„Rechtsinformatik“ – Versionsunterschied

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Die '''Rechtsinformatik''' ist eine [[Interdisziplinarität|interdisziplinäre]] Wissenschaft und beschäftigt sich als die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der [[Informatik]] im Recht mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik.
Die '''Rechtsinformatik''' ist eine [[Interdisziplinarität|interdisziplinäre]] Wissenschaft und beschäftigt sich als die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der [[Informatik]] im Recht mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik.


Heute wird im Allgemeinen zwischen der '''Rechtsinformatik im engeren Sinne''' (i.e.S.) '''und''' dem [[IT-Recht|'''Informationsrecht''']] (je nach Ausprägung auch Informatikrecht, Informationstechnologie- oder kurz IT-Recht etc.) unterschieden. Die '''Rechtsinformatik i.e.S.''' umfasst hierbei die informationstheoretischen Aspekte und wird überwiegend der Informatik zugeordnet. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung von Instrumenten und Methoden der Informatik im Recht und reicht von der Unterstützung juristischer Hilfstätigkeiten wie etwa Kanzleiverwaltungssysteme oder Rechtsinformationssysteme bis hin zu Versuchen einer umfassenderen Automatisierung von Recht wie etwa Entscheidungsunterstützungssysteme, Expertensysteme oder Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht.
Heute wird im Allgemeinen zwischen der '''Rechtsinformatik im engeren Sinne''' (i.e.S.) und dem [[IT-Recht|Informationsrecht]] (je nach Ausprägung auch Informatikrecht, Informationstechnologie- oder kurz IT-Recht etc.) unterschieden. Die Rechtsinformatik i.e.S. umfasst hierbei die informationstheoretischen Aspekte und wird überwiegend der Informatik zugeordnet. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung von Instrumenten und Methoden der Informatik im Recht und reicht von der Unterstützung juristischer Hilfstätigkeiten wie etwa Kanzleiverwaltungssysteme oder Rechtsinformationssysteme bis hin zu Versuchen einer umfassenderen Automatisierung von Recht wie etwa Entscheidungsunterstützungssysteme, Expertensysteme oder Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht.


Das [[IT-Recht|'''Informationsrecht oder IT-Recht''']] beschäftigt sich hingegen mit den vielfältigen sich aus der dem Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergebenden rechtlichen Fragestellungen, wie sie sich etwa im Datenschutzrecht, im Immaterialgüterrecht etc. ergeben, und ist daher den Rechtswissenschaften zuzuordnen. Die Begriffs- und die Theoriebildung und insbesondere auch die Abgrenzung von Rechtsinformatik i.e.S. und Informationsrecht sind jedoch bis heute unscharf und nicht abgeschlossen.
Das [[IT-Recht|Informationsrecht oder IT-Recht]] beschäftigt sich hingegen mit den vielfältigen sich aus der dem Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergebenden rechtlichen Fragestellungen, wie sie sich etwa im Datenschutzrecht, im Immaterialgüterrecht etc. ergeben, und ist daher den Rechtswissenschaften zuzuordnen. Die Begriffs- und die Theoriebildung und insbesondere auch die Abgrenzung von Rechtsinformatik i.e.S. und Informationsrecht sind jedoch bis heute unscharf und nicht abgeschlossen.


== Die Anfänge ==
== {{Anker|Anfaenge}}Die Anfänge ==
{{Anker|Anfaenge}}Ihren Ausgangspunkt nahm die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum in den frühen Überlegungen zur Verwaltungsautomation, die sich ab Ende der 1950er Jahre um die Frage des möglichen Einsatzes von „Rechenautomaten“ in Recht und Staat und somit aus heutiger Sicht mit einem Teilgebiet der Rechtsinformatik entspannen. Die erste diesbezügliche deutschsprachige wissenschaftliche Publikation scheint jene von [[Karl Zeidler]] mit dem Titel ''Über die Technisierung der Verwaltung'' aus dem Jahr 1956 zu sein. Hohe Popularität erreichten auch die frühen Arbeiten von [[Herbert Fiedler]] wie jene zu den ''Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung'' aus dem Jahr 1962 oder das Werk ''Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung'' von [[Niklas Luhmann]] aus dem Jahr 1966. Als weitere wichtige Vertreter der frühen Ansätze einer Rechtsinformatik sind unter vielen anderen insbesondere [[Wilhelm Steinmüller]], [[Spiros Simitis]], [[Robert Svoboda]] oder [[Hans Peter Bull]], in Hinblick auf die juristische Logik insbesondere auch [[Ulrich Klug]], [[Lothar Philipps]] oder [[Ota Weinberger]] zu nennen.<ref>Für einen Überblick zu den Anfängen und Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsinformatik in Österreich vgl. insb. {{Literatur |Herausgeber=Forgo, Holzweber, Reitbauer |Titel=Informationstechnologie in Recht und Verwaltung. Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich |Verlag=Linde |Ort=Wien |Jahr=2011 |ISBN= }}</ref>
Ihren Ausgangspunkt nahm die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum in den frühen Überlegungen zur Verwaltungsautomation, die sich ab Ende der 1950er Jahre um die Frage des möglichen Einsatzes von „Rechenautomaten“ in Recht und Staat und somit aus heutiger Sicht mit einem Teilgebiet der Rechtsinformatik entspannen. Die erste diesbezügliche deutschsprachige wissenschaftliche Publikation scheint jene von [[Karl Zeidler]] mit dem Titel ''Über die Technisierung der Verwaltung'' aus dem Jahr 1956 zu sein. Hohe Popularität erreichten auch die frühen Arbeiten von [[Herbert Fiedler]] wie jene zu den ''Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung'' aus dem Jahr 1962 oder das Werk ''Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung'' von [[Niklas Luhmann]] aus dem Jahr 1966. Als weitere wichtige Vertreter der frühen Ansätze einer Rechtsinformatik sind unter vielen anderen insbesondere [[Wilhelm Steinmüller]], [[Spiros Simitis]], [[Robert Svoboda]] oder [[Hans Peter Bull]], in Hinblick auf die juristische Logik insbesondere auch [[Ulrich Klug]], [[Lothar Philipps]] oder [[Ota Weinberger]] zu nennen.<ref>Für einen Überblick zu den Anfängen und Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsinformatik in Österreich vgl. insb. {{Literatur |Herausgeber=Nikolaus Forgó, Markus Holzweber, Nicolas Reitbauer |Titel=Informationstechnologie in Recht und Verwaltung. Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich |Verlag=Linde |Ort=Wien |Jahr=2011 |ISBN=978-3-7073-1844-9 }}</ref>


