„Beteiligung an einer Straftat (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Die Strafrechtswissenschaftler [[Gerald Grünwald]]<ref>Gerald Grünwald: ''Die Beteiligung durch Unterlassen''. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1959, S. 110.</ref>, [[Armin Kaufmann (Jurist)|Armin Kaufmann]]<ref>{{Literatur |Autor=Armin Kaufmann |Titel=Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Otto Schwarz |Ort=Göttingen |Datum=1959 |Seiten=291 |ISBN=}}</ref> und [[Hans Welzel]]<ref>{{BibISBN|9783110897302|Seite=222}} (Abgerufen über De Gruyter Online).</ref> vertraten die Auffassung, dass sich die Kategorien von Täterschaft und Teilnahme nicht eigneten, um das Unterlassen angemessen zu beurteilen. Daher handelte es sich um eine eigenständige Beteiligungsform.
Die Strafrechtswissenschaftler [[Gerald Grünwald]]<ref>Gerald Grünwald: ''Die Beteiligung durch Unterlassen''. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1959, S. 110.</ref>, [[Armin Kaufmann (Jurist)|Armin Kaufmann]]<ref>{{Literatur |Autor=Armin Kaufmann |Titel=Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Otto Schwarz |Ort=Göttingen |Datum=1959 |Seiten=291 |ISBN=}}</ref> und [[Hans Welzel]]<ref>{{BibISBN|9783110897302|Seite=222}} (Abgerufen über De Gruyter Online).</ref> vertraten die Auffassung, dass sich die Kategorien von Täterschaft und Teilnahme nicht eigneten, um das Unterlassen angemessen zu beurteilen. Daher handelte es sich um eine eigenständige Beteiligungsform.


Nach überwiegender Auffassung kann ein Unterlassen sowohl als Täter als auch als Teilnehmer erfolgen. Eine Ansicht stellt zur Abgrenzung beider Formen auf die Tatherrschaft ab, modifiziert allerdings deren Bewertung: Der Unterlassende besitzt Tatherrschaft, wenn es ihm möglich wäre, das Geschehen zu Beherrschen und die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands ohne Weiteres zu verhindern. Die Rechtsprechung grenzt ähnlich wie beim Tun anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände zwischen Täterschaft und Teilnahme ab.<ref>{{Rspr|BGHSt 2, 150}} (156).</ref><ref>BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, 4 StR 488/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 321 (322).</ref>
Nach überwiegender Auffassung kann ein Unterlassen sowohl als Täter als auch als Teilnehmer erfolgen. Eine Ansicht stellt zur Abgrenzung beider Formen auf die Tatherrschaft ab, modifiziert allerdings deren Bewertung: Der Unterlassende besitzt Tatherrschaft, wenn es ihm möglich wäre, das Geschehen zu Beherrschen und die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands ohne Weiteres zu verhindern. Eine weitere, von [[Horst Schröder (Jurist)|Horst Schröder]] begründete, Ansicht unterscheidet anhand der [[Garantenstellung]] des Beteiligten: Derjenige, der als Beschützergarant verpflichtet ist, ein Objekt vor Beeinträchtigungen zu schützen, ist aufgrund seiner umfassenden Pflichtenstellung Täter. Derjenige, der als Überwachergarant für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, ist demgegenüber Teilnehmer.<ref>{{BibISBN|9783642381256|Kapitel=§ 20, Rn. 312-313}}</ref> Die Rechtsprechung grenzt ähnlich wie beim Tun anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände zwischen Täterschaft und Teilnahme ab.<ref>{{Rspr|BGHSt 2, 150}} (156).</ref><ref>BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, 4 StR 488/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 321 (322).</ref>


Bewegt eine Personen einen anderen zu einem strafbaren Unterlassen, kann sie sich als Teilnehmer strafbar machen. Im Fall eines [[Unechtes Unterlassungsdelikt|unechten Unterlassungsdelikts]] setzt dies gemäß {{§|13|StGB|dejure}} Absatz 1 StGB voraus, dass der Haupttäter eine [[Garantenpflicht]] innehat. Strittig ist, ob diese ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Nach überwiegender Ansicht trifft dies zu.<ref>{{BibISBN|9783110915686|Kapitel=§ 22, Rn. 22}}</ref>
Bewegt eine Personen einen anderen zu einem strafbaren Unterlassen, kann sie sich als Teilnehmer strafbar machen. Im Fall eines [[Unechtes Unterlassungsdelikt|unechten Unterlassungsdelikts]] setzt dies gemäß {{§|13|StGB|dejure}} Absatz 1 StGB voraus, dass der Haupttäter eine [[Garantenpflicht]] innehat. Strittig ist, ob diese ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Nach überwiegender Ansicht trifft dies zu.<ref>{{BibISBN|9783110915686|Kapitel=§ 22, Rn. 22}}</ref>

Version vom 21. Mai 2018, 20:19 Uhr

Das deutsche Strafrecht normiert für Vorsatzdelikte mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat. Es unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme, um das Unrecht, das der Beteiligte verübt, möglichst präzise zu bestimmen und angemessen zu bestrafen. Hierdurch unterscheidet es sich von Fahrlässigkeitsdelikten und vom Ordnungswidrigkeitenrecht, die durch die Figur des Einheitstäters lediglich eine täterschaftliche Begehungsweise vorsehen. Die Grundlagen der Beteiligung sind im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 25-§ 31 StGB geregelt.

