„Inkasso“ – Versionsunterschied
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Als '''Inkasso''' [{{IPA|ˌɪnˈkaso}}] (von {{itS|''incasso''}} mit gleicher Bedeutung),<ref name="Duden">{{Literatur|Titel=Duden – Deutsches Universalwörterbuch|Hrsg=[[Duden-Redaktion]]|Auflage=6., überarbeitete und erweiterte|Verlag=[[Dudenverlag]]|Ort=Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich|Datum=2006|ISBN=978-3-411-05506-7}}<br />{{Literatur|Titel=Duden – Das große Fremdwörterbuch|Hrsg=Duden-Redaktion|Auflage=4., aktualisierte|Verlag=Dudenverlag|Ort=Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich|Datum=2007|ISBN=978-3-411-04164-0}}</ref> [[Austriazismus|österreichisch]] ausschließlich [[Plural]] '''Inkassi''',<ref name="Duden" /> wird der Einzug von fremden [[Forderung]]en im eigenen oder fremdem Namen bezeichnet.<ref>{{Internetquelle|url=http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/8617/inkasso-v7.html|titel=Inkasso|werk=wirtschaftslexikon.gabler.de|hrsg=[[Gabler Wirtschaftslexikon]]|zugriff=2016-11-19}}<br />{{Internetquelle|url=http://jurabasic.de/aufruf.php?file=&pp=3&art=6&find=t_819yxyInkasso|titel=Inkasso|titelerg=Begriff und Bedeutung|werk=jurabasic.de|hrsg= |
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'''Inkasso''' ist ein Begriff aus der [[Betriebswirtschaftslehre]], speziell dem Bereich [[Finanzierung]]. Mit Inkasso ist der Einzug von [[Forderung#Juristischer Sinn|Forderungen]] gemeint. Die übergeordneten [[Berufsverband|Verbände]] der Inkassodienste sind der [[Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen]] (BDIU) und der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (BFIF). |
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Rechtsportal jura-basic.de|datum=2011-05-10|zugriff=2016-11-19}}</ref> |
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Beim Einzug im eigenen Namen handelt es sich nur dann um Inkasso, wenn nach der [[Abtretung (Deutschland)|Zession]] der Forderungserwerber (Zessionar) den [[Erlös]] an den Alt-[[Gläubiger]] (Zedent) abführt. Es handelt sich dann um eine Inkassozession auf Grundlage eines [[Geschäftsbesorgungsvertrag]]es ({{§|675|BGB|dejure}}, {{§|670|BGB|dejure}} [[BGB]])<ref>{{Internetquelle|url=http://jurabasic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=t_819%20%3E%3EEinziehung%20im%20eigenen%20Namen|titel=Inkasso|titelerg=Einziehung im eigenen Namen|werk=jurabasic.de|hrsg=Rechtsportal jura-basic.de|datum=2011-05-10|zugriff=2016-11-19}}</ref><ref name="anwalt24.de">{{Internetquelle|url=http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Inkasso-d164545.html|titel=Inkasso: Rechtswörterbuch|titelerg=2. Abgrenzung zum Forderungskauf|werk=anwalt24.de|hrsg=[[Wolters Kluwer Deutschland]]|zugriff=2016-11-19}}</ref> oder wenn im Rahmen der [[Finanzierung]] durch unechtes [[Factoring]] der Forderungserwerber (Factor) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung des Alt-Gläubigers ([[Kunde]]) übernimmt ([[BGH]], 21. Oktober 2014, {{rspr|VI ZR 507/13}}).<ref name="anwalt24.de" /> |
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== Beschreibung == |
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Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 [[Rechtsdienstleistungsgesetz]] (RDG) erlaubnispflichtig. |
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Der geschäftsmäßige Kauf fremder Forderungen war früher aufgrund der 5. [[Ausführungsverordnung|AVO]] zum [[Rechtsberatungsgesetz]] erlaubnispflichtig, die Erlaubnispflicht hierfür ist durch Inkrafttreten des [[Rechtsdienstleistungsgesetz|RDG]] entfallen. Es gelten in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, welche [[Behörde]]nstelle für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. |
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== Unterteilung == |
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Üblicherweise wird zwischen verschiedenen Formen der Tätigkeit von [[Inkassounternehmen]] unterschieden: |
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=== „einfaches“ Inkasso === |