Der Begriff der Rechtsinformatik an sich ist höchstwahrscheinlich auf den französischen Juristen [[Lucien Mehl]] zurückzuführen, der bereits 1958 unter dem Begriff ''{{lang|fr|informatique juridique}}'' die Anwendung von Rechenmaschinen auf das Recht vorschlug.<ref>{{Literatur |Autor=Lucien Mehl |Titel=Automation in the Legal World |Sammelwerk=Proceedings of a Symposium on Mechanisation of Thought Processes |Verlag=National Physical Laboratory |Ort=Teddington |Jahr=1958 |Seiten=755–779}}</ref>
Der Begriff der Rechtsinformatik an sich ist höchstwahrscheinlich auf den französischen Juristen [[Lucien Mehl]] zurückzuführen, der bereits 1958 unter dem Begriff ''{{lang|fr|informatique juridique}}'' die Anwendung von Rechenmaschinen auf das Recht vorschlug.<ref>{{Literatur |Autor=Lucien Mehl |Titel=Automation in the Legal World |Sammelwerk=Mechanisation of thought processes. Proceedings of a symposium held at the National Physical Laboratory on 24th, 25th, 26th and 27th November 1958 |Herausgeber=National Physical Laboratory (Teddington) |Verlag=Her Majesty's Stationery Office |Ort=London |Jahr=1959 |Seiten=755–779 |OCLC=1400722 }}</ref>


== Der Versuch einer Theorie- und Begriffsbildung ==
== Der Versuch einer Theorie- und Begriffsbildung ==
Eine stärkere theoretische Beschäftigung mit der Datenverarbeitung in Recht und Staat erfolgte erst mit Beginn der 1970er Jahre. Insbesondere [[Herbert Fiedler]] und Wilhelm Steinmüller, von letzterem stammt übrigens das 1970 erschienene erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik,<ref>Steinmüller, EDV und Recht, Einführung in die Rechtsinformatik, JA-Sonderheft, Berlin 1970.</ref> erhoben in dieser Zeit Anspruch auf die Bildung einer eigenständigen Disziplin. Mit seinem Lehrbuch prägte Wilhelm Steinmüller zugleich den Begriff der Rechtsinformatik zur Bezeichnung dieser neuen Disziplin.<ref>Für einen Überblick siehe Eberle, Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung, Schriften zum öffentlichen Recht Bd. 301, Duncker & Humblot, Berlin 1976 (Kapitel 1).</ref> Auch [[Fritjof Haft]]<ref>Haft, Elektronische Datenverarbeitung im Recht: Ein Überblick, EDV und Recht Bd. 1, Schweitzer, Berlin 1970. Vgl. auch Haft, Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht, Dissertation, Justus Liebig Universität Gießen 1968.</ref> spricht von einer neuen Disziplin, bezeichnet sie jedoch wie zuvor [[Spiros Simitis]]<ref>Z.B. Simitis, Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme, Tübingen 1966.</ref>, [[Dieter Suhr]]<ref>Suhr, Zur Einführung: Recht und Kybernetik, JuS 1968, S. 351.</ref> oder [[Adalbert Podlech]]<ref>Podlech, Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft, in: Erdsiek (Hrsg.), Juristen-Jahrbuch 1969/70 (Bd. 10), S. 157.</ref> als Rechts[[kybernetik]].
Eine stärkere theoretische Beschäftigung mit der Datenverarbeitung in Recht und Staat erfolgte erst mit Beginn der 1970er Jahre. Insbesondere [[Herbert Fiedler]] und Wilhelm Steinmüller von letzterem stammt übrigens das 1970 erschienene erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik<ref name="steinmüller_edv-und-recht">{{Literatur |Autor=Wilhelm Steinmüller |Titel=EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik |Reihe=Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte |Band=Bd.&nbsp;6 |Verlag=Schweitzer |Ort=Berlin |Jahr=1970 |DNB=880108568 }}</ref> erhoben in dieser Zeit Anspruch auf die Bildung einer eigenständigen Disziplin. Mit seinem Lehrbuch prägte Wilhelm Steinmüller zugleich den Begriff der Rechtsinformatik zur Bezeichnung dieser neuen Disziplin.<ref>Für einen Überblick siehe {{Literatur |Autor=Carl-Eugen Eberle |Titel=Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung |Reihe=Schriften zum öffentlichen Recht |Band=Bd.&nbsp;301 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Berlin |Jahr=1976 |Kapitel=Kapitel 1 |ISBN=3-428-03683-2 }}</ref> Auch [[Fritjof Haft]]<ref>{{Literatur |Autor=Fritjof Haft |Titel=Elektronische Datenverarbeitung im Recht. Ein Überblick |Reihe=EDV und Recht |Band=Bd. 1 |Verlag=Schweitzer |Ort=Berlin |Jahr=1970 |DNB= 456859098 }} Vgl. auch {{Literatur |Autor=Fritjof Haft |Titel=Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht |Kommentar=Dissertation |Verlag=Justus Liebig Universität Gießen |Ort=Gießen |Jahr=1968 |DNB= 481543317 }}</ref> spricht von einer neuen Disziplin, bezeichnet sie jedoch wie zuvor [[Spiros Simitis]]<ref>Z.B. {{Literatur |Autor=Spiros Simitis |Titel=Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme |Verlag=Mohr (Siebeck) |Ort=Tübingen |Jahr=1966 |DNB= 458954446}}</ref>, [[Dieter Suhr]]<ref>{{Literatur |Autor=Dieter Suhr |Titel=Zur Einführung: Recht und Kybernetik |Sammelwerk=Juristische Schulung |Verlag=Beck |Ort=München |Jahr=1968 |Seiten=351–353 |ISSN=0022-6939 }}</ref> oder [[Adalbert Podlech]]<ref>{{Literatur |Autor=Adalbert Podlech |Titel=Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft |Herausgeber=Gerhard Erdsiek |Sammelwerk=Juristen-Jahrbuch |Verlag=Schmidt |Ort=Köln-Marienburg |Jahr=1969/1970 |Band=Bd.&nbsp;10 |Seiten=157 |ISSN=0449-4334 |OCLC= 1782916 }}</ref> als Rechts[[kybernetik]].