Täterschaftlich handelt eine Person, die den Verlauf einer Straftat im Wesentlichen beherrscht. Dies kann dadurch geschehen, dass sie alle Schritte der Tat eigenhängig begeht oder dass ihr fremdes Verhalten als eigenes zugerechnet wird. § 25 StGB sieht als Formen der Täterschaft die Allein-, die Mit- und die mittelbare Täterschaft vor.

Bei der Teilnahme beschränkt sich der Tatbeitrag einer Person darauf, bei einem anderen den Tatentschluss zur Begehung einer Tat hervorzurufen oder diesen bei seiner Tathandlung zu unterstützen. Ersteres bezeichnet das Gesetz als Anstiftung (§ 26 StGB), letzteres als Beihilfe (§ 27 StGB).

Entstehungsgeschichte

Die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Kategorien der Beteiligung wurzelt im spätmittelalterlichen italienischen Strafrecht. Aufgegriffen wurde sie durch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532.[1]

Die Trennung, die das deutsche Strafgesetzbuch vornimmt, beruht auf den Regelungen des französischen Code pénal von 1810 und des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Das preußische Strafgesetzbuch bildet die Grundlage des 1872 inkraftgetretenen Reichsstrafgesetzbuchs. Dieses enthielt lediglich grobe und unvollständige Regelungen zur Beteiligungslehre. Daher war insbesondere die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der Rechtswissenschaft über einen langen Zeitraum hinweg äußerst umstritten. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 1975 schuf der Gesetzgeber einen Normkomplex, der die möglichen Beteiligungsformen mit ihren Voraussetzungen beschreibt.[2]

Grundlagen der Beteiligungslehre

Täterbegriff

Einen grundlegenden Begriff der Beteiligungslehre derstellt der Täterbegriff dar. Als Täter kommt anders als in anderen Rechtsordnungen lediglich eine natürliche Person in Frage. Die Definition des Täterbegriffs war in der Rechtswissenschaft lange Zeit umstritten.[3]

Nach der Lehre vom extensiven Täterbegriff ist derjenige Täter, der das durch einen Straftatbestand geschützte Rechtsgut verletzt. Nach dieser Definition handelt es sich dem Grunde nach auch bei Anstiftung und Beihilfe um täterschaftliches Handeln, da beide eine Rechtsgutverletzung fördern. Indem das Gesetz für diese Beteiligungsformen allerdings Sonderregelungen mit speziellen Anforderungen bereithält, beschränkt es diesbezüglich die täterschaftlichen Verantwortlichkeit. Der extensive Täterbegriff wurde in der älteren Rechtsprechung vertreten.[4] Der Gesetzgeber folgte diesem Verständnis des Täterbegriffs allerdings nicht, indem er in § 25 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 StGB die Begehung der Tat als Voraussetzung der Täterschaft definierte.[5]

Dem extensiven Täterbegriff steht der restriktive Täterbegriff gegenüber. Hiernach genügt die Herbeiführung eines Erfolgs nicht zur Annahme von Täterschaft; vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Beurteilung als täterschaftlich rechtfertigen. Nach diesem Ansatz erweitern die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Innerhalb der Lehre vom restriktiven Täterbegriff bildeten sich unterschiedliche Ansätze heraus, um die Anforderungen an einen Täter zu bestimmen. Nach der formal-objektiven Theorie ist erforderlich, dass der Täter die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands eigenhändig erfüllt. Diese Auffassung ist durch die Anerkennung der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft überholt, da hiernach auch derjenige als Täter gelten kann, der einen Tatbestand nicht eigenhändig verwirklicht. Stattdessen folgte der Gesetzgeber einem materiell-objektiven restriktiven Täterbegriff. Hiernach genügt es für die Annahme von Täterschaft, wenn der Täter das Tatgeschehen beherrscht.[6]

Akzessorietät

Beteiligen sich mehrere Personen an einer Straftat, stehen die Beiträge jedes Beteiligten in einem rechtlichen Zusammenhang. Besonders ausgeprägt ist dieses Prinzip im Bereich der Teilnahme: Die Strafbarkeit eines Teilnehmers setzt voraus, dass ein anderer den Tatbestand eines Strafgesetzes in rechtswidriger Weise verwirklicht. Auch seine Bestrafung orientiert sich an der Strafe des Haupttäters. Diesen Zusammenhang bezeichnet die Rechtswissenschaft als Akzessorietät.

Der rechtliche Zusammenhang der Beteiligungen wird durch das StGB allerdings mehrfach eingeschränkt.

Grundsatz der Schuldunabhängigkeit, § 29 StGB

Gemäß § 29 StGB wird jeder Beteiligte ausschließlich nach seiner eigenen Schuld bestraft. Die Schuldhaftigkeit der Tatbegehung wird daher für jeden Beteiligten individuell bestimmt. Begehen daher beispielsweise zwei Personen eine Tat gemeinschaftlich als Mittäter, ist es für die Strafbarkeit des einen irrelevant, ob der andere bei Tatbegehung einem die Schuld ausschließenden Verbotsirrtum (§ 17 StGB) unterliegt oder schuldunfähig ist (§ 20 StGB). Ebenso verhält es sich bei persönlichen Strafausschließungsgründen, etwa einem Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB).

