Gläubigerbeteiligung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. Juli 2016 um 06:44 Uhr durch (Diskussion | Beiträge) (→‎Problematik des Moral Hazard:  ). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bail-in bezeichnet die Beteiligung von Gläubigern einer Bank (also den Anlegern in deren Schuldtiteln) an deren Verlusten bei deren Sanierung oder Abwicklung im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Bezeichnung ist als Gegenstück zum Bail-out geprägt worden, also der Schuldenübernahme und Tilgung oder Haftungsübernahme durch Dritte.

Problematik des Moral Hazard

Mit der Einlage von Geldern bei einer Bank (z. B. in Form eines Tagesgeldes, Sparguthabens oder einer Schuldverschreibung wie Sparbriefen der Bank) wird der Anleger Gläubiger der Bank. Bei einer Insolvenz der Bank trägt der Kunde damit im Prinzip ein Kreditausfallrisiko: Gläubiger können am Verlust beteiligt werden, wenn die Insolvenzmasse die ausstehenden Forderungen übersteigt und der dabei entstehende Verlust nicht vom Kapital (oder nachrangigen Schulden) abgedeckt wird (was der übliche Fall ist).

Wenn die Bank bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor einer Insolvenz saniert oder abgewickelt werden soll, ist in der Regel eine Rekapitalisierung, also eine Zuführung frischen Kapitals notwendig. Dieses kann von den Anteilseignern, von einem Wettbewerber, der die Bank übernimmt, von einem Rettungsfonds oder dem Staat stammen. Ohne Bail-in wird der Gläubiger in einer solchen Bankenrettung vor den Verlusten einer Insolvenz geschützt. Dies wird unter dem Aspekt des Moral Hazard kritisiert: Banken mit riskanter Geschäftspolitik oder schlechtem Management haben nur begrenzten Zugang zu frischem Eigenkapital; trotz erhöhtem Insolvenzrisiko und verminderter Bonität wird die Geschäftstätigkeit weiterhin über Schuldenaufnahme finanziert mit der Notwendigkeit, den Anlegern höhere Zinsen zu zahlen. Im Falle einer Bankenrettung haben die Anleger der zu rettenden Bank die Risikoprämie in Form höherer Zinsen erhalten, müssen die Kosten der Rettung der Bank aber nicht mittragen.

Möglichkeiten der Mithaftung der Anleger bei Bankkrisen wurden in Folge der Finanzkrise ab 2007 vermehrt diskutiert und seither auch in der Gesetzgebung umgesetzt, so u.a 2010 im Dodd–Frank Act in den USA und 2014 in der EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive: BRRD).

Umsetzung

EU-Abwicklungsrichtlinie

Die Bail-in Bestimmungen sind ein Kernelement der im Mai 2014 verabschiedeten EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Abwicklungsrichtlinie oder BRRD); diese sehen vor, dass mindestens 8 Prozent bestimmter Bankverbindlichkeiten herunter- oder abgeschrieben, bzw. in Eigenkapital gewandelt werden müssen, bevor öffentliche Mittel zur Sanierung oder Abwicklung eingesetzt werden können. Einlagen von natürlichen Personen oder kleinen oder mittleren Unternehmen (KMUs), sowie Einlagen, die der Einlagensicherung unterliegen, sind dabei vom Bail-in weitgehend ausgeschlossen; außerdem sind eine Reihe weitere Verbindlichkeiten (besicherte Verbindlichkeiten, gewisse Interbankinstrumente, Gehälter, Steuern, etc) explizit ausgeschlossen.

Der im Mai 2014 zeitgleich beschlossene und ab 1. Januar 2015 in Kraft getretene einheitliche europäische Bankenabwicklungsmechanismus für die von der EZB direkt beaufsichtigten Banken hat die Bail-in-Bestimmungen des BRRD übernommen. Es wurde weiterhin beschlossen, dass die Bail-in-Bestimmungen – für alle weiteren Banken im Euroraum – bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen sind.

Deutschland

Bereits mit dem Restrukturierungsgesetz von 2010 wurde eine Form des Bail-in im Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG) für Inhaber von Bank-Inhaberschuldverschreibungen geregelt (§ 9 und § 12 KredReorgG). Nach § 12 KredReorgG kann im Reorganisationsplan auch die Kürzung beziehungsweise Stundung von Gläubiger-Forderungen vorgesehen werden. Die in § 12 KredReorgG vorgesehene Kürzung kann bis zu 100 Prozent der Forderung gehen, also bis zum totalen Verlust eines in Form von Bank-Inhaberschuldverschreibung angelegten Vermögens, falls − erneut – ein Kreditinstitut „reorganisiert“ werden soll.

Des Weiteren wurde im Dezember 2014 das BRRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet; somit werden auch die Bail-in-Bestimmungen der Abwicklungsrichtlinie in Deutschland bereits ab dem 1. Januar 2015 – für zukünftige Fälle – umgesetzt.

Weitere Beispiele

Zypern-Hilfe

In der Zypernkrise im März 2013 war die Hilfe der EU-Staaten für Zypern und die zypriotischen Banken explizit an ein Bail-in bedingt.[1] Anleger der Banken, die Geldanlagen über 100.000 Euro und damit entsprechende Forderungen gegenüber den Geldinstituten hatten, wurden ohne ihr Einverständnis an der Restrukturierung der Banken beteiligt, indem ihre Forderungen um einen Teil von bis zu 50 Prozent gekürzt wurden. Die Maßnahme beruhte nicht auf einem Gesetz, sondern auf Vereinbarungen zwischen der EU und Zypern.

Italien, Portugal Ende 2015

Bei den Bemühungen um eine Rettung der Banco Espírito Santo in Portugal 2014[2][3] sowie einiger kleiner Genossenschaftsbanken (Banca delle Marche, Banca Popolare dell’Etruria, Cassa di Risparmio di Ferrara und Cassa di Risparmio di Chieti) in Italien 2015[4] wurden unbesicherte sowie nachrangige Anleihen und das Eigenkapital der betroffenen Banken im Rahmen eines Bail-in-Verfahrens an den Verlusten beteiligt.

Im Fall der italienischen Genossenschaftsbanken wird vorgeworfen, riskante Nachranganleihen und eigenkapitalähnliche Wertpapiere seien an unwissende Kleinanleger verkauft worden, die das Risiko dieser Geldanlageprodukte nicht korrekt einschätzten und der Auffassung gewesen wären, Spareinlagen mit dem Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung erworben zu haben.[5]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Peter Spiegel: Cypriot bank deposits tapped as part of €10bn eurozone bailout. In: FT.com. 16. März 2013, abgerufen am 22. März 2013.
  2. NZZ.ch am 4. August 2014: Angeschlagener Banco Espírito Santo wird zweigeteilt – Milliardenschwere Bankenrettung in Portugal
  3. spiegel.de am 4. August 2014: EU-Rettungspaket: Portugal stützt Banco Espírito Santo mit Milliardenhilfe
  4. Europäische Kommission: Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Abwicklungspläne für vier kleine italienische Banken (Banca Marche, Etruria, Carife und Carichieti). 22. November 2015, abgerufen am 10. Februar 2016.
  5. NZZ.ch am 13. Dezember 2015: Bankenpleiten in Italien – Proteste von Kleinanlegern