Säumnis des Beklagten.[21] Nicht schlüssig ist die Klage ferner, wenn der Kläger zwar die Anspruchsvoraussetzungen vorträgt, sich aus seinem Antrag allerdings auch ergibt, dass der Anspruch erloschen oder nicht durchsetzbar ist, etwa aufgrund von Verjährung.[22] Bevor die Klage als unschlüssig abgewiesen wird, weist das Gericht den Kläger im Regelfall gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hierauf hin, damit dieser seinen Vortrag gegebenenfalls ergänzen kann.[23]

Ausschluss des Versäumnisurteils
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In bestimmten Fallkonstellationen kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen kein Versäumnisurteil ergehen. Ausschlussgründe normieren § 335 ZPO und § 337 ZPO. Ein Versäumnisurteil kommt hiernach insbesondere dann nicht in Betracht, wenn den Beklagten kein Verschulden hinsichtlich der Säumnis trifft.[24]

§ 335 ZPO normiert fünf unterschiedliche Fallkonstellationen, in denen der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils als unzulässig zurückgewiesen wird. Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO trifft dies beispielsweise zu, wenn der säumige Beklagte nicht ordnungsgemäß durch das Gericht geladen worden ist. Weiterhin ist ein Versäumnisurteil gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn eine Behauptung des Klägers der untätigen Partei nicht rechtzeitig mittels eines Schriftsatzes mitgeteilt worden ist.[25][26] Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schließen weiterhin bestimmte formelle Fehler im schriftlichen Vorverfahren den Erlass eines Versäumnisurteils aus.

Gemäß § 337 Satz 1 ZPO kann ein Versäumnisurteil schließlich nicht ergehen, wenn der untätigen Partei ihre Untätigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Dies trifft zu, wenn entweder die Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen worden ist oder die säumige Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Schuldhaft ist die Säumnis beispielsweise, wenn die Partei Reisezeiten fahrlässig falsch kalkuliert oder bei absehbarem Nichterscheinen das Gericht hierüber nicht informiert.[27] Sofern sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten lässt, dieser jedoch nicht zur Verhandlung erscheint, muss sie sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Nicht zugerechnet wird der Partei demgegenüber das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Anwalts, etwa dessen Büropersonal. Sofern dieses für das Nichterscheinen des Anwalts im Prozess verantwortlich ist, liegt daher keine Säumnis der Partei vor.[28] Liegt ein Fall des § 337 Satz 1 ZPO vor, vertagt das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten von Amts wegen, sofern es um den Fall weiß oder dieser offenkundig ist. Kann das Gericht nicht erkennen, dass die Untätigkeit des Betroffenen nicht vorwerfbar ist, erlässt es ein Versäumnisurteil.[29]

Geht der Antragsteller davon aus, dass sein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, kann er hiergegen gemäß § 336 ZPO sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung der Zurückweisung eingelegt werden.

Inhalt des Versäumnisurteils

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Das Versäumnisurteil besteht aus Rubrum und Tenor. Es bedarf gemäß § 313b ZPO keiner Abfassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die Vollstreckung voraussichtlich im Ausland zu erfolgen hat. Dann müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe angefügt werden, weil nicht mit einer Begründung versehene Entscheidungen von den ausländischen Autoritäten sehr häufig nicht als Vollstreckungsgrundlage anerkannt werden. Ein Versäumnisurteil muss schließlich gemäß § 232 Satz 1 ZPO und § 59 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Statthaftigkeit eines Einspruchs enthalten.

Da es sich beim unechten Versäumnisurteil um ein reguläres Urteil handelt, das infolge eines erfolglosen Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils ergeht, ist es wie ein reguläres Urteil strukturiert.