Besondere persönliche Merkmale

Gelockert wird die Akzessorietät zudem, falls das verwirklichte Delikt an besondere persönliche Merkmale anknüpft. Hierbei handelt es sich gemäß § 14 Absatz 1 StGB um besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Dies trifft auf Tatbestandsmerkmale zu, die nicht an das objektive Unrecht der Tat, sondern an die Person des Täters anknüpfen. Daher werden besondere persönliche Merkmale in der Rechtswissenschaft auch als täterbezogene Merkmale bezeichnet.[7]

Den täterbezogenen Merkmalen stehen tatbezogene Merkmale gegenüber. Diese beziehen sich auf das Unrecht der Tat. Um ein solches Merkmal handelt es sich beispielsweise beim Mordmerkmal (§ 211 StGB) der Heimtücke. Diese Merkmale unterfallen § 28 StGB nicht.

Strafbegründend, § 28 Absatz 1 StGB

Einige Straftatbestände setzen voraus, dass der Täter ein besonderes persönliches Merkmal erfüllt.

Diese Voraussetzung besteht bei Sonderdelikten. Ein solches kann lediglich durch eine Person mit bestimmter Qualifikation begangen werden. Dies trifft beispielsweise auf die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zu, die lediglich durch einen Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter begangen werden kann. Ähnlich verhält es sich bei der Untreue (§ 266 StGB). Diese setzt voraus, dass der Täter eine Pflicht zur Vermögensbetreuung innehat. Fehlt es hieran, kann er sich lediglich wegen Beteiligung an diesem Delikt strafbar machen.

An besondere persönliche Merkmale knüpfen ebenfalls eigenhändige Delikte an. Diese setzen voraus, dass der Täter das Delikt eigenhändig begeht. Täter einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann beispielsweise nur ein Fahrzeugführer sein.

Fehlt ein besonderes persönliches Merkmal beim Teilnehmer, das die Strafbarkeit begründet hat dies gemäß § 28 Absatz 1 StGB zur Folge, dass er zwar wegen Teilnahme zum Delikt bestraft wird, seine Strafe jedoch gemäß § 49 Absatz 1 StGB gemildert wird.

Strafschärfend, § 28 Absatz 2 StGB

Einige der Delikte, die an persönliche Merkmale anknüpfen, betrachten deren Vorliegen nicht als strafbarkeitsbegründendend, sondern als strafschärfenden Umstand. So verhält es sich etwa bei der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB). Hiernach wird mit einer gegenüber der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) erhöhten Strafe bestraft, wer während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt.

Gemäß § 28 Absatz 2 StGB ist das Vorliegen eines strafschärfenden persönlichen Merkmals für die Strafbarkeit lediglich der Person relevant, bei der dieses vorliegt. Stiftet eine Person, die kein Amtsträger ist, daher zu einer Tat nach § 340 StGB an, werden der Amtsträger wegen Körperverletzung im Amt und der Teilnehmer wegen Anstiftung zur einfachen Körperverletzung bestraft. Diese Rechtsfolge bezeichnet die Rechtswissenschaft als Tatbestandsverschiebung.[8]

Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

In der Rechtswissenschaft ist seit Langem strittig, anhand welcher Kriterien Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt werden sollen. Praktische Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe, da sich beide dadurch auszeichnen, dass die Beteiligten das tatbestandsmäßige Handeln eines anderen fördern. Ein ähnliches Problem stellt sich bei mittelbarer Täterschaft und Anstiftung: in beiden Fällen bewegt eine Person eine andere dazu, objektive Tatbestandsmerkmale eines Delikts zu verwirklichen.[9]

Abgrenzung beim Tun

Die Rechtsprechung vertrat über einen langen Zeitraum hinweg eine Abgrenzung anhand des Willens des Beteiligten: Täter war hiernach, wer eine Straftat als eigene wollte. Diesen Willen bezeichnete sie als animus auctoris (lateinisch Wille eines Urhebers). Dem Teilnehmer fehlte es an diesem Willen, er handelte lediglich mit animus socii (lateinisch Wille eines Teilnehmers).[10] Diese Betrachtungsweise kam deutlich im Badewannen-Fall von 1940 zum Ausdruck. Dieser hatte die Tötung eines Säuglings durch eine Frau auf Drängen ihrer Mutter zum Gegenstand. Das Reichsgericht verurteilte die Frau wegen Beihilfe zur Kindstötung (§ 217 StGB alter Fassung), da sie ihren Tatbeitrag ausschließlich der Mutter stiftete, ihr selbst es aber am Täterwillen fehlte.[11] Ähnlich entschied der Bundesgerichtshof im Staschinski-Fall von 1962. In diesem Fall tötete ein Agent im Auftrag des KGB eigenhändig mehrere Menschen, wurde allerdings lediglich wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, da er seinen Tatbeitrag vollständig den Vorstellungen des KGB untergeordnet hatte.[12]