{{Anker|DefSteinmueller}}Als Gegenstand der Rechtsinformatik betrachtet Wilhelm Steinmüller die wechselseitigen Beziehungen von EDV und Recht und er definiert sie aus systemtheoretischer Position als ''die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der EDV im Recht''.<ref>Steinmüller, EDV und Recht, Einführung in die Rechtsinformatik, JA-Sonderheft, Berlin 1970, S. 30.</ref> Dieserart führte Steinmüller die informationstheoretischen Aspekte, die den praktischen Einsatz der EDV im Recht (etwa Rechtsinformationssysteme, Verwaltungsautomation, automatisierte juristische Entscheidungsfindung, Unterstützung von juristischer Planung und Ausbildung etc.) betreffen, mit den rechtlichen Aspekten, die sich bei Einsatz der EDV im Recht ergeben, unter dem Überbegriff der Rechtsinformatik als einer Problemwissenschaft zusammen.<ref>Vgl. insb. auch Steinmüller, Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik: Ansätze künftiger Theoriebildung, Schweitzer 1972.</ref>
{{Anker|DefSteinmueller}}Als Gegenstand der Rechtsinformatik betrachtet Wilhelm Steinmüller die wechselseitigen Beziehungen von EDV und Recht und er definiert sie aus systemtheoretischer Position als {{"|''die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der EDV im Recht''}}.<ref name="steinmüller_edv-und-recht_s30">{{Literatur |Autor=Wilhelm Steinmüller |Titel=EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik |Reihe=Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte |Band=Bd.&nbsp;6 |Verlag=Schweitzer |Ort=Berlin |Jahr=1970 |Seiten=30 |DNB=880108568 }}</ref> Dieserart führte Steinmüller die informationstheoretischen Aspekte, die den praktischen Einsatz der EDV im Recht (etwa Rechtsinformationssysteme, Verwaltungsautomation, automatisierte juristische Entscheidungsfindung, Unterstützung von juristischer Planung und Ausbildung etc.) betreffen, mit den rechtlichen Aspekten, die sich bei Einsatz der EDV im Recht ergeben, unter dem Überbegriff der Rechtsinformatik als einer Problemwissenschaft zusammen.<ref>Vgl. insb. auch {{Literatur |Autor=Wilhelm Steinmüller |Titel=Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik. Ansätze künftiger Theoriebildung |Sammelwerk= Datenverarbeitung im Recht. DVR |Band=Bd.&nbsp;1 |Seiten=113–148 |Verlag=Schweitzer |Ort=München |Jahr=1972 |ISSN=0301-2980 }}</ref>


{{Anker|DefFiedler}}[[Herbert Fiedler]] bevorzugt den Begriff der juristischen Informatik, deren Ausgangspunkt er in der praktischen Datenverarbeitung verortet und die er als ''die Strukturtheorie der Datenverarbeitung in Recht und Staat'' definiert.<ref>Für einen Überblick siehe insb. Hoeren/Bohne, Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin, in: Traunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung, Bonn 2010, S. 22-36.</ref> Er orientiert die juristische Informatik somit methodisch an den Formalwissenschaften (formale Logik, Mathematik),<ref>Vgl. insb. Fiedler, Rechtsinformatik und juristische Tradition, in: Stratenwerth (Hrsg.): Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag, Walter de Gruyter, Berlin 1974, S. 167-184 (176).</ref> betrachtet die Informatik hierbei allerdings nicht als rein [[Formalwissenschaft|formale Wissenschaft]] und schließt eine Beschreibung in natürlicher Sprache nicht aus.<ref>Fiedler, Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik, in: Albert/Luhmann (Hrsg.), Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2, Düsseldorf 1972, S. 365 (367).</ref> Die sich aus den neuen Informationstechniken ergebenden rechtlichen Fragestellungen, fasst Fiedler – da der Dogmatik des Rechts zuzuordnen – erstmals unter dem Begriff des [[IT-Recht|Informationsrechts]] zusammen. Spätestens in den 1990ern gibt Fiedler allerdings den Gedanken an eine einheitliche mathematisch-strukturelle Methode auf und plädiert für eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und in diesem Sinne für eine ''Integrationsdisziplin Rechtsinformatik'' mit den integrierten Disziplinen Recht und Informatik. Durch Zusammenführung der Rechtsinformatik im engeren Sinne (den informationstheoretischen Teil) und der Rechtsinformatik im weiteren Sinne (das Informationsrecht) solle sich Rechtswissenschaft und Informatik nicht mehr gegenseitig als Hilfswissenschaften betrachten, sondern synergetisch zusammenwirken und für die häufige Aufteilung in „Informatik für Juristen“ und „Recht für Informatiker“ hinausgehen.<ref>Insb. Fiedler, Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik, DUD 1993, S. 603-605 (605).</ref>
{{Anker|DefFiedler}}[[Herbert Fiedler]] bevorzugt den Begriff der juristischen Informatik, deren Ausgangspunkt er in der praktischen Datenverarbeitung verortet und die er als {{"|''die Strukturtheorie der Datenverarbeitung in Recht und Staat''}} definiert.<ref>Für einen Überblick siehe insb. {{Literatur |Autor=Thomas Hoeren, Michael Bohne |Titel=Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin |Herausgeber=Roland Traunmüller, Maria A. Wimmer |Sammelwerk=Informatik in Recht und Verwaltung |Verlag=Gesellschaft für Informatik |Ort=Bonn |Jahr=2010 |Seiten=23–36 |ISBN=978-3-88579-424-0 |Online=[http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/hoeren_veroeffentlichungen/Rechtsinformatik-Von_der_mathematischen_Strukturtheorie_zur_Integrationsdisziplin.pdf PDF] |Zugriff=2012-01-22 }}</ref> Er orientiert die juristische Informatik somit methodisch an den Formalwissenschaften (formale Logik, Mathematik),<ref>Vgl. insb. {{Literatur |Autor=Herbert Fiedler |Titel=Rechtsinformatik und juristische Tradition |Herausgeber= Günter Stratenwerth |Sammelwerk=Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag |Verlag=Walter de Gruyter |Ort=Berlin |Jahr=1974 |ISBN=3-11-004345-9 |Seiten=167–184 (176) |Online={{Google Buch |BuchID= w6Y0Hx6vK2IC |Seite=176 }} }}</ref> betrachtet die Informatik hierbei allerdings nicht als rein [[Formalwissenschaft|formale Wissenschaft]] und schließt eine Beschreibung in natürlicher Sprache nicht aus.<ref>{{Literatur |Autor=Herbert Fiedler |Titel=Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik |Herausgeber=Hans Albert, Niklas Luhmann, Werner Maihofer, Ota Weinberger |Sammelwerk=Rechtstheorie als Grundlagenwissenschaft der Rechtswissenschaft |Reihe=Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie |Band=Bd.&nbsp;2 |Verlag=Bertelsmann-Universitätsverlag |Ort=Düsseldorf |Jahr=1972 |ISBN=3-571-09212-0 |Seiten=361 (367) }}</ref> Die sich aus den neuen Informationstechniken ergebenden rechtlichen Fragestellungen, fasst Fiedler – da der Dogmatik des Rechts zuzuordnen – erstmals unter dem Begriff des [[IT-Recht|Informationsrechts]] zusammen. Spätestens in den 1990ern gibt Fiedler allerdings den Gedanken an eine einheitliche mathematisch-strukturelle Methode auf und plädiert für eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und in diesem Sinne für eine {{"|''Integrationsdisziplin Rechtsinformatik''}} mit den integrierten Disziplinen Recht und Informatik. Durch Zusammenführung der Rechtsinformatik im engeren Sinne (den informationstheoretischen Teil) und der Rechtsinformatik im weiteren Sinne (das Informationsrecht) solle sich Rechtswissenschaft und Informatik nicht mehr gegenseitig als Hilfswissenschaften betrachten, sondern synergetisch zusammenwirken und für die häufige Aufteilung in „Informatik für Juristen“ und „Recht für Informatiker“ hinausgehen.<ref>Insb. {{Literatur |Autor=Herbert Fiedler |Titel=Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik. Skizze zur Erneuerung eines Programms der Rechtsinformatik |Sammelwerk=Datenschutz und Datensicherung. DuD |Band=Bd.&nbsp;17 |Nummer=11 |Verlag=Vieweg |Ort=Braunschweig |Jahr=1993 |ISSN=0343-5385 |Seiten=603–605 (605) }}</ref>


