Walzendes Gut

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Ein walzendes Gut (bisweilen auch als Wandel- oder Walzäcker bezeichnet[1]) ist ein frei veräußerliches Grundstück, das im Grundbuch nicht an ein Anwesen gebunden ist.[2]

Ein geschlossenes Bauerngut oder Erbhof ist über die zu einem Bauernhof gehörenden Grundstücke definiert. Deren Größe bestimmt den Hoffuß, von dem wiederum die Höhe der Besteuerung abhängt. Um eine Zerstückelung der Höfe, die zu unwirtschaftlichen Betrieben führen würde, im Erbrecht zu vermeiden, gelangten im Anerbenrecht diese Besitzungen nur an einen Hofnachfolger. Die nicht zu einem geschlossenen Bauerngut gehörenden Liegenschaften konnten und können hingegen frei verkauft oder im Erbfall unter den Miterben frei verteilt werden. Auch walzende Rechte sind nicht wie üblich an ein Anwesen, sondern an eine Person gebunden und können jeweils neu vergeben werden. Walzende Rechte sind unter einer eigenen Nummer und ohne Hinweis auf ein berechtigtes Grundstück im Grundbuch eingetragen.[3]

Während für die meisten Länder das Anerbenrecht nicht mehr besteht, gelten in Südtirol und Tirol weiterhin Sonderrechte für geschlossene Bauerngüter.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Herbert Grziwotz, Roland Saller: Landesrecht Freistaat Bayern – Bayerisches Nachbarrecht. 2. Auflage, C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60340-2.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Brockhaus‘ Konversations-Lexikon (1895). Sechzehnter Band. Berlin: F. A. Brockhaus in Leipzig, S. 493.
  2. In den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurde das Königreich Bayern genau vermessen und es wurde der erste Grundsteuerkataster erstellt. In den für jeden Ort erstellten Liquidationsplänen wurde bei jedem Haus unterschieden, welche Grundstücke mit einem Haus fest verbunden sind und über welche weitere wälzende Güter der momentane Besitzer verfügt. Beispielsweise nachzulesen in: Liquidationsprotokolle der Steuergemeinde Wolfsegg, Regensburg 18. November 1834 im Staatlichen Vermessungsamt Hemau
  3. Herbert Grziwotz, Roland Saller: Landesrecht Freistaat Bayern – Bayerisches Nachbarrecht, S. 208.