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Der Einzug von Zahlungspapieren wie [[Lastschrift]]en, [[Scheck]]s, [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]]n, [[Zinsschein|Zins]]- und [[Dividendenschein]]en sowie [[Fälligkeit|fälligen]] [[Schuldverschreibung]]en ist das Inkassogeschäft von [[Kreditinstitut]]en. Es handelt sich hierbei um Bankgeschäfte im Sinne des {{§§|KWG|dejure}}.<ref name="Gabler">{{Literatur|Titel=Gabler Bank Lexikon|Hrsg=Jürgen Krummow, Ludwig Gramlich, Thomas A. Lange, Thomas M. Dewner|Auflage=13., vollständig überarbeitete und erweiterte|Verlag=[[Springer Fachmedien Wiesbaden]]|Ort=Wiesbaden|Datum=2002|Seiten=705|ISBN=978-3-663-07652-0|DOI=10.1007/978-3-663-07651-3|Online={{Google Buch|BuchID=yqoDBgAAQBAJ|Seite=705|Hervorhebung=Inkasso}}|Abruf=2016-11-20|JahrEA=1953|VerlagEA=[[Gabler Verlag]]|OrtEA=Wiesbaden}}</ref> |
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Bei [[Nachnahme]]sendungen tritt der [[Frachtführer]] als Inkassostelle auf (vgl. {{§|422|HGB|dejure}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). |
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# Einziehung im Auftrag (Inkassounternehmen wird namens und im Auftrag des Auftraggebers tätig) |
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# Einziehungsermächtigung (wie bei 1.; das Inkassounternehmen ist bevollmächtigt, im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen) |
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# Inkassozession (Abtretung der Forderung – § 398 BGB – zum Zwecke der Einziehung) |
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# Vollabtretung (Forderungskauf – Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung). |
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Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich immer aus den gesetzlichen Vorgaben für den Geschäftsbesorgungsvertrag (Inkassoauftrag) aus den §§ 675 ff. BGB und für die Einbeziehung von [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|AGB]] aus den §{{§|305|BGB|dejure}} ff. BGB.<ref name="Gabler" /> |
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Im gesamten Inkassowesen sind in Deutschland etwa 15.000 Mitarbeiter beschäftigt.<ref>[http://inkassoforderungen.de/ Informationen zum Inkassowesen] Abgerufen am 21. Februar 2013.</ref> Als größtes deutsches Inkassounternehmen gilt die [[EOS Gruppe]], eine Tochter des Hamburger Konzerns [[Otto Group]].<ref>Henryk Hielscher: [http://www.wiwo.de/unternehmen/handel/otto-group-inkasso-find-ich-gut/8213944.html ''Inkasso… find’ ich gut.''] In: ''[[Wirtschaftswoche]]'', 21. Mai 2013.</ref> |
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=== Dokumenteninkasso === |
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== Vergütung / Kostenerstattung == |
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{{Hauptartikel|Dokumenteninkasso}} |
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Inkassounternehmen können mit Auftraggebern ihre Vergütung frei vereinbaren. Vergütungsordnungen – wie bei Rechtsanwälten das [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|RVG]] – existieren nicht. Üblicherweise orientieren sich Inkassounternehmen für den vorgerichtlichen Einzug von Forderungen an dem anwaltlichen Vergütungssystem. Bei dieser Vergütung handelt es sich – wie bei der anwaltlichen Gebühr – um eine Pauschalvergütung, welche die gesamte Tätigkeit abgilt, unabhängig davon, ob nur ein Schreiben oder wesentlich mehr geleistet wurde. Ebenfalls – unter Anlehnung an das RVG – werden Inkassounternehmen beispielsweise für den Abschluss von Vergleichen eine Vergleichsvergütung vereinbaren. Anzutreffen sind aber auch Vergütungen nach Einzelleistungen oder auch Kombinationen mit einer Erfolgsvergütung. |
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Beim Dokumenteninkasso handelt es sich um den Zahlungseinzug von Kreditinstituten auf Grundlage von Handelspapieren oder einer Kombination von Handels- und Zahlungspapieren.<ref>{{Literatur|Titel=Gabler Bank Lexikon|Hrsg=Jürgen Krummow, Ludwig Gramlich, Thomas A. Lange, Thomas M. Dewner|Auflage=13., vollständig überarbeitete und erweiterte|Verlag=[[Springer Fachmedien Wiesbaden]]|Ort=Wiesbaden|Datum=2002|Seiten=360|ISBN=978-3-663-07652-0|DOI=10.1007/978-3-663-07651-3|Online={{Google Buch|BuchID=yqoDBgAAQBAJ|Seite=360|Hervorhebung=Dokumenteninkasso}}|Abruf=2016-11-20|JahrEA=1953|VerlagEA=[[Gabler Verlag]]|OrtEA=Wiesbaden}}</ref> |
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=== Inkassodienstleistung === |
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Beim nachgerichtlichen Forderungseinzug, wenn die Forderung bereits gerichtlich tituliert ist, wird oftmals eine [[Provision|Erfolgsprovision]] zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen vereinbart, deren Höhe davon abhängt, inwieweit das Kostenrisiko ([[Gerichtsvollzieher (Deutschland)|Gerichtsvollzieher]]gebühren, [[Gerichtskosten]] etc.) vom Inkassounternehmen übernommen wird. |
