Vidimus
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Als Vidimus (lat.: wir haben gesehen) bezeichnet man die beglaubigte Kopie einer Urkunde. Anders als beim Transsumpt bezeugt der Aussteller der Beglaubigung nur die Identität der Vorlage mit der Abschrift. Der Vidimator betont die einwandfreie Beschaffenheit des übernommenen Dokuments: keine Rasuren, keine Korrekturen, das Vorhandensein eines Siegels wird erwähnt. Bisweilen kann dies auch genauer beschrieben werden.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Joachim Spiegel: Vidimus. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 8. LexMA-Verlag, München 1997, ISBN 3-89659-908-9, Sp. 1636 f.
- Magdalena Weileder: Spätmittelalterliche Notarsurkunden. Prokuratorien, beglaubigte Abschriften und Delegatenurkunden aus bayerischen und österreichischen Beständen (= Archiv für Diplomatik. Beiheft 18). Böhlau Verlag, Wien/ Köln/ Weimar 2019, ISBN 978-3-412-51621-5, S. 144–149.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Veröffentlichungen zu Vidimus im Opac der Regesta Imperii (ein paar Titel betreffen mittelalterliche Glasfenster und andere Zitate)