Leo Reisinger wiederum definierte die Rechtsinformatik aus [[systemtheoretisch]]er Sicht als die Theorie der Struktur und Funktion des Rechtssystems in Hinblick auf die Automation der Datenverarbeitung,<ref>Reisinger, Rechtsinformatik, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1977, S. 42 f.</ref> [[Fritjof Haft]]<ref>Haft, Einführung in die Rechtsinformatik, Alber, Freiburg [Breisgau] 1977, S. 19 ff.</ref> und später auch [[Elmar Bund]]<ref>Bund, Einführung in die Rechtsinformatik, Springer, Berlin et al. 1991, S. 11 f.</ref> betrachten die Rechtsinformatik als die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und in der Rechtswissenschaft. [[Maximilian Herberger]] spricht sich bis heute für eine methodische Trennung und für eine Betrachtung der Rechtsinformatik als Anwendungen von Informatikinstrumenten im Recht im Selbstverständnis anderer Bindestrichinformatiken ([[Wirtschaftsinformatik]], [[Medizininformatik]] etc.) aus.<ref>Herberger, Rechtsinformatik: Verständnis von Fach und Forschungsgebiet, Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatiksymposions 2005, Boorberg, Stuttgart et al. 2005, S. 29-34.</ref> Ähnliches gilt für [[Wolfgang Kilian (Jurist)|Wolfgang Kilian]], welcher die Rechtsinformatik klar der angewandten Informatik zuordnet, sie als Analyse und Bewertung der Voraussetzungen, Anwendungen und Folgen der Informationstechnologie im Recht definiert und die notwendige interdisziplinäre und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Juristen, Informatikern und Ökonomen betont.<ref>Kilian, Warum Rechtsinformatik?, CR 17(2001)2, S. 132-135.</ref>
Leo Reisinger wiederum definierte die Rechtsinformatik aus [[systemtheoretisch]]er Sicht als die Theorie der Struktur und Funktion des Rechtssystems in Hinblick auf die Automation der Datenverarbeitung,<ref>{{Literatur |Autor=Leo Reisinger |Titel=Rechtsinformatik |Verlag=Walter de Gruyter |Ort=Berlin/New York |Jahr=1977 |ISBN=3-11-004582-6 |Seiten=42f }}</ref> [[Fritjof Haft]]<ref>{{Literatur |Autor=Fritjof Haft |Titel=Einführung in die Rechtsinformatik |Verlag=Alber |Ort=Freiburg [Breisgau] |Jahr=1977 |ISBN=3-495-47355-6 |Seiten=19ff }}</ref> und später auch [[Elmar Bund]]<ref>{{Literatur |Autor=Elmar Bund |Titel=Einführung in die Rechtsinformatik |Verlag=Springer |Ort=Berlin et al. |Jahr=1991 |ISBN=3-540-53192-0 |DOI=10.1007/978-3-642-76103-4 |Seiten=11f }}</ref> betrachten die Rechtsinformatik als die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und in der Rechtswissenschaft. [[Maximilian Herberger]] spricht sich bis heute für eine methodische Trennung und für eine Betrachtung der Rechtsinformatik als Anwendungen von Informatikinstrumenten im Recht im Selbstverständnis anderer Bindestrichinformatiken ([[Wirtschaftsinformatik]], [[Medizininformatik]] etc.) aus.<ref>{{Literatur |Autor=Maximilian Herberger |Titel=Rechtsinformatik. Anmerkungen zum Verständnis von Fach und Forschungsgebiet |Herausgeber=Erich Schweighofer |Sammelwerk=Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik |WerkErg=Tagungsband des 8. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions / IRIS 2005 |Verlag=Boorberg |Ort=Stuttgart et al. |Jahr=2005 |ISBN=3-415-03615-4 |Seiten=29–34 }}</ref> Ähnliches gilt für [[Wolfgang Kilian (Jurist)|Wolfgang Kilian]], welcher die Rechtsinformatik klar der angewandten Informatik zuordnet, sie als Analyse und Bewertung der Voraussetzungen, Anwendungen und Folgen der Informationstechnologie im Recht definiert und die notwendige interdisziplinäre und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Juristen, Informatikern und Ökonomen betont.<ref>{{Literatur |Autor=Wolfgang Kilian |Titel-P=Warum Rechtsinformatik? |Sammelwerk=Computer und Recht. CR |Band=Bd.&nbsp;17 |Nummer=2 |Verlag=Schmidt |Ort=Köln |Jahr=2001 |Seiten=132–135 |ISSN=0179-1990 |OCLC= 643618555 }}</ref>


== Die Rechtsinformatik i.e.S. und das Informationsrecht ==
== Die Rechtsinformatik i.e.S. und das Informationsrecht ==
Wiewohl Inhalt, Methoden und Zielsetzung der Rechtsinformatik etwas im Unklaren bleiben, wird die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum heute in Anlehnung an Wilhelm Steinmüller ([[#DefSteinmueller|siehe oben]]) zumeist als [[Interdisziplinarität|interdisziplinäre]] Wissenschaft, welche sich mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik beschäftigt, beschrieben. Zudem scheint sich seit den 1990ern das von [[Herbert Fiedler]] eingeführte Begriffspaar '''Rechtsinformatik und [[IT-Recht|Informationsrecht]]''' ([[#DefFiedler|siehe oben]]) am stärksten durchzusetzen.
Wiewohl Inhalt, Methoden und Zielsetzung der Rechtsinformatik etwas im Unklaren bleiben, wird die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum heute in Anlehnung an Wilhelm Steinmüller ([[#DefSteinmueller|siehe oben]]) zumeist als [[Interdisziplinarität|interdisziplinäre]] Wissenschaft, welche sich mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik beschäftigt, beschrieben. Zudem scheint sich seit den 1990ern das von [[Herbert Fiedler]] eingeführte Begriffspaar '''Rechtsinformatik und [[IT-Recht|Informationsrecht]]''' ([[#DefFiedler|siehe oben]]) am stärksten durchzusetzen.