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Wird die Einziehung fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben, liegt eine erlaubnispflichtige [[Rechtsdienstleistung]] vor ({{§|10|RDG|dejure}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. {{§|2|RDG|dejure}} Abs. 2 Satz 1 [[Rechtsdienstleistungsgesetz|RDG]]). Ausgenommen davon sind Nebenleistungen die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen ({{§|5|RDG|dejure}} Abs. 1 RDG). |
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Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind entsprechend der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig (gemäß Einführungsgesetz zum [[Rechtsdienstleistungsgesetz]] (RDGEG))<ref>[https://dejure.org/gesetze/RDGEG/4.html RDGEG §4] auf dejure.de</ref>. |
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Was der [[Schuldner]] zu erstatten hat, ist unabhängig von der Frage der zulässigen Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen zu beurteilen. Der Schuldner muss grundsätzlich die notwendigerweise entstandenen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. §§ 280, 286 BGB dem [[Gläubiger]]/Auftraggeber ersetzen. Aufgrund des neuen § 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetzes (EGRDG) können Inkassokosten nur bis zur Höhe der Rechtsanwaltsvergütung vom Schuldner zurückverlangt werden. |
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== Inkassoarten == |
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Es werden verschiedene Arten von Inkasso unterschieden: |
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* Die überaus häufigste Art ist das ''Forderungsinkasso'', also der Einzug überfälliger Forderungen. |
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* ''Überwachungsinkasso'' bezeichnet die Überwachung und den späteren Einzug von momentan uneinbringlichen Forderungen. |
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* Das ''[[Dokumenteninkasso]]'' bezeichnet eine Zahlungsabwicklungsform im Außenhandel, bei der Dokumente bzw. Handelspapiere Zug um Zug gegen Zahlung ausgehändigt werden. |
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* Beim ''einfachen Inkasso'' erfolgt die Zahlung mittels des Gebrauchs von Zahlungspapieren, wie zum Beispiel [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] o. ä. |
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== Siehe auch == |
== Siehe auch == |
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* [[Zahlungsbedingung]] |
* [[Zahlungsbedingung]] |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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{{Wiktionary|Inkasso}} |
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== Literatur == |
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* {{Literatur|Titel=Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantien|Hrsg= Siegfrieg Georg Häberle|Verlag=[[R. Oldenbourg Verlag]]|Ort=München, Wien|Datum=2000|ISBN=978-3-486-24965-1|Online= {{Google Buch|BuchID=gtLnBQAAQBAJ|Hervorhebung=Inkasso, Inkassi}}|Abruf=2016-11-20}} |
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== Einzelnachweise == |
== Einzelnachweise == |
Version vom 20. November 2016, 23:22 Uhr
Als Inkasso [italienisch incasso mit gleicher Bedeutung),[1] österreichisch ausschließlich Plural Inkassi,[1] wird der Einzug von fremden Forderungen im eigenen oder fremdem Namen bezeichnet.[2]
] (vonBeim Einzug im eigenen Namen handelt es sich nur dann um Inkasso, wenn nach der Zession der Forderungserwerber (Zessionar) den Erlös an den Alt-Gläubiger (Zedent) abführt. Es handelt sich dann um eine Inkassozession auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675, § 670 BGB)[3][4] oder wenn im Rahmen der Finanzierung durch unechtes Factoring der Forderungserwerber (Factor) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung des Alt-Gläubigers (Kunde) übernimmt (BGH, 21. Oktober 2014, VI ZR 507/13).[4]
Unterteilung
„einfaches“ Inkasso
Der Einzug von Zahlungspapieren wie Lastschriften, Schecks, Wechseln, Zins- und Dividendenscheinen sowie fälligen Schuldverschreibungen ist das Inkassogeschäft von Kreditinstituten. Es handelt sich hierbei um Bankgeschäfte im Sinne des KWG.[5]
Bei Nachnahmesendungen tritt der Frachtführer als Inkassostelle auf (vgl. § 422 HGB).