Gegen diese Rechtsprechung wurde seitens der Rechtslehre eingewendet, dass sich die Willenselemente kaum mit Gewissheit feststellen ließen und die Prozessergebnisse in diesem Punkt eher zufällig wären.[13] Auch stünde die Rechtsprechung im Widerspruch zu Tatbeständen, die ein fremdnütziges Handeln als täterschaftlich betrachteten, etwa die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Die vorherrschende Literaturauffassung favorisiert deshalb eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme entlang der Bestimmungskriterien für die Tatherrschaft. Geprägt wurde diese Lehre insbesondere durch den Strafrechtswissenschaftler Claus Roxin. Täter ist hiernach, wer die wesentlichen Tatabläufe maßgeblich in Händen hält und den Verlauf der Tat zumindest mitbestimmt. Dies kann dadurch geschehen, dass der Täter wesentliche Handlungsschritte eigenhändig vornimmt, dass er den Tatablauf aufgrund überlegenen Wissens bestimmt oder dass er eine Schlüsselstellung in einer arbeitsteiligen Tatbestandsverwirklichung einnimmt.[14][15] Dem Teilnehmer fehlt die tatbeherrschende Stellung des Täters: Er erbringt lediglich untergeordnete Leistungen und lenkt das Tatgeschehen nicht.

Die „subjektive Auffassung“ der Rechtsprechung wurde mit der Gesetzesänderung zu § 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB weitestgehend aufgegeben. Hiernach ist eine Person, die eine Tat eigenhändig begeht, stets Täter. Daher ist es nicht mehr möglich, einer Person, die wie bei den genannten Fallbeispielen alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht, mangels entsprechender Willensrichtung die Eigenschaft als Täter abzusprechen. Infolge dessen grenzt die Rechtsprechung mittlerweile zwischen Täterschaft und Teilnahme anhand zahlreicher Indizien ab, die von den Anhängern der Tatherrschaftslehre genutzt werden, etwa der Bedeutung des Tatbeitrags im Gesamtgeschehen und der Tatherrschaft. Das Interesse des Täters an der Tat beurteilt sie allerdings noch als Indiz, dessen Bedeutung sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach dem Einzelfall bestimmt.[16][17] Infolgedessen divergieren die Auffassungen der Rechtsprechung und der Rechtslehre mittlerweile selten im Ergebnis, da die Rechtsprechung die Abgrenzung der Beteiligungsformen weitgehend auf objektive Kriterien stützt.[18][10]

Abgrenzung beim Unterlassen

Ebenfalls strittig ist in der Rechtswissenschaft, wie Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt abgegrenzt werden können.[19] Eine Abgrenzung anhand der Tatherrschaft lässt sich hierauf nicht ohne Weiteres übertragen, da der unterlassende Täter das Geschehen nicht beherrscht, sondern hierauf gerade verzichtet.

Teilweise wird das Unterlassen generell einer bestimmten Beteiligungsform zugeordnet. Nach einer von Roxin begründeten Auffassung ist der Unterlassende beim unechten Unterlassungsdelikt stets Täter, da sich das tatbestandliche Unrecht darin erschöpfe, gegen eine Handlungspflicht zu verstoßen. Diese Auffassung wird in der Rechtswissenschaft als Pflichttdeliktslehre bezeichnet.[20] Ihr wird vorgeworfen, die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht angemessen zu berücksichtigen.[21][22] Nach einer Gegenauffassung kann der Unterlassende neben einem handelnden Täter stets lediglich Gehilfe sein, da ledliglich der Handelnde das Geschehen beherrscht.[23][24]

Die Strafrechtswissenschaftler Gerald Grünwald[25], Armin Kaufmann[26] und Hans Welzel[27] vertraten die Auffassung, dass sich die Kategorien von Täterschaft und Teilnahme nicht eigneten, um das Unterlassen angemessen zu beurteilen. Daher handelte es sich um eine eigenständige Beteiligungsform.

Nach überwiegender Auffassung kann ein Unterlassen sowohl als Täter als auch als Teilnehmer erfolgen. Eine Ansicht stellt zur Abgrenzung beider Formen auf die Tatherrschaft ab, modifiziert allerdings deren Bewertung: Der Unterlassende besitzt Tatherrschaft, wenn es ihm möglich wäre, das Geschehen zu Beherrschen und die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands ohne Weiteres zu verhindern. Eine weitere, von Horst Schröder begründete, Ansicht unterscheidet anhand der Garantenstellung des Beteiligten: Derjenige, der als Beschützergarant verpflichtet ist, ein Objekt vor Beeinträchtigungen zu schützen, ist aufgrund seiner umfassenden Pflichtenstellung Täter. Derjenige, der als Überwachergarant für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, ist demgegenüber Teilnehmer.[28] Die Rechtsprechung grenzt ähnlich wie beim Tun anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände zwischen Täterschaft und Teilnahme ab.[29][30]

Bewegt eine Personen einen anderen zu einem strafbaren Unterlassen, kann sie sich als Teilnehmer strafbar machen. Im Fall eines unechten Unterlassungsdelikts setzt dies gemäß § 13 Absatz 1 StGB voraus, dass der Haupttäter eine Garantenpflicht innehat. Strittig ist, ob diese ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Nach überwiegender Ansicht trifft dies zu.[31]

Täterschaft

Unmittelbare Täterschaft, § 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst ... begeht.

