„Urkundenunterdrückung“ – Versionsunterschied

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(2) Der Versuch ist strafbar.}}
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Die Vorschrift schützt in ihren drei Varianten das Recht, mithilfe spezifischer Beweismittel Beweis über eine Tatsache zu erheben. Während dies für andere Urkundsdelikte umstritten ist, besteht bei {{§|274|stgb|juris}} StGB Einigkeit darüber, dass die Vorschrift individualschützender Natur ist. Aufgrund ihres Schutzzwecks beschränkt sich {{§|274|stgb|juris}} StGB auf Erklärungen, die tatsächlich von ihrem scheinbaren Aussteller herrühren, weil nur an solchen Erklärungen ein schützenswertes Beweisführungsinteresse besteht.<ref>BGH, Urteil vom 27.9.2007 - Az. {{Rspr|5 StR 171/07}} = BeckRS 2007, 17605 Rn. 3. {{BibISBN|9783811494664|Seite=§ 65 Rn. 100}}</ref> Entsprechendes gilt für die von Nr. 3 erfassten Grenzzeichen, die nur dann tatbestandsmäßig sind, wenn sie vom Berechtigten herrühren. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung oder des Beweiszeichens ist hingegen wie bei {{§|267|stgb|juris}} StGB für den Schutz durch {{§|274|stgb|juris}} StGB unerheblich.<ref>Volker Erb: § 274 Rn. 3, in: {{BibISBN|9783406746055}}</ref>
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== Entstehungsgeschichte ==
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==== Nr. 2: Beweiserhebliche Daten ====
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{{Hauptartikel|Beweiserhebliche Daten}}Als Daten gelten gemäß {{§|202a|stgb|juris}} Abs. 2 StGB Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Beweiserheblich sind Daten, die als Nachweis rechtserheblicher Tatsachen gedacht sind. Wie bei Nr. 1 gilt, dass sich § 274 StGB auf Daten beschränkt, die dem Täter nicht vollständig gehören.
{{Hauptartikel|Beweiserhebliche Daten}}Als Daten gelten gemäß {{§|202a|stgb|juris}} Abs. 2 StGB Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Beweiserheblich sind Daten, die als Nachweis rechtserheblicher Tatsachen gedacht sind. Umstritten ist, ob es wie bei {{§|269|stgb|juris}} StGB erforderlich ist, dass die Daten die Qualität einer Urkunde aufweisen, würde man sie ausdrucken.

Wie bei Nr. 1 gilt, dass sich {{§|274|stgb|juris}} StGB auf Daten beschränkt, an denen dem Täter nicht das alleinige Beweisführungsrecht zusteht.


==== Nr. 3: Grenz und Wasserstandsmerkmale ====
==== Nr. 3: Grenz und Wasserstandsmerkmale ====

Version vom 14. Oktober 2022, 11:58 Uhr

Die Urkundenunterdrückung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 274 geregelt ist. Die Vorschrift verbietet mehrere Verhaltensweisen, durch die der Beweiswert von Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Datenurkunden beeinträchtigt wird. Im österreichischen Strafrecht existiert mit § 229 StGB eine inhaltlich weitgehend vergleichbare Vorschrift.

Normierung und Schutzzweck

§ 274 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. August 1986[1] wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Vorschrift schützt in ihren drei Varianten das Recht, mithilfe spezifischer Beweismittel Beweis über eine Tatsache zu erheben.[2] Während dies für andere Urkundsdelikte umstritten ist, besteht bei § 274 StGB Einigkeit darüber, dass die Vorschrift individualschützender Natur ist. Aufgrund ihres Schutzzwecks beschränkt sich § 274 StGB auf Erklärungen, die tatsächlich von ihrem scheinbaren Aussteller herrühren, weil nur an solchen Erklärungen ein schützenswertes Beweisführungsinteresse besteht.[3] Entsprechendes gilt für die von Nr. 3 erfassten Grenzzeichen, die nur dann tatbestandsmäßig sind, wenn sie vom Berechtigten herrühren. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung oder des Beweiszeichens ist hingegen wie bei § 267 StGB für den Schutz durch § 274 StGB unerheblich.[4]