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich immer aus den gesetzlichen Vorgaben für den Geschäftsbesorgungsvertrag (Inkassoauftrag) aus den §§ 675 ff. BGB und für die Einbeziehung von AGB aus den §§ 305 ff. BGB.[5]
Dokumenteninkasso
Beim Dokumenteninkasso handelt es sich um den Zahlungseinzug von Kreditinstituten auf Grundlage von Handelspapieren oder einer Kombination von Handels- und Zahlungspapieren.[6]
Inkassodienstleistung
Wird die Einziehung fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben, liegt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Ausgenommen davon sind Nebenleistungen die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (§ 5 Abs. 1 RDG).
Siehe auch
Weblinks
Literatur
- Siegfrieg Georg Häberle (Hrsg.): Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantien. R. Oldenbourg Verlag, München, Wien 2000, ISBN 978-3-486-24965-1 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 20. November 2016]).
Einzelnachweise
- ↑ a b Duden-Redaktion (Hrsg.): Duden – Deutsches Universalwörterbuch. 6., überarbeitete und erweiterte Auflage. Dudenverlag, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2006, ISBN 978-3-411-05506-7.
Duden-Redaktion (Hrsg.): Duden – Das große Fremdwörterbuch. 4., aktualisierte Auflage. Dudenverlag, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2007, ISBN 978-3-411-04164-0. - ↑ Inkasso. In: wirtschaftslexikon.gabler.de. Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 19. November 2016.
Inkasso. Begriff und Bedeutung. In: jurabasic.de. Rechtsportal jura-basic.de, 10. Mai 2011, abgerufen am 19. November 2016. - ↑ Inkasso. Einziehung im eigenen Namen. In: jurabasic.de. Rechtsportal jura-basic.de, 10. Mai 2011, abgerufen am 19. November 2016.
- ↑ a b Inkasso: Rechtswörterbuch. 2. Abgrenzung zum Forderungskauf. In: anwalt24.de. Wolters Kluwer Deutschland, abgerufen am 19. November 2016.
- ↑ a b Jürgen Krummow, Ludwig Gramlich, Thomas A. Lange, Thomas M. Dewner (Hrsg.): Gabler Bank Lexikon. 13., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer Fachmedien Wiesbaden, Wiesbaden 2002, ISBN 978-3-663-07652-0, S. 705, doi:10.1007/978-3-663-07651-3 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 20. November 2016] Erstausgabe: Gabler Verlag, Wiesbaden 1953).
- ↑ Jürgen Krummow, Ludwig Gramlich, Thomas A. Lange, Thomas M. Dewner (Hrsg.): Gabler Bank Lexikon. 13., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer Fachmedien Wiesbaden, Wiesbaden 2002, ISBN 978-3-663-07652-0, S. 360, doi:10.1007/978-3-663-07651-3 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 20. November 2016] Erstausgabe: Gabler Verlag, Wiesbaden 1953).