§ 25 Absatz 1 Alternative 1 StGB regelt die unmittelbare Täterschaft. Eine solche liegt vor, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Dies trifft etwa zu, wenn er zur Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) einen anderen mit Gewalt nötigt und ihm infolgedessen eine Sache wegnimmt. Der Gesetzgeber schuf diese klarstellende Norm, um das subjektive Verständnis von den Beteiligungskategorien, das die Rechtsprechung in einigen Urteilen zum Ausdruck brachte, zu beschränken.

Die unmittelbare Täterschaft erfasst weiterhin den Fall der Nebentäterschaft.[32] Diese liegt vor, wenn mehrere Täter voneinander alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklichen. Dies ist insbesondere im Fall des fahrlässigen Handelns denkbar, etwa wenn eine Person fahrlässig eine Waffe unsicher aufbewahrt, sodass ein Dritter diese an sich nimmt und hiermit andere tötet. In diesem Fall stehen die Strafbarkeit des Schützen wegen Totschlags (§ 212 StGB) und des unsorgfältig Aufbewahrenden wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) unabhängig nebeneinander, sofern dem fahrlässig Handelnden die vorsätzliche Tötung objektiv zurechenbar ist.

Mittelbare Täterschaft, § 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat ... durch einen anderen begeht.

§ 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB erfasst die mittelbare Täterschaft. Hierbei begeht der Täter die Straftat durch einen anderen: Er verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhändig, sondern bedient sich hierzu eines als Vordermann bezeichneten Dritten. Dass er dennoch als Täter behandelt wird, ergibt sich daraus, dass er das Geschehen als Hintermann lenkend beherrscht. Lenkungsmacht ergibt sich im Regelfall daraus, dass beim Vordermann ein Strafbarkeitsdefizit besteht. In diesem Fall fehlt es diesem an der strafrechtlichen Verantwortung für die Tat, weswegen diese den Hintermann treffen kann.[33]

Ein Fall mittelbarer Täterschaft liegt etwa vor, wenn der Hintermann den Vordermann anweist, eine fremde Sache an sich zu nehmen und ihm zu übergeben. Nimmt der Vordermann irrig an, er dürfe dies, weil die Sache dem Täter gehört, handelt er hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Fremdheit ohne Vorsatz, sodass er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB unterliegt. Infolgedessen scheidet eine Strafbarkeit seiner Person wegen Diebstahls (§ 242 StGB) aus. Indem der Hintermann diesen Irrtum bewusst erweckt und zur Tatbegehung ausnutzt, beherrscht er das Tatgeschehen in einer Weise, die es sachgerecht erscheinen lässt, ihm das Handeln des Vordermanns als eigenes täterschaftliches Verhalten zuzurechnen.

Mittäterschaft, § 25 Absatz 2 StGB

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

§ 25 Absatz 2 StGB normiert die Mittäterschaft. Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen arbeitsteilig an einem Tatgeschehen zusammenwirken und hierbei nach einem gemeinsamen Tatplan agieren. Dies trifft etwa zu, wenn zwei Personen gemeinsam einen anderen ausrauben, indem einer diesen nötigt und der andere eine Sache wegnimmt. Zwar erfüllt keiner der Beteiligten den Tatbestand des Raubs in seiner Person, es wäre jedoch nicht sachgerecht, den Nötigenden lediglich wegen Nötigung (§ 240 StGB) und den Wegnehmenden lediglich wegen Diebstahls zu bestrafen, da durch das bewusste Zusammenwirken beider das schwerer wiegende Unrecht eines Raubs verwirklicht wird. Daher bewirkt § 25 Absatz 2 StGB eine wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge, sodass im Beispielsfall beide Täter wegen gemeinschaftlichen Raubs zu bestrafen sind.

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob eine Mittäterschaft auch im Fall des fahrlässigen Handelns der Beteiligten denkbar ist. Dies trifft etwa zu, wenn mehrere Personen Steine von einem Hügel werfen, was zur Folge hat, dass eine Person von einem Stein tödlich getroffen wird. Ein praktisches Bedürfnis nach einer wechselseitigen Zurechnung von Tatbeiträgen besteht, falls nicht bewiesen werden kann, wessen Stein tödlich ist: In diesem Fall werden beide in dubio pro reo freigesprochen. Die vorherrschende Auffassung lehnt die Konstruktion der fahrlässigen Mittäterschaft ab.[34][35]

Teilnahme

Ein Teilnehmer beschränkt seinen Tatbeitrag darauf, die Tat eines anderen zu beeinflussen. Das Unrecht des Teilnehmers ist daher gegenüber dem des Täters geringer. Zwar verübt auch der Teilnehmer einen Angriff auf ein fremdes Rechtsgut, allerdings ist dieser lediglich mittelbar, da die unmittelbare Rechtsgutsverletzung vom Täter ausgeht. Daher fällt das Strafmaß für den Teilnehmer typischerweise geringer als das für den Täter aus.