Entstehungsgeschichte

Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung bildete gemeinsam mit der Urkundenfälschung den Kernbestand der Urkundsdelikte des am 1. Januar 1872 in Kraft getretenen RStGB. In seiner damaligen Fassung beschränkte sich das Delikt auf den Schutz von Urkunden und Grenzzeichen und kannte noch keine Versuchsstrafbarkeit. Das damalige Strafmaß belief sich ursprünglich auf 3.000 Taler und wurde mit der Währungsreform von 1876 auf 3.000 Mark umgerechnet.[5] Im Zuge der Reform der Urkundsdelikte ergänzte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 15. Juni 1943 die Urkundenunterdrückung um eine Versuchsstrafbarkeit.[6]

In der Folgezeit erstreckte der Gesetzgeber das Urkundenstrafrecht auf neuartige Beweismittel, die durch den technischen Fortschritt geschaffen wurden und die zunehmend anstelle von Urkunden genutzt wurden. Dies betraf zunächst technische Aufzeichnungen: Anlässlich der Einführung des Verbots der Fälschung solcher Aufzeichnungen (§ 268 StGB) nahm der Gesetzgeber mit Wirkung zum 25. Juni 1969[7] technische Aufzeichnungen in den Kreis der Tatobjekte des § 274 StGB auf, um für diese nicht nur einen Echtheits-, sondern auch einen Bestandsschutz zu gewährleisten. Entsprechendes geschah mit Wirkung zum 1. August 1986,[8] als der Gesetzgeber das Urkundsstrafrecht auf beweiserhebliche Daten erstreckte (vgl. § 269 StGB).

Objektiver Tatbestand

Tatobjekte

Nr. 1: Urkunden und technische Aufzeichnungen

Der Begriff der Urkunde entspricht dem des § 267 StGB.[9] Hier wie dort reicht er weit über das allgemeinsprachliche Verständnis hinaus und beschreibt eine „schriftlich verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.“ Diese Definition bringt drei charakteristische Funktionen von Urkunden zum Ausdruck: die Beweis-, die Garantie- und die Perpetuierungsfunktion. Die Beweisfunktion liegt vor, wenn die Urkunde einen Beitrag zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen leisten kann und dazu auch bestimmt ist. Die Garantiefunktion setzt voraus, dass die Erklärung einer Person als „geistigem Urheber“ zugerechnet werden kann. Die Perpetuierungsfunktion ist schließlich gewahrt, wenn die Urkunde einen Erklärungsinhalt dauerhaft verkörpert.

Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung umfasst neben der Urkunde als Tatobjekt auch technische Aufzeichnungen. Bei technischen Aufzeichnungen handelt es sich gemäß § 268 Abs. 2 StGB um eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Hierzu zählen insbesondere Fahrtenschreiber und Radarkontrollgeräte.[10]

Aufgrund seines Schutzzwecks erfasst § 274 StGB nur solche Urkunden und Aufzeichnungen, die dem Täter nicht ausschließlich gehören. Hierbei kommt es nicht auf die zivilrechtliche Eigentumslage an, sondern auf das Beweisführungsrecht, das nicht allein nur dem Täter zustehen darf. Im Grundsatz steht das Beweisführungsrecht an einer Urkunde oder einer Aufzeichnung allerdings im Grundsatz deren Eigentümer zu, da nur dieser gemäß § 903 BGB die umfassende rechtliche Gewalt über die Sache hat. Der Eigentümer kann sein Beweisführungsrecht allerdings dadurch verlieren, dass ihm die Pflicht auferlegt wird, die Urkunde als Beweismittel im fremden Interesse zu verwahren.[11] Entsprechende Pflichten finden sich zunächst im Privatrecht. So können verpflichten § 422, § 423, § 429 ZPO zur Vorlage von Urkunden im Zivilprozess verpflichten.[12] Im materiellen bürgerlichen Recht finden sich Vorlagepflichten etwa in § 371, § 716, § 810 BGB und in § 118 HGB. Ein Auseinanderfallen von Eigentümer und Beweisführungsberechtigten besteht ebenfalls bei amtlichen Ausweisen, Führerscheinen und Pässen, die zwar im Eigentum der aussstellenden Körperschaft stehen, allerdings allein zur Beweisführung durch ihren Inhaber bestimmt sind.[13]