Säumnis im schriftlichen Vorverfahren, § 331 Abs. 3 ZPO

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(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

§ 331 Abs. 3 ZPO wurde durch die Vereinfachungsnovelle 1976 eingeführt.[30] Das schriftliche Vorverfahren dient der Vorbereitung der Hauptverhandlung in erster Instanz. Das Gericht ordnet gemäß § 276 Abs. 1 ZPO ein solches Verfahren an, wenn es keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hierdurch soll vermieden werden, dass Verhandlungen für Prozesse anberaumt werden, in denen der Beklagte sich nicht verteidigen will; gefördert wird durch das Vorverfahren also die Effizienz des Rechtsschutzsystems.[31]

Im Vorverfahren fordert das Gericht den Beklagten im Rahmen der Zustellung der Klageschrift dazu auf, seine Bereitschaft zur Verteidigung gegen die Klage anzuzeigen. Unterlässt er dies innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage, kann der Kläger gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO beantragen, dass das Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlässt.

Der Beklagte kann seine Verteidigungsanzeige zurücknehmen. Alleine aus einem konkludenten Verhalten – wie etwa dem Unterbleiben einer Klageerwiderung – darf eine solche Rücknahme nicht gefolgert werden. Hat der Beklagte einmal seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und diese Anzeige nicht ohne jeden Zweifel zurückgenommen, wirkt die Anzeige fort.[32]

Dieser Antrag kann nach § 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO bereits in der Klageschrift gestellt werden, was in der Praxis den Regelfall darstellt.[33] Sofern die Klage zulässig und schlüssig ist, ergeht das Versäumnisurteil. Andernfalls beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an.[34]

Säumnis des Klägers, § 330 ZPO

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Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Erscheint der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung oder verhandelt er nicht zur Sache, kann der Beklagte nach § 330 ZPO beantragen, dass die Klage abgewiesen wird. Ein echtes Versäumnisurteil, das das Begehren des Klägers in der Sache abweist,[35] setzt voraus, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage vorliegen. Dies ist vom Beklagten zu beweisen, der durch ein Urteil in der Sache den Vorteil hätte, dass weitere Klagen in derselben Streitsache unzulässig wären. Führt er diesen Beweis nicht, ergeht ein abweisendes Prozessurteil.[36]

Rechtsbehelfe gegen das Versäumnisurteil

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Einspruch, §§ 338–344 ZPO

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Voraussetzungen

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Das echte Versäumnisurteil kann von der verurteilten Partei gemäß § 338 ZPO mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden.[37] Der Einspruch wird gemäß § 339 ZPO binnen zwei Wochen seit Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, dem iudex a quo, eingelegt. Hierbei handelt es sich um eine Notfrist. In Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit beträgt diese Frist gemäß § 59 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes lediglich eine Woche. Der Einspruch wird gemäß § 340 Abs. 1 ZPO durch Einreichen eines Schriftsatzes eingelegt, der das angegriffene Versäumnisurteil nennt und den Einspruch erklärt. Darüber hinaus soll er die Gründe nennen, die den Einspruch gegen das Urteil tragen. Demnach soll die Einspruchsbegründung innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Erfolgt sie später, wird der Einspruchsführer mit seinem Vortrag vor Gericht nicht gehört, sofern der Rechtsstreit andernfalls verzögert würde. Dies folgt aus § 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der auf die Präklusionsvorschrift § 296 ZPO verweist.[38]

Die Zulässigkeit des Einspruchs wird gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Gericht von Amts wegen geprüft. Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Infolgedessen bleibt das angegriffene Versäumnisurteil bestehen. Die Verwerfung des Einspruchs erfolgt gemäß § 341 Abs. 2 ZPO in Form eines Verwerfungsurteils.[39] Dieses kann gemäß § 341 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Es stellt ein kontradiktorisches Urteil dar, gegen das die Berufung statthaft ist. Ein Verwerfungsurteil ergeht auch, wenn erst in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt wird, oder falls der Einspruchsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig ist. Im letztgenannten Fall bezeichnet die Rechtswissenschaft das Verwerfungsurteil als unechtes Versäumnisurteil.