Gemäß § 28 Absatz 2 StGB kennt das StGB zwei Formen der Teilnahme: Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB). Beide Teilnahmeformen knüpfen an die Begehung einer als Haupttat bezeichneten Straftat durch einen anderen an. Zu dieser ist die Strafbarkeit wegen Beteiligung grundsätzlich akzessorisch. Daher kommt eine Strafbarkeit wegen Teilnahme lediglich dann in Betracht, wenn jemand anderes eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat begeht. Handelt dieser etwa gerechtfertigt oder fehlt es ihm am Vorsatz, scheidet eine Strafbarkeit wegen Teilnahme zu dieser Tat aus. Nicht erforderlich ist jedoch gemäß § 29 StGB, dass der Täter schuldhaft handelt. Aus diesem Grund spricht die Rechtswissenschaft hinsichtlich der Teilnahme von limitierter Akzessorietät zur Haupttat.[36]

Möglich ist eine Kettenbeteiligung, etwa in Form einer Anstiftung zu einer Anstiftung. In diesem Fall haftet der Täter wegen Anstiftung zur Haupttat.[37]

Straflos ist eine Beteiligung an einem Delikt, dass seiner Struktur nach voraussetzt, dass mehrere Personen in entgegengesetzter Richtung zusammenwirken. Eine solche notwendige Teilnahme liegt etwa im Fall der Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) vor: Beschränkt sich der Befreite darauf, sich befreien zu lassen, ist er nicht wegen Beteiligung an der Gefangenenbefreiung strafbar.

Anstiftung, § 26 StGB

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Der Tatbeitrag des Anstifters besteht darin, einen anderen dazu zu bewegen, eine bestimmte Straftat zu begehen. Dies trifft zu, wenn er zumindest einen Beitrag dazu leistet, dass sich der Täter zur Begehung der Tat entschließt, etwa indem er ihn hierzu auffordert. Auch ein durch schlüssiges Handeln geschaffener Anreiz zur Tatbegehung kann für eine Anstiftung genügen. Die Motivation zur Tatbegehung muss sich auf eine konkrete Tat beziehen. Ein allgemeiner Aufruf zur Begehung einer Straftat stellt daher keine Anstiftung dar, möglicherweise allerdings eine Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)[38]

Voraussetzungen des Bestimmens

Welche Qualität der beeinflussende Beitrag des Anstifters haben muss, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Nach einer Auffassung, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird, stellt jedes Handeln ein Bestimmen dar, das den Täter zur Tatbegehung bewegt. Diese Ansicht argumentiert damit, dass jedes Beeinflussen zur Begehung einer Straftat das Unrecht einer Anstiftung verwirkliche.[39][40][41] Nach anderer Auffassung setzt der Begriff des Bestimmens voraus, dass Täter und Anstifter einen geistigen Kontakt zueinander aufbauen und sich über die Tat verständigen. Für eine solche einschränkende Auslegung spreche das hohe Strafmaß für den Anstifter.[42][43] Noch restriktiver ist eine Ansicht, nach der ein Bestimmen voraussetzt, dass sich der Angestiftete gegenüber dem Anstifter zur Tatbegehung durch einen Unrechtspakt verpflichtet fühlt.[44]

Bestimmen eines zur Tat entschlossenen Täters

Da das Bestimmen den Willen zur Tatbegehung wecken muss, scheidet es aus, wenn der Täter im Zeitpunkt der Bestimmungshandlung bereits zur Tatbegehung entschlossen ist. Einen solcher Täter bezeichnet die Rechtswissenschaft als omnimodo facturus. Will der Anstifter einen solchen Täter zur Tatbegehung bewegen, geht sein Anstiftungsbemühen nicht über einen Versuch hinaus. Er macht sich jedoch möglicherweise wegen psychischer Beihilfe strafbar.

Raum für ein Bestimmen besteht allerdings, wenn der Anstifter den Täter dazu auffordert, anstelle eines Grunddelikts ein qualifiziertes Delikt zu begehen. So verhält es sich etwa, wenn der Anstifter den Täter, der einen anderen ausrauben will, dazu auffordert, bei der Tat eine Waffe mitzuführen. Folgt der Täter dem Anreiz des Anstifters, begeht er anstelle eines einfachen Raubs einen schweren Raub (§ 250 StGB). Die Bewertung dieser als Aufstiftung bezeichneten Fallgruppe ist in der Rechtswissenschaft strittig: Nach einer Auffassung liegt eine Anstiftung zum schweren Raub vor, da der Anstifter das Unrechtsgehalt der Tat maßgeblich erhöhe. Daher sei es ihm insgesamt zuzurechnen.[45][46] Hiergegen führen einige Stimmen an, dass diese Betrachtungsweise einen Widerspruch zur Behandlung des omnimodo facturus darstelle. Soweit der Täter zur Tatbegehung bereits entschlossen ist, könne dies dem Anstifter nicht zugerechnet werden. Daher sei eine Anstiftung nur möglich, sofern das zusätzliche Tatunrecht in einem eigenständigen Tatbestand vertypt ist.