Nr. 2: Beweiserhebliche Daten

Als Daten gelten gemäß § 202a Abs. 2 StGB Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Beweiserheblich sind Daten, die als Nachweis rechtserheblicher Tatsachen gedacht sind. Umstritten ist, ob es wie bei § 269 StGB erforderlich ist, dass die Daten die Qualität einer Urkunde aufweisen, würde man sie ausdrucken.

Wie bei Nr. 1 gilt, dass sich § 274 StGB auf Daten beschränkt, an denen dem Täter nicht das alleinige Beweisführungsrecht zusteht.

Nr. 3: Grenz und Wasserstandsmerkmale

Die aufgrund des modernen Katasterwesens mittlerweile im Wesentlichen gegenstandslose Nr. 3 schützt Zeichen, mit denen dingliche Berechtigungen an Grundstücken sowie Wassernutzungsrechte kenntlich gemacht werden.[14]

Tathandlungen

Strafbar ist neben der Urkundenfälschung sowohl das Vernichten, also die komplette Aufhebung der Urkundseigenschaft, als auch das Beschädigen, welches die Beeinträchtigung als Beweismittel umfasst. Die Tathandlung des Unterdrückens dagegen ist ohne Substanzeinwirkung möglich und bedeutet das Entziehen oder Vorenthalten der Urkunde.

Subjektiver Tatbestand

Neben Vorsatz bezüglich der Tathandlung muss der Täter Nachteilszufügungsabsicht aufweisen. Jedoch ist hierbei nicht Absicht im Sinne des dolus directus ersten Grades zu verstehen, sondern es kommt nur darauf an, ob dem Täter bewusst ist, dass er ein fremdes Recht schädigt. Begründet wird dies damit, dass die Absicht nicht die Gesinnung des Täters oder seine Motivation zur Tat charakterisiert, sondern den Unrechtsgehalt der Tat selbst.

Nachteil ist hierbei jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte. Allerdings soll die Vereitelung eines staatlichen Bußgeldanspruchs kein Nachteil im Sinne des § 274 StGB sein. Dies wird damit begründet, dass das Bußgeld lediglich Strafcharakter hat und keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Rechtswidrigkeit

Umstritten ist, ob eine Einwilligung die Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Dies hängt davon ab, ob man als Rechtsgut des § 274 StGB den allgemeinen Bestandsschutz von Urkunden ansieht, also den Rechtsverkehr an sich, oder nur den individuellen Bestandsschutz.

Konkurrenzverhältnisse gegenüber anderen Delikten

Nimmt der Täter eine fremde Urkunde weg, so ist es vorwiegend Tatfrage, ob er (allein oder auch) in der Absicht handelt, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Zueignungswille im Rahmen des Diebstahls (§ 242 StGB) und Unterdrückungswille schließen einander nicht notwendig aus, sodass Tateinheit gem. § 52 StGB möglich ist.

Wenn die Beschädigung einer Urkunde (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) von vornherein nur der Verfälschung der Urkunde (§ 267 Abs. 1) StGB diente, verdrängt die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) auf Konkurrenzebene den tatbestandlich verwirklichten § 274 StGB. Beispiel: Jemand reißt das Preisschild von einer Ware ab (Beschädigung der zusammengesetzten Urkunde aus Preisschild und Ware – § 274 StGB) und klebt es auf eine teurere Ware (Verfälschen der ursprünglichen zusammengesetzten Urkunde – § 267 Abs. 1 StGB). Strafbar ist der Täter nur aus § 267 Abs. 1 StGB.