Ein zulässiger Einspruch versetzt den Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand zurück, der vor der Säumnis bestand. Somit wird der Prozess an dem Gericht fortgeführt, an dem die Klage eingereicht wurde, als wäre der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt säumig gewesen. Daher führt der Einspruch zur Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Gericht, der gemäß § 341a ZPO als Einspruchstermin bezeichnet wird. In dessen Rahmen prüft das Gericht Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Soweit die im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung mit der nach dem Einspruch zu treffenden Entscheidung übereinstimmt, bleibt sie gemäß § 343 ZPO bestehen, andernfalls wird sie aufgehoben und es wird neu in der Sache entschieden. Auch wenn der Einspruchsführer gegen den Einspruchsgegner hierbei obsiegt, trägt er gemäß § 344 ZPO die Kosten, die durch seine Säumnis verursacht wurden.

Die Funktionsweise des Einspruchs kann von den Parteien zur Flucht in die Säumnis genutzt werden. Hierbei handelt es sich um ein taktisches prozessuales Verhalten: Ein Beklagter, der auf eine Klage nicht fristgerecht erwidert, läuft Gefahr, mit seinem künftigen Vorbringen gemäß § 296 ZPO nicht mehr gehört zu werden, weil dieses verspätet erfolgt und den Prozess verzögern könnte. Indem sich der Beklagte nun säumig verhält, provoziert er, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht. Legt er gegen dieses Versäumnisurteil anschließend Einspruch ein, kann er im Rahmen der Einspruchsbegründung auch das bisher verspätete Vorbringen nachholen und zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung machen. Da gemäß § 341a ZPO ohnehin eine neue Verhandlung anberaumt werden muss, in der eine erneute Beweisaufnahme durchgeführt werden kann, besteht eine Verzögerungsgefahr nicht, sofern innerhalb dieser Verhandlung über das nachträgliche Vorbringen entschieden werden kann.[40] Ein derartiges Vorgehen birgt für den Säumigen mehrere Risiken: Zum einen muss er auch dann, wenn er nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, nach § 344 ZPO die Kosten der Säumnis tragen. Zum anderen erhält die Partei, die das Versäumnisurteil beantragt, mit diesem Urteil einen gemäß § 708 Nummer 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel.[41]

Berufung, § 345 ZPO

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Ist der Einspruchsführer nach einem zulässigen Einspruch im Einspruchstermin erneut säumig, so ergeht gegen ihn gemäß § 345 ZPO ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird. Gegen dieses Versäumnisurteil kann ein Einspruch nicht erhoben werden. Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann es jedoch, anders als das erste Versäumnisurteil, in beschränktem Umfang mit der Berufung angegriffen werden. Dieses Rechtsmittel ist statthaft, wenn der Berufungsführer geltend macht, dass im zweiten Urteil keine schuldhafte Säumnis vorlag.[42]

Ein zweites Versäumnisurteil setzt voraus, dass der Einspruchsführer nach erfolgreichem Einspruch säumig ist. Ob vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils auch eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils zu erfolgen hat, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.[43] Einige Rechtswissenschaftler führen an, der Verurteilte müsse durch die Berufung auch das erste Versäumnisurteil angreifen können, wenn dieses zu Unrecht erging.[44] Nach vorherrschender Auffassung, die auch von der Rechtsprechung geteilt wird,[45] ist dies allerdings im Umkehrschluss zu § 700 Abs. 6 ZPO zu verneinen: Diese Vorschrift sieht eine entsprechende Prüfung für den Vollstreckungsbescheid ausdrücklich vor, weswegen sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden habe, eine solche Prüfung auch im Fall des zweiten Versäumnisurteils durchführen zu lassen. Außerdem sei derjenige, gegen den ein erstes Versäumnisurteil ergeht, bereits hinreichend durch die Möglichkeit des Einspruchs geschützt.[46]

Die Säumnis des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden gilt. Soweit es der Berufungsantrag rechtfertigt, erkennt das Gericht nach dem Antrag. Soweit dies nicht der Fall ist, weist es die Berufung zurück. Ist der Berufungskläger säumig, wird seine Berufung ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch nach § 338 ZPO möglich ist, zurückgewiesen. Entsprechendes gilt für die Säumnis im Revisionsverfahren.