Unter der '''Rechtsinformatik im engeren Sinne''' (i.e.S.) wird demzufolge heute regelmäßig die informationstheoretische Komponente der Rechtsinformatik verstanden, die sich wiederum grob in Rechtsdokumentation und Wissensmanagement, Normsetzung und Normanwendung bzw. Implementierung von Recht (einschließlich juristischer [[Expertensystem]]e und Anwendungen der [[Künstliche Intelligenz|Künstlichen Intelligenz]] im Recht), Arbeitsplatzunterstützung sowie juristische Lern- und Ausbildungssysteme unterteilen lässt. Aber auch die Erforschung der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung der [[Informationsgesellschaft|Informations]]- und [[Wissensgesellschaft]] wird häufig aber nicht immer der Rechtsinformatik i.e.S. zugeschlagen. Da die Rechtsinformatik i.e.S. in der [[Formalisierung]] der [[Rechtssprache]] auf unüberwindbare Grenzen stößt, scheint zudem aus heutiger Sicht neben den Disziplinen Recht und Informatik die Integration der in der Rechtsinformatik bislang vernachlässigten Disziplin der [[Linguistik]] und insbesondere der [[Computerlinguistik]] als Schnittstelle zwischen Sprachwissenschaft und Informatik erforderlich.<ref>Vgl. z.B. Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303-306 (304) oder die Forschungsprojekte [http://www.coli.uni-saarland.de/projects/corte/ '''''CORTE'''''] und [http://www.linglaw.eu '''''LingLaw'''''].</ref>
Unter der '''Rechtsinformatik im engeren Sinne''' (i.e.S.) wird demzufolge heute regelmäßig die informationstheoretische Komponente der Rechtsinformatik verstanden, die sich wiederum grob in Rechtsdokumentation und Wissensmanagement, Normsetzung und Normanwendung bzw. Implementierung von Recht (einschließlich juristischer [[Expertensystem]]e und Anwendungen der [[Künstliche Intelligenz|Künstlichen Intelligenz]] im Recht), Arbeitsplatzunterstützung sowie juristische Lern- und Ausbildungssysteme unterteilen lässt. Aber auch die Erforschung der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung der [[Informationsgesellschaft|Informations]]- und [[Wissensgesellschaft]] wird häufig aber nicht immer der Rechtsinformatik i.e.S. zugeschlagen. Da die Rechtsinformatik i.e.S. in der [[Formalisierung]] der [[Rechtssprache]] auf unüberwindbare Grenzen stößt, scheint zudem aus heutiger Sicht neben den Disziplinen Recht und Informatik die Integration der in der Rechtsinformatik bislang vernachlässigten Disziplin der [[Linguistik]] und insbesondere der [[Computerlinguistik]] als Schnittstelle zwischen Sprachwissenschaft und Informatik erforderlich.<ref>Vgl. z.B. Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303-306 (304) oder die Forschungsprojekte [http://www.coli.uni-saarland.de/projects/corte/ '''''CORTE'''''] und [http://www.linglaw.eu '''''LingLaw'''''].</ref>


Aber auch über den Inhalt des [[IT-Recht|'''Informationsrechts''']] einer Rechtsinformatik in einem weiteren Sinne herrscht grundsätzlicher Dissens. Je nach Schwerpunktsetzung ist hier auch von Informatik-Recht, [[EDV-Recht]], [[Informationstechnologierecht]] (IT-Recht), Informations- und Kommunikationstechnologierecht (IKT-Recht), Recht der neuen Medien, [[Internetrecht]] (Cyberlaw) etc. die Rede. Unter dem Informationsrecht und seinen verwandten Begriffen werden regelmäßig die vielfältigen sich aus dem Einsatz moderner [[Informations- und Kommunikationstechnik]] ergebenden Rechtsfragen versammelt, womit sie sich als eine sogenannte Querschnittsdisziplin präsentiert, die zahlreiche Rechtsgebiete wie etwa das [[Datenschutzrecht]], das [[Immaterialgüterrecht]], das [[Telekommunikationsrecht]], das Computer-Strafrecht, das [[E-Commerce]]-Recht etc. umfasst.<ref>In diesem Sinne z.B. Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003; Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002; Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009; umfassender Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12 (2). </ref> Während das Informationsrecht von den einen durchaus als eigenständige Disziplin neben oder über den traditionellen Subdisziplinen betrachtet wird,<ref>Vgl. z.B. Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12 (2). </ref> wird es von anderen als unsystematisches juristisches Potpourris<ref>Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665-686.</ref> abgetan. [[Thomas Hoeren]] wiederum macht das Informationsrecht an der Leitfrage fest, wie, wem, wann und warum Ausschließlichkeitsrechte an Informationen zugeordnet sind und stellt in Folge die [[Immaterialgüterrecht]]e in den Mittelpunkt.<ref>Hoeren, [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien Skriptum Internetrecht], Stand Oktober 2011; Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953 (950).</ref> Trotz dieser Inkonsequenzen hat das Informationsrecht der Rechtsinformatik i.e.S. de facto den Rang abgelaufen und wird vereinzelt sogar als die Fortentwicklung oder die moderne Form der Rechtsinformatik bezeichnet.<ref>So z.B. Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953 (949 f.).</ref> Aber auch im Verhältnis zur [[Verwaltungsinformatik]] tritt die Rechtsinformatik heute zurück.<ref>Vgl. z.B. Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions "IRIS", in: Forgo et al. (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117-132.</ref>
Aber auch über den Inhalt des [[IT-Recht|'''Informationsrechts''']] einer Rechtsinformatik in einem weiteren Sinne herrscht grundsätzlicher Dissens. Je nach Schwerpunktsetzung ist hier auch von Informatik-Recht, [[EDV-Recht]], [[Informationstechnologierecht]] (IT-Recht), Informations- und Kommunikationstechnologierecht (IKT-Recht), Recht der neuen Medien, [[Internetrecht]] (Cyberlaw) etc. die Rede. Unter dem Informationsrecht und seinen verwandten Begriffen werden regelmäßig die vielfältigen sich aus dem Einsatz moderner [[Informations- und Kommunikationstechnik]] ergebenden Rechtsfragen versammelt, womit sie sich als eine sogenannte Querschnittsdisziplin präsentiert, die zahlreiche Rechtsgebiete wie etwa das [[Datenschutzrecht]], das [[Immaterialgüterrecht]], das [[Telekommunikationsrecht]], das Computer-Strafrecht, das [[E-Commerce]]-Recht etc. umfasst.<ref>In diesem Sinne z.B. Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003; Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002; Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009; umfassender Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12 (2).</ref> Während das Informationsrecht von den einen durchaus als eigenständige Disziplin neben oder über den traditionellen Subdisziplinen betrachtet wird,<ref>Vgl. z.B. Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12 (2).</ref> wird es von anderen als unsystematisches juristisches Potpourris<ref>Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665-686.</ref> abgetan. [[Thomas Hoeren]] wiederum macht das Informationsrecht an der Leitfrage fest, wie, wem, wann und warum Ausschließlichkeitsrechte an Informationen zugeordnet sind und stellt in Folge die [[Immaterialgüterrecht]]e in den Mittelpunkt.<ref>Hoeren, [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien Skriptum Internetrecht], Stand Oktober 2011; Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953 (950).</ref> Trotz dieser Inkonsequenzen hat das Informationsrecht der Rechtsinformatik i.e.S. de facto den Rang abgelaufen und wird vereinzelt sogar als die Fortentwicklung oder die moderne Form der Rechtsinformatik bezeichnet.<ref>So z.B. Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953 (949 f.).</ref> Aber auch im Verhältnis zur [[Verwaltungsinformatik]] tritt die Rechtsinformatik heute zurück.<ref>Vgl. z.B. Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“, in: Forgo et al. (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117-132.</ref>