Als Umstiftung bezeichnet die Rechtswissenschaft eine Form des Anstiftens, bei welcher der Anstifter den Täter dazu bewegt, eine andere als die ursprünglich geplante Tat zu begehen. Dies trifft etwa zu, wenn er ihn davon überzeugt, anstelle einer Körperverletzung einen Diebstahl zu begehen. Eine Umstiftung liegt ebenfalls vor, wenn der Anstifter den Täter dazu bewegt, das ursprünglich geplante Delikt an einem anderen Opfer zu verüben. Sofern sich der Einfluss des Anstifters hingegen lediglich auf eine Tatmodalität bezieht, die für den Tatbestand irrelevant ist, etwa die Wahl des Tatorts, liegt kein Bestimmen vor.[47]

Bewegt der Anstifter den Täter dazu ein geringeres Unrecht als ursprünglich geplant zu verwirklichen, liegt keine strafbare Anstiftung vor. Um einen solchen Fall des Abstiftens handelt es sich beispielsweise, wenn der Anstifter den Täter dazu bewegt, anstelle eines Raubs einen Diebstahl zu begehen.[48]

Vorsatz

Der Anstifter muss gemäß § 15 StGB zumindest mit Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Anstiftung handeln. Dies setzt voraus, dass er erkennt, dass er den Angestifteten dazu bestimmt, eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat zu begehen. Hierbei genügt es, wenn der Anstifter um die wesentlichen Elemente der Tat weiß. Weiterhin muss er die Tatbegehung zumindest billigend in Kauf nehmen. Hieran fehlt es im Fall des agent provocateur: Hierbei handelt es sich um eine Person, oft durch den Staat beauftragt, die andere dazu bewegt, eine rechtswidrige Tat zu begehen, um diese auf frischer Tat zu überführen. Da der agent provocateur will, dass die Tat scheitert, fehlt es ihm am Vorsatz hinsichtlich der Haupttat.[49]

Strafzumessung

Das Strafmaß des Anstifters beurteilt sich gemäß § 26 StGB anhand der Haupttat: Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.

Beihilfe, § 27 StGB

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Beihilfe leistet, wer die vorsätzliche rechtswidrige Straftat eines anderen fördert, ohne hierbei die Tatherrschaft eines Mittäters zu besitzen. Als tatbestandsmäßige Hilfeleistung kommt jedes Handeln in Betracht, dass den Täter bei der Tatbegehung unterstützt.[50][51]

Hilfeleisten

Ein Hilfeleisten kann sowohl durch ein Beeinflussen des Tatverlaufs als auch durch ein Beeinflussen des Täters erfolgen. Erstere Form wird als physische Beihilfe bezeichnet. Hierunter fallen beispielsweise das Bereitstellen eines Tatwerkzeugs, das Schmierestehen und das Abtransportieren der Beute. Beeinflusst der Gehilfe die Person des Täters, etwa durch das Beraten bezüglich der Tatbegehung oder der Bestärkung des Tatentschlusses, leistet er hingegen psychische Beihilfe.

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, inwiefern zwischen der Hilfeleistung und der Haupttat ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Im Ergebnis stimmen die Ansichten allerdings im Wesentlichen überein:[52][53] Kausalität liegt vor, wenn sich die Hilfeleistung dazu eignet, die Handlung des Täters zu fördern. Nicht notwendig ist daher, dass die Hilfehandlung für das Gelingen der Tat ursächlich ist.

Ebenfalls strittig ist die Frage, inwieweit alltägliches Handeln den Vorwurf der Beihilfe begründen kann. Dieses Problem stellt sich etwa, wenn ein Taxifahrer einen Dieb zum Tatort fährt oder ein Verkäufer einem Mörder ein Messer verkauft. Nach einer Auffassung liegt in derartigen Fällen stets strafbare Beihilfe vor, sofern deren übrige Voraussetzungen vorliegen; es bestehe kein Bedürfnis danach, § 27 StGB teleologisch zu reduzieren.[54][55] Nach vorherrschender Auffassung bedarf es jedoch einer Restriktion, da eine uneingeschränkte Strafbarkeit wegen Beihilfe den Rechtsverkehr in unsachgemäßer Weise belastete und die Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter eines besonderen Zurechnungsgrunds bedarf:[56] Einige Stimmen nehmen eine Restriktion des Begriffs Hilfeleisten anhand objektiver Kriterien vor, etwa den Grad der rechtlichen Missbilligung und der Sozialadäquanz. Die Rechtsprechung folgt dieses Ansätzen nicht, da sie kaum präziser als der Begriff des Hilfeleistens seien, weswegen sie das Wertungsproblem nicht auflösen.[57] Daher stellt sie in Anlehnung an Claus Roxin auf subjektive Kriterien ab: Beihilfe liege vor, wenn der Helfende entweder weiß, dass sein Tatbeitrag eine Straftat fördert, oder dies für ihn deutlich erkennbar ist.[58]

Vorsatz

Der Gehilfe muss hinsichtlich der Tatbegehung durch einen anderen sowie hinsichtlich seiner Hilfeleistung vorsätzlich handeln.

Strafzumessung

Im Fall der Beihilfe wird gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 StGB sogar stets eine Milderung des Strafmaßes gemäß § 49 Absatz 1 StGB vorgenommen.