Ergeht gegen den Einspruchsführer nicht im Einspruchstermin, sondern in einem späteren Verhandlungstermin ein weiteres Versäumnisurteil wegen erneuter Säumnis, handelt es sich hierbei nicht um ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 345 ZPO, sondern um ein erstes gemäß §§ 330, 331 ZPO.[47]

Erging das zweite Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz, ist gegen das zweite Versäumnisurteil die Revision statthaft, und zwar in diesem Fall ohne die Notwendigkeit der Zulassung der Revision und ohne Berücksichtigung der Wertgrenze für Revisionen im Zivilprozess (§ 565 ZPO i. V. m. § 514 Abs. 2 ZPO).[48] Gleiches gilt vor dem Oberlandesgericht als Eingangsinstanz im Verfahren um Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer (nach §§ 198 ff. GVG).[49]

Entscheidung nach Aktenlage, § 331a ZPO

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Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Alternativ zum Versäumnisurteil kann die Partei, die zum Prozess erscheint, gemäß § 331a ZPO eine Entscheidung nach Aktenlage beantragen. Hierbei entscheidet das Gericht anhand der Tatsachen, die ihm durch die Parteien während des Verfahrens mitgeteilt wurden. Der Vorteil der Entscheidung nach Aktenlage liegt aus Sicht des Antragstellers darin, dass das hierbei ergehende Urteil anders als das Versäumnisurteil nicht mit einem Einspruch angegriffen werden kann.[50]

Säumnis beider, § 251a ZPO

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(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

Sind beide Parteien in einer mündlichen Verhandlung säumig, kann das Gericht gemäß § 251a Abs. 1, 2 ZPO eine Entscheidung nach Aktenlage treffen, den Termin nach § 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO vertagen oder gemäß § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen. Durch diese Bestimmung soll der Prozess beschleunigt werden.[51]

  • Kurt Herget: §§ 330–347. In: Richard Zöller (Hrsg.): ZPO. 31. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2016, ISBN 978-3-504-47022-7.
  • Erik Kießling: §§ 330–347. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  • Hanns Prütting: §§ 330–347. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  • Klaus Reichold: §§ 330–347. In: Heinz Thomas, Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71928-8.