== Rechtsinformatik – Verwaltungsinformatik – E-Government ==
== Rechtsinformatik – Verwaltungsinformatik – E-Government ==
Die Rechtsinformatik und die [[Verwaltungsinformatik]] besitzen gemeinsame Wurzeln in den frühen Bestrebungen des Einsatzes der Informatik in Recht und Staat in den 1960ern ([[#Anfaenge|siehe oben]]). Gegen Ende der 1970er etablierte sich im deutschen Sprachraum der Begriff der Verwaltungsinformatik für die, wie [[Heino Kaack]] dies formuliert, "''Wissenschaft der Informationstechnik-gestützten Gestaltung von Verwaltungshandeln''"<ref>Kaack, Heino: Verwaltungsinformatik als anwendungsspezifische Informatik, in: Bonin (Hrsg.), Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25-35 (31).</ref>.<ref>Vgl. auch Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung oder Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988-2003, beide edition sigma, Berlin 2004.</ref> Die Verwaltungsinformatik wird heute mitunter der Wirtschaftsinformatik zugerechnet, korrekter Weise handelt es sich wohl um ein [[Multidisziplinarität|multidisziplinäres]] Forschungsgebiet, in welchem die Wirtschaftsinformatik, das Public Management und die Rechtsinformatik wichtige Schnittstellenfunktionen zwischen den Fachgebieten Informatik, Verwaltungswissenschaft, Politik, Ökonomie und Recht erfüllen.<ref>Vgl. insb. den Eintrag von Wimmer zur [http://www.enzyklopaedie-der-wirtschaftsinformatik.de/wi-enzyklopaedie/lexikon/uebergreifendes/Kerndisziplinen/Verwaltungsinformatik/index.html/?searchterm=verwaltungsinformatik Verwaltungsinformatik] in Kurbel et al., Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexikon des Oldenbourg Wissenschaftsverlages.</ref> Mit der verstärkten Nutzung des Internets in den 1990ern wurde der Begriff der Verwaltungsinformatik vielfach durch den zumeist synonym verwendeten moderneren Begriff des [[E-Government]] ersetzt.<ref>Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern - Heute - Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7-22.</ref>
Die Rechtsinformatik und die [[Verwaltungsinformatik]] besitzen gemeinsame Wurzeln in den frühen Bestrebungen des Einsatzes der Informatik in Recht und Staat in den 1960ern ([[#Anfaenge|siehe oben]]). Gegen Ende der 1970er etablierte sich im deutschen Sprachraum der Begriff der Verwaltungsinformatik für die, wie [[Heino Kaack]] dies formuliert, ''Wissenschaft der Informationstechnik-gestützten Gestaltung von Verwaltungshandeln''<ref>Kaack, Heino: Verwaltungsinformatik als anwendungsspezifische Informatik, in: Bonin (Hrsg.), Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25-35 (31).</ref>.<ref>Vgl. auch Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung oder Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003, beide edition sigma, Berlin 2004.</ref> Die Verwaltungsinformatik wird heute mitunter der Wirtschaftsinformatik zugerechnet, korrekter Weise handelt es sich wohl um ein [[Multidisziplinarität|multidisziplinäres]] Forschungsgebiet, in welchem die Wirtschaftsinformatik, das Public Management und die Rechtsinformatik wichtige Schnittstellenfunktionen zwischen den Fachgebieten Informatik, Verwaltungswissenschaft, Politik, Ökonomie und Recht erfüllen.<ref>Vgl. insb. den Eintrag von Wimmer zur [http://www.enzyklopaedie-der-wirtschaftsinformatik.de/wi-enzyklopaedie/lexikon/uebergreifendes/Kerndisziplinen/Verwaltungsinformatik/index.html/?searchterm=verwaltungsinformatik Verwaltungsinformatik] in Kurbel et al., Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexikon des Oldenbourg Wissenschaftsverlages.</ref> Mit der verstärkten Nutzung des Internets in den 1990ern wurde der Begriff der Verwaltungsinformatik vielfach durch den zumeist synonym verwendeten moderneren Begriff des [[E-Government]] ersetzt.<ref>Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern Heute Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7-22.</ref>


== Die heutige Stellung der Rechtsinformatik i.e.S. ==
== Die heutige Stellung der Rechtsinformatik i.e.S. ==
Nach den zunächst euphorischen Erwartungen an die Rechtsinformatik und ihren ehrgeizigen Projekten zur Automatisierung der juristischen Entscheidungsprozesse in den 1970ern und 1980ern stellte sich zu Beginn der 1990er eine gewisse Enttäuschung und Ernüchterung ein.<ref>Vgl. insb. Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993; für einen Überblick siehe auch Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.</ref> Erweist sich schon die Formalisierung von allgemeinem Wissen und natürlicher Sprache als äußerst problematisch, so gilt dies umso mehr für die Formalisierung der komplexen [[Juristische Fachsprache|Rechtssprache]] und des dahinterstehenden strukturellen Rechtswissens. Kritisch erweisen sich insbesondere die steigende Komplexität im Recht, offene und vage Rechtsbegriffe, Wertungsentscheidungen, die Veränderlichkeit und Dynamik von Sprache und Recht, das Auseinanderklaffen von formalem Modell und nicht formaler Wirklichkeit sowie die Formalisierung des umfassenden Weltwissens, in welches das Rechtswissen eingebettet ist.
Nach den zunächst euphorischen Erwartungen an die Rechtsinformatik und ihren ehrgeizigen Projekten zur Automatisierung der juristischen Entscheidungsprozesse in den 1970ern und 1980ern stellte sich zu Beginn der 1990er eine gewisse Enttäuschung und Ernüchterung ein.<ref>Vgl. insb. Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993; für einen Überblick siehe auch Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.</ref> Erweist sich schon die Formalisierung von allgemeinem Wissen und natürlicher Sprache als äußerst problematisch, so gilt dies umso mehr für die Formalisierung der komplexen [[Juristische Fachsprache|Rechtssprache]] und des dahinterstehenden strukturellen Rechtswissens. Kritisch erweisen sich insbesondere die steigende Komplexität im Recht, offene und vage Rechtsbegriffe, Wertungsentscheidungen, die Veränderlichkeit und Dynamik von Sprache und Recht, das Auseinanderklaffen von formalem Modell und nicht formaler Wirklichkeit sowie die Formalisierung des umfassenden Weltwissens, in welches das Rechtswissen eingebettet ist.


Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine einheitliche Begriffs- und damit zusammenhängend Theoriebildung einer Disziplin Rechtsinformatik bis heute nicht gelungen ist, führte letztendlich zu einer gewissen Orientierungslosigkeit der Rechtsinformatik. Dies könnte nicht zuletzt auch auf die mangelnde Bereitschaft zur Interdisziplinarität und dem damit einhergehenden Streit ob der Verortung der Disziplin Rechtsinformatik in den Rechtswissenschaften oder der Informatik zurückzuführen sein. Im Ergebnis führt die Rechtsinformatik etwa im Vergleich zur [[Wirtschaftsinformatik]] heute ein [[Orchideenfach]]dasein<ref>Jahnel, [http://www.jus-alumni.at/media/jusa_1284275337.pdf Mehr als ein "Orchideenfach"?!] jusclub 01/2005, S. 17.</ref> und muss auch hinter das [[Informationsrecht]] und die [[Verwaltungsinformatik]] zurücktreten.<ref>Vgl. z.B. Bizer, [http://www.dgri.eu/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_bizer.pdf Recht + Informatik = Rechtsinformatik]? Thesenpapier März 2003; Kilian, [http://www.dgri.de/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_kilian.doc Memorandum zur Rechtsinformatik], März 2003.</ref>
Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine einheitliche Begriffs- und damit zusammenhängend Theoriebildung einer Disziplin Rechtsinformatik bis heute nicht gelungen ist, führte letztendlich zu einer gewissen Orientierungslosigkeit der Rechtsinformatik. Dies könnte nicht zuletzt auch auf die mangelnde Bereitschaft zur Interdisziplinarität und dem damit einhergehenden Streit ob der Verortung der Disziplin Rechtsinformatik in den Rechtswissenschaften oder der Informatik zurückzuführen sein. Im Ergebnis führt die Rechtsinformatik etwa im Vergleich zur [[Wirtschaftsinformatik]] heute ein [[Orchideenfach]]dasein<ref>Jahnel, [http://www.jus-alumni.at/media/jusa_1284275337.pdf Mehr als ein „Orchideenfach“?!] jusclub 01/2005, S. 17.</ref> und muss auch hinter das [[Informationsrecht]] und die [[Verwaltungsinformatik]] zurücktreten.<ref>Vgl. z.B. Bizer, [http://www.dgri.eu/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_bizer.pdf Recht + Informatik = Rechtsinformatik]? Thesenpapier März 2003; Kilian, [http://www.dgri.de/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_kilian.doc Memorandum zur Rechtsinformatik], März 2003.</ref>


== Andere Länder ==
== Andere Länder ==
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*[http://wzri.eu/ Wiener Zentrum für Rechtsinformatik] (WZRI)
*[http://wzri.eu/ Wiener Zentrum für Rechtsinformatik] (WZRI)
*[[Institut für Rechtsinformatik|Wissenschaftliche Institute und Einrichtungen]] (unvollständige Liste)
*[[Institut für Rechtsinformatik|Wissenschaftliche Institute und Einrichtungen]] (unvollständige Liste)

== Weblinks ==
*[http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/matintrecht/biblio/ Bibliographie zum EDV-Recht] (1960 - 1995), Universität Münster
*[http://www.foka-riir.de/ Forschungslandkarte Rechtsinformatik und Informationsrecht], European Research Center for Information Systems, Universität Münster
*[http://www.jurpc.de/ JurPC], Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
*Europarat, [http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/doc/CM/Rec(1992)015&ExpMem_en.asp#TopOfPage Recommendation No. R (92) 15] concerning teaching, research and training in the field of law and information technology and its Explanatory Memorandum