Versuch der Anstiftung, §§ 30-31 StGB

Gelingt die Teilnahme nicht, etwa weil sich der Anzustiftende weigert, die Tat zu begehen, gelangt sie nicht über das Versuchsstadium hinaus. Der Versuch der Teilnahme ist weitgehend straflos; lediglich der Versuch zur Anstiftung zu einem Verbrechen ist gemäß § 30 StGB mit Strafe bedroht.

Unbeachtlich ist für das Gelingen der Teilnahme allerdings, ob die Haupttat erfolgt hat. In diesem Fall richtet sich die Strafbarkeit für den Teilnehmer danach, ob der Versuch der Haupttat strafbar ist. Dies trifft gemäß § 23 Absatz 1 StGB für alle Verbrechen zu sowie für Vergehen, bei denen das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit anordnet.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Joecks: Vor § 25, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602917 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. Wolfgang Joecks: Vor § 25, Rn. 2-3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602917 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Wolfgang Joecks: Vor § 25, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602917 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. BGHSt 3, 1 (5).
  5. Wolfgang Joecks: Vor § 25, Rn. 6-8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602917 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. Wolfgang Joecks: Vor § 25, Rn. 9-15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602917 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706051 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706051 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  9. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  10. a b Kristian Kühl: Täterschaft und Teilnahme. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 668 (669).
  11. RGSt 74, 84.
  12. BGHSt 18, 87.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406438684 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. Bernd Hecker: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 25. März 2010, 4 StR 522/09. In: Juristische Schulung 2010, S. 738.
  17. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Rudolf Rengier: Strafrecht – Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71134-3, § 45, Rn. 16.
  19. Harro Otto: Beihilfe durch Unterlassen. In: Juristische Schulung 2017, S. 289 (290).
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406438684 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Harro Otto: Beihilfe durch Unterlassen. In: Juristische Schulung 2017, S. 289 (291).
  22. Klaus Hoffmann-Holland: Die Beteiligung des Garanten am Rechtsgutsangriff. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2006, S. 620 (626-627).
  23. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Otfried Ranft: Garantiepflichtwidriges Unterlassen der Deliktshinderung. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1982, S. 815 (829).
  25. Gerald Grünwald: Die Beteiligung durch Unterlassen. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1959, S. 110.
  26. Armin Kaufmann: Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte. Otto Schwarz, Göttingen 1959, S. 291.
  27. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783110897302 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. (Abgerufen über De Gruyter Online).
  28. Walter Gropp: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-642-38125-6, § 20, Rn. 312-313.
  29. BGHSt 2, 150 (156).
  30. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, 4 StR 488/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 321 (322).
  31. Harro Otto: Grundkurs Strafrecht: Allgemeine Strafrechtslehre. 7. Auflage. De Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-11-091568-6, § 22, Rn. 22.
  32. Rudolf Rengier: Strafrecht – Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71134-3, § 45, Rn. 5.
  33. Kristian Kühl: Täterschaft und Teilnahme. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 668 (670-671).
  34. OLG Schleswig: Urteil vom 27. April 1981, 1 Ss 756/80 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, S. 116.
  35. Uwe Murmann: § 25, Rn. 34. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Rudolf Rengier: Strafrecht – Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71134-3, § 45, Rn. 1.
  37. Uwe Murmann: Grundkurs Strafrecht: Allgemeiner Teil, Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71096-4, § 27, Rn. 119.
  38. BGHSt 45, 373 (374).
  39. BGHSt 45, 373.
  40. Kristian Kühl: Täterschaft und Teilnahme. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 668 (672).
  41. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706051 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  42. Matthias Krüger: Zum Bestimmen im Sinne von § 26, 30 StGB. In: Juristische Arbeitsblätter 2008, S. 492.
  43. Rudolf Rengier: Strafrecht – Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71134-3, § 45, Rn. 30.
  44. Ingeborg Puppe: Der objektive Tatbestand der Anstiftung. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1984, S. 101 (118).
  45. BGHSt 19, 339 (340).
  46. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406438684 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Arnd Koch, Katrin Wirth: Grundfälle zur Anstiftung. In: Juristische Schulung 2010, S. 203 (206-207).
  48. Hans Kudlich: Die Abstiftung. In: Juristische Schulung 2005, S. 592.
  49. Mark Deiters: Straflosigkeit des agent provocateur?. In: Juristische Schulung 2006, S. 302.
  50. BGHSt 46, 107 (109).
  51. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428083480 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. BGH, Urteil vom 16. November 2006, 3 StR 139/06 = Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 384 (389).
  53. Uwe Murmann: Zum Tatbestand der Beihilfe. In: Juristische Schulung 1999, S. 548 (549).
  54. Katharina Beckemper: Strafbare Beihilfe durch alltägliche Geschäftsvorgänge. In: Jura 2001, S. 163.
  55. Bernd Heinrich: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-028509-5, Rn. 1331.
  56. Rudolf Rengier: Strafrecht – Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71134-3, § 45, Rn. 104.
  57. BGHSt 46, 107 (113).
  58. Rudolf Rengier: Strafrecht – Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71134-3, § 45, Rn. 109-112.