Einzelnachweise

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  1. Christoph Paulus: Zivilprozessrecht. 6. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-52656-9, Rn. 499.
  2. a b Michael Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Säumnis des Beklagten. In: Juristische Schulung, 2013, S. 18.
  3. Hanns Prütting: § 331, Rn. 1. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 575.
  4. Hanns Prütting: § 331, Rn. 6. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  5. Kurt Herget: § 331, Rn. 5. In: Richard Zöller (Hrsg.): ZPO. 31. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2016, ISBN 978-3-504-47022-7. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 576.
  6. BGHZ 37, 79 (83).
  7. Erik Kießling: § 331 Rn. 2. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  8. Hanns Prütting: § 331, Rn. 4. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  9. Erik Kießling: § 331 Rn. 4. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  10. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 577. Jens Adolphsen: Zivilprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2223-5, § 18, Rn. 2.
  11. Alfred Göbel: § 331 Rn. 5. In: Hanns Prütting, Markus Gehrlein (Hrsg.): Zivilprozessordnung: Kommentar. 14. Auflage. Luchterhand Verlag, Köln 2022, ISBN 978-3-472-09748-8.
  12. Christoph Paulus: Zivilprozessrecht. 6. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-52656-9, Rn. 87.
  13. Martin Schwab: Zivilprozessrecht. 5. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4018-0, Rn. 276c.
  14. Ralf Bendtsen: § 62 Rn. 10. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  15. BGH, Urteil vom 13. April 1994, II ZR 196/93 = Neue Juristische Wochenschrift 1994, S. 2022 (2023).
  16. Stephan Weth: § 67, Rn. 4. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  17. Hanns Prütting: § 331, Rn. 12, 14. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2. Klaus Reichold: § 331, Rn. 5. In: Heinz Thomas, Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71928-8.
  18. Hanns Prütting: § 331, Rn. 11. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  19. BGHZ 37, 154.
  20. Erik Kießling: § 331 Rn. 7. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  21. Erik Kießling: § 331 Rn. 9. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 578.
  22. Erik Kießling: § 331 Rn. 5. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2. Hanns Prütting: § 331, Rn. 16. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  23. Erik Kießling: § 331 Rn. 9. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  24. Martin Schwab: Zivilprozessrecht. 5. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4018-0, Rn. 276c-278.
  25. Michael Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Säumnis des Beklagten. In: Juristische Schulung, 2013, S. 19.
  26. Hans-Günther Borck: § 335, Rn. 46. In: Bernhard Wieczorek, Rolf Schütze (Hrsg.): Zivilprozessordnung und Nebengesetze. 4. Auflage. Band 5. Teilband 1: §§ 300–329. de Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-024842-5.
  27. BGH, Urteil vom 22. März 2007, IX ZR 100/06 = Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 2047.
  28. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998, VII ZR 409/97 = Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 3125.
  29. Hanns Prütting: § 337, Rn. 8. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  30. BT-Drs. 7/2729, S. 80. Alfred Göbel: § 331 Rn. 1. In: Hanns Prütting, Markus Gehrlein (Hrsg.): Zivilprozessordnung: Kommentar. 14. Auflage. Luchterhand Verlag, Köln 2022, ISBN 978-3-472-09748-8.
  31. Hanns Prütting: § 331, Rn. 41. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  32. Rolf A. Schütze: Das internationale Zivilprozessrecht in der ZPO. DE GRUYTER, 2011, ISBN 978-3-11-025083-1, doi:10.1515/9783110250848.
  33. Erik Kießling: § 331 Rn. 13. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  34. Erik Kießling: § 331 Rn. 16. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  35. Christoph Paulus: Zivilprozessrecht. 6. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-52656-9, Rn. 506.
  36. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 583.
  37. Christoph Paulus: Zivilprozessrecht. 6. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-52656-9, Rn. 512.
  38. Hanns Prütting: § 340, Rn. 13. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  39. Erik Kießling: § 341 Rn. 3. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.
  40. Martin Schwab: Zivilprozessrecht. 5. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4018-0, Rn. 283. Michael Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Einspruch des Beklagten gegen Versäumnisurteil und „technisch zweites“ Versäumnisurteil. In: Juristische Schulung, 2015, S. 985 (987).
  41. Alfred Göbel: § 340 Rn. 12. In: Hanns Prütting, Markus Gehrlein (Hrsg.): Zivilprozessordnung: Kommentar. 14. Auflage. Luchterhand Verlag, Köln 2022, ISBN 978-3-472-09748-8. Hanns Prütting: § 344, Rn. 2. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  42. Martin Schwab: Zivilprozessrecht. 5. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4018-0, Rn. 282.
  43. Astrid Stadler: § 345, Rn. 4. In: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 15. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5622-6.
  44. Kurt Herget: § 345, Rn. 4. In: Richard Zöller (Hrsg.): ZPO. 31. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2016, ISBN 978-3-504-47022-7.
  45. BGHZ 97, 341 (344).
  46. Hanns Prütting: § 345, Rn. 15. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 593.
  47. Hanns Prütting: § 345, Rn. 1. In: Wolfgang Krüger, Thomas Rauscher (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–354. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68571-2.
  48. BGH, Beschluss vom 3. März 2008, Az. II ZR 251/06.
  49. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015, Az. III ZR (Ü) 1/15.
  50. Petra Pohlmann: Zivilprozessrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72405-3, Rn. 584.
  51. Heinz Wöstmann: § 251a, Rn. 1. In: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 8. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5166-2.