== Literatur ==
== Literatur ==
*Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.
*Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.
*Bizer, [http://www.dgri.eu/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_bizer.pdf Recht + Informatik = Rechtsinformatik]? Thesenpapier März 2003.
*Bizer, [http://www.dgri.eu/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_bizer.pdf Recht + Informatik = Rechtsinformatik]? Thesenpapier März 2003.
*Bonin (Hrsg.), Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25-35.
*Bonin (Hrsg.), Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25-35.
*Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303-306.
*Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303-306.
*Bund, Einführung in die Rechtsinformatik, Springer, Berlin et al. 1991.
*Bund, Einführung in die Rechtsinformatik, Springer, Berlin et al. 1991.
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*Forgo/Holzweber/Reitbauer (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung, Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011.
*Forgo/Holzweber/Reitbauer (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung, Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011.
*Haft, Einführung in die Rechtsinformatik, Alber, Freiburg [Breisgau] 1977.
*Haft, Einführung in die Rechtsinformatik, Alber, Freiburg [Breisgau] 1977.
*Haft, Elektronische Datenverarbeitung im Recht: Ein Überblick, EDV und Recht Bd. 1, Schweitzer, Berlin 1970.
*Haft, Elektronische Datenverarbeitung im Recht: Ein Überblick, EDV und Recht Bd. 1, Schweitzer, Berlin 1970.
*Haft, Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht, Dissertation, Justus Liebig Universität Gießen 1968.
*Haft, Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht, Dissertation, Justus Liebig Universität Gießen 1968.
*Herberger, Rechtsinformatik: Verständnis von Fach und Forschungsgebiet, Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatiksymposions 2005, Boorberg, Stuttgart et al. 2005, S. 29-34.
*Herberger, Rechtsinformatik: Verständnis von Fach und Forschungsgebiet, Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatiksymposions 2005, Boorberg, Stuttgart et al. 2005, S. 29-34.
*Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in: Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12.
*Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in: Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12.
*Hoeren, [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien Skriptum Internetrecht], Stand Oktober 2011.
*Hoeren, [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien Skriptum Internetrecht], Stand Oktober 2011.
*Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953.
*Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953.
*Hoeren/Bohne, Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin, in: Traunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung, Bonn 2010, S. 22-36.
*Hoeren/Bohne, Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin, in: Traunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung, Bonn 2010, S. 22-36.
*Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003.
*Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003.
*Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993.
*Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993.
*Kilian, [http://www.dgri.de/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_kilian.doc Memorandum zur Rechtsinformatik], März 2003.
*Kilian, [http://www.dgri.de/index.php/fuseaction/download/lrn_file/akt_030307_kilian.doc Memorandum zur Rechtsinformatik], März 2003.
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*Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002.
*Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002.
*Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung, edition sigma, Berlin 2004.
*Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung, edition sigma, Berlin 2004.
*Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988-2003, edition sigma, Berlin 2004.
*Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003, edition sigma, Berlin 2004.
*Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions "IRIS", in: Forgo et al. (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117-132.
*Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“, in: Forgo et al. (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117-132.
*Mehl, Automation in the Legal World, in Proceedings of a Symposium on "Mechanisation of Thought Processes", National Physical Laboratory, Teddington 1958, S. 755 - 779.
*Mehl, Automation in the Legal World, in Proceedings of a Symposium on „Mechanisation of Thought Processes“, National Physical Laboratory, Teddington 1958, S. 755 - 779.
*Podlech, Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft, in: Erdsiek (Hrsg.), Juristen-Jahrbuch 1969/70 (Bd. 10), S. 157.
*Podlech, Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft, in: Erdsiek (Hrsg.), Juristen-Jahrbuch 1969/70 (Bd. 10), S. 157.
*Reisinger, Rechtsinformatik, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1977.
*Reisinger, Rechtsinformatik, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1977.
*Simitis, Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme, Tübingen 1966.
*Simitis, Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme, Tübingen 1966.
*Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009.
*Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009.
*Steinmüller, EDV und Recht, Einführung in die Rechtsinformatik, JA-Sonderheft, Berlin 1970.
* {{Literatur |Autor=Wilhelm Steinmüller |Titel=EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik |Reihe=Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte |Band= 6 |Verlag=Schweitzer |Ort=Berlin |Jahr=1970 |DNB=880108568 }}
*Steinmüller, Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik: Ansätze künftiger Theoriebildung, Schweitzer 1972.
*Steinmüller, Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik: Ansätze künftiger Theoriebildung, Schweitzer 1972.
*Suhr, Zur Einführung: Recht und Kybernetik, JuS 1968, S. 351.
*Suhr, Zur Einführung: Recht und Kybernetik, JuS 1968, S. 351.
*Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12.
*Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12.
*Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern - Heute - Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7-22.
*Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern Heute Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7-22.
*Weyers, Hans Leo, Etwas Kybernetik im Privatrecht, in Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen Festschrift f. Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag, hrsg. von Fritz Baur et al, Verlag: Mohr, 1974.
*Weyers, Hans Leo, Etwas Kybernetik im Privatrecht, in Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen Festschrift f. Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag, hrsg. von Fritz Baur et al, Verlag: Mohr, 1974.
*Winkler (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsinformatik: Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechts, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 32, Springer, Wien/New York 1975.
*Winkler (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsinformatik: Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechts, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 32, Springer, Wien/New York 1975.
*Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665-686.
*Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665-686.

== Weblinks ==
*[http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/matintrecht/biblio/ Bibliographie zum EDV-Recht] (1960–1995), Universität Münster
*[http://www.foka-riir.de/ Forschungslandkarte Rechtsinformatik und Informationsrecht], European Research Center for Information Systems, Universität Münster
*[http://www.jurpc.de/ JurPC], Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
*Europarat, [http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/doc/CM/Rec(1992)015&ExpMem_en.asp#TopOfPage Recommendation No. R (92) 15] concerning teaching, research and training in the field of law and information technology and its Explanatory Memorandum


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 23. Januar 2012, 00:36 Uhr

Die Rechtsinformatik ist eine interdisziplinäre Wissenschaft und beschäftigt sich als die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der Informatik im Recht mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik.

Heute wird im Allgemeinen zwischen der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i.e.S.) und dem Informationsrecht (je nach Ausprägung auch Informatikrecht, Informationstechnologie- oder kurz IT-Recht etc.) unterschieden. Die Rechtsinformatik i.e.S. umfasst hierbei die informationstheoretischen Aspekte und wird überwiegend der Informatik zugeordnet. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung von Instrumenten und Methoden der Informatik im Recht und reicht von der Unterstützung juristischer Hilfstätigkeiten wie etwa Kanzleiverwaltungssysteme oder Rechtsinformationssysteme bis hin zu Versuchen einer umfassenderen Automatisierung von Recht wie etwa Entscheidungsunterstützungssysteme, Expertensysteme oder Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht.

Das Informationsrecht oder IT-Recht beschäftigt sich hingegen mit den vielfältigen sich aus der dem Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergebenden rechtlichen Fragestellungen, wie sie sich etwa im Datenschutzrecht, im Immaterialgüterrecht etc. ergeben, und ist daher den Rechtswissenschaften zuzuordnen. Die Begriffs- und die Theoriebildung und insbesondere auch die Abgrenzung von Rechtsinformatik i.e.S. und Informationsrecht sind jedoch bis heute unscharf und nicht abgeschlossen.

Die Anfänge

Ihren Ausgangspunkt nahm die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum in den frühen Überlegungen zur Verwaltungsautomation, die sich ab Ende der 1950er Jahre um die Frage des möglichen Einsatzes von „Rechenautomaten“ in Recht und Staat und somit aus heutiger Sicht mit einem Teilgebiet der Rechtsinformatik entspannen. Die erste diesbezügliche deutschsprachige wissenschaftliche Publikation scheint jene von Karl Zeidler mit dem Titel Über die Technisierung der Verwaltung aus dem Jahr 1956 zu sein. Hohe Popularität erreichten auch die frühen Arbeiten von Herbert Fiedler wie jene zu den Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung aus dem Jahr 1962 oder das Werk Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung von Niklas Luhmann aus dem Jahr 1966. Als weitere wichtige Vertreter der frühen Ansätze einer Rechtsinformatik sind unter vielen anderen insbesondere Wilhelm Steinmüller, Spiros Simitis, Robert Svoboda oder Hans Peter Bull, in Hinblick auf die juristische Logik insbesondere auch Ulrich Klug, Lothar Philipps oder Ota Weinberger zu nennen.[1]

Der Begriff der Rechtsinformatik an sich ist höchstwahrscheinlich auf den französischen Juristen Lucien Mehl zurückzuführen, der bereits 1958 unter dem Begriff informatique