„Zollrechtliche Versandverfahren“ – Versionsunterschied

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Die im Versandverfahren beförderten Waren sollen im Anschluss daran eine [[zollrechtliche Bestimmung]] erhalten; beispielsweise die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (etwa durch eine [[Umgangssprache|ugs.]] "[[Verzollung]]") oder die Überführung in ein anderes [[Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung]] ([[Zollverfahren]] wie das [[Zolllager|Zolllagerverfahren]], usw.).
Die im Versandverfahren beförderten Waren sollen im Anschluss daran eine [[zollrechtliche Bestimmung]] erhalten; beispielsweise die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (etwa durch eine [[Umgangssprache|ugs.]] "[[Verzollung]]") oder die Überführung in ein anderes [[Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung]] ([[Zollverfahren]] wie das [[Zolllager|Zolllagerverfahren]], usw.).


Es wird [[Nichtgemeinschaftsware]] (alte Bezeichnung "Zollgut") genauso wie unter bestimmten Voraussetzungen auch [[Gemeinschaftsware]] (alte Bezeichnung "Freigut") in zollrechtlichen Versandverfahren befördert.
Es wird [[Nichtgemeinschaftsware]] (alte Bezeichnung "Zollgut") genauso wie unter bestimmten Voraussetzungen auch [[Gemeinschaftsware]] (alte Bezeichnung "Freigut") in zollrechtlichen Versandverfahren befördert Junge.


Versandverfahren müssen bei den dafür zuständigen [[Zoll (Behörde)|Zollbehörden]] mithilfe einer [[Versandschein|Versandanmeldung]] (als Variante einer [[Zollanmeldung]]) beantragt werden. Dies kann in Deutschland noch immer mit der Vorlage einer gedruckten T1- oder T2-Versandanmeldung bei dem zuständigen [[Zollamt]] geschehen, was jedoch immer seltener wird oder aber - sofern die erforderlichen IT-Infrastruktur vorhanden ist - im [[NCTS]] über die Software [[Atlas (Zollsoftware)|ATLAS]] (abgekürzt etwa für "Automatisiertes Tarif- und Abwicklungssystem"). Mittlerweile bietet der [[Bundeszollverwaltung|deutsche Zoll]] zusätzlich noch eine Internetversandanmeldung (IVA) an.
Versandverfahren müssen bei den dafür zuständigen [[Zoll (Behörde)|Zollbehörden]] mithilfe einer [[Versandschein|Versandanmeldung]] (als Variante einer [[Zollanmeldung]]) beantragt werden. Dies kann in Deutschland noch immer mit der Vorlage einer gedruckten T1- oder T2-Versandanmeldung bei dem zuständigen [[Zollamt]] geschehen, was jedoch immer seltener wird oder aber - sofern die erforderlichen IT-Infrastruktur vorhanden ist - im [[NCTS]] über die Software [[Atlas (Zollsoftware)|ATLAS]] (abgekürzt etwa für "Automatisiertes Tarif- und Abwicklungssystem"). Mittlerweile bietet der [[Bundeszollverwaltung|deutsche Zoll]] zusätzlich noch eine Internetversandanmeldung (IVA) an.

Version vom 26. April 2012, 10:00 Uhr

Bei den zollrechtlichen Versandverfahren handelt es sich um Zollverfahren, bei denen Waren unverzollt und unversteuert innerhalb den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten oder zwischen beiden befördert werden. Ebenso gibt es weltweite Versandverfahren wie das Carnet TIR-Verfahren.

Allgemeines

Diese Waren sind Güter, die (noch) nicht dem inländischen bzw. innereuropäischen Wirtschaftskreislauf zugeführt werden, sei es aus wirtschaftlichen Erwägungen (die Ware wird beispielsweise noch veredelt) oder aus rein praktischen Gründen (die Zollabfertigung am Heimatort des Einführers oder Spediteurs ist möglicherweise praktikabler als an einem fernen aber grenznahen Ort).

Da die eigentliche Zollabfertigung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden soll (es sei denn, es handelt sich um eine bloße Durchfuhr), ist ein gewisses Abgabenrisiko vorhanden, so dass diese Waren unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden. Diese Waren können sich unter Zollverschluss befinden, evtl. mit Begleitung fahren und werden papiermäßig und elektronisch überwacht und dokumentiert.

Die im Versandverfahren beförderten Waren sollen im Anschluss daran eine zollrechtliche Bestimmung erhalten; beispielsweise die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (etwa durch eine ugs. "Verzollung") oder die Überführung in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Zollverfahren wie das Zolllagerverfahren, usw.).

Es wird Nichtgemeinschaftsware (alte Bezeichnung "Zollgut") genauso wie unter bestimmten Voraussetzungen auch Gemeinschaftsware (alte Bezeichnung "Freigut") in zollrechtlichen Versandverfahren befördert Junge.

Versandverfahren müssen bei den dafür zuständigen Zollbehörden mithilfe einer Versandanmeldung (als Variante einer Zollanmeldung) beantragt werden. Dies kann in Deutschland noch immer mit der Vorlage einer gedruckten T1- oder T2-Versandanmeldung bei dem zuständigen Zollamt geschehen, was jedoch immer seltener wird oder aber - sofern die erforderlichen IT-Infrastruktur vorhanden ist - im NCTS über die Software ATLAS (abgekürzt etwa für "Automatisiertes Tarif- und Abwicklungssystem"). Mittlerweile bietet der deutsche Zoll zusätzlich noch eine Internetversandanmeldung (IVA) an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Versandverfahren sind u.a. die Bestimmungen aus dem Zollkodex (EWG-Verordnung 2913/92 vom 12. Oktober 1992 und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO, EWG-Verordnung VO 2454/93 vom 2. Juli 1993) sowie weitere zwischenstaatliche Verträge und Übereinkünfte, etwa das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den vier EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz).

Übersicht

TIR-Tafel

Es existieren im Zollrecht folgende Versandverfahren:

Siehe auch

Datenbanken der Europäischen Kommission
  • TRANSIT - MRN-Folgeinformationen (nur für internationale Versandvorgänge)
  • EXPORT - Nachverfolgung einer Ausfuhr-MRN
  • COL - "Customs Office List", Liste der an Versandverfahren teilnehmenden Zollämter (EU-Weit)