Verwandter Tatbestand: Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 StGB

Nach § 273 StGB macht sich strafbar, wer eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt. Ebenfalls tatbestandsmäßig handelt, wer eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt. Schließlich macht sich strafbar wer einen auf diese Weisen manipulierten Ausweis gebraucht.

Der Gesetzgeber fügte § 273 StGB durch das sechste Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung zum 1. April 1998 ins Gesetz ein.[15] Hierdurch reagierte der Gesetzgeber auf die oben angesprochene Rechtsprechung, die das Manipulieren von Ausweisen nicht unter § 274 StGB subsumiert, weil das Beweisführungsrecht Tilgen belastender Vermerke aus Ausweisen nicht als Urkundenunterdrückung ansah, weil das Beweisführungsrecht an diesen ausschließlich dem Ausweisinhaber zustehe.

Literatur

  • Florian Schmitz: Der Schutz des Beweisführungsinteresses im Urkundenstrafrecht. Tectum, Marburg 2001, ISBN 3-8288-8275-7.

Einzelnachweise

  1. BGBl. 1986 I S. 721.
  2. Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, S. Rn. 277. In der Sache auch Harro Otto, in: Juristische Schulung 1987, S. 761 (äußere Unversehrtheit).
  3. BGH, Urteil vom 27.9.2007 - Az. 5 StR 171/07 = BeckRS 2007, 17605 Rn. 3. Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. 10. Auflage. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, S. § 65 Rn. 100.
  4. Volker Erb: § 274 Rn. 3, in: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  5. RGBl. 1876, S. 25.
  6. ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 6. Januar 2021.
  7. BGBl. I S. 645.
  8. BGBl. I S. 721.
  9. OLG Celle, Urteil vom 8.10.1959 - Az. 1 Ss 229/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 880. OLG Koblenz, Beschluss vom 5.9.1994 - Az. 1 Ws 164/94 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, S. 50 (51).
  10. BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (28). OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.5.2002 - Az. 3 Ss 128/00 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 652 Rn. 2. Michael Duchstein: Die Strafbarkeit von Fahrerkartenmanipuationen, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2013, S. 367.
  11. BGH, Urteil vom 29.1.1980 - Az. 1 StR 683/79 = BGHSt 29, 192 (194). BayObLG, Urteil vom 20.12.1979 - Az. RReg. 5 St 237/79 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1057 (1058). Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, in: Juristische Schulung 2002, S. 224 (226). Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. 10. Auflage. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, S. § 65 Rn. 101. Harro Otto: Grundkurs Strafrecht - Die einzelnen Delikte. 7. Auflage. De Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-228-5, S. § 72 Rn. 2.
  12. BayObLG, Urteil vom 20.12.1979 - Az. RReg. 5 St 237/79 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1057 (1058).
  13. BayObLG, Beschluss vom 21.8.1989 - Az. RReg. 4 St 131/89 = Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 264. BayObLG, Urteil vom 20.2.1997 - Az. 5 St RR 88/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1592. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.1959 - Az. Ss 179/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 1120 (1121). OLG Hamm, Urteil vom 26.5.1998 – Az. 4 Ss 88/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, S. 331. Christoph Reichert: "Mein Paß 'gehört' mir", in: Strafverteidiger 1998, S. 51 (53).
  14. RG, Urteil vom 10.3.1881 - Az. 483/81 = RGSt 3, 410. RG, Urteil vom 18.4.1882 - Az. 702/82 = RGSt 6, 199 (200). RG, Urteil vom 1890 - Az. 3422/89 = RGSt 20, 196 f.
  15. BGBl. 1998 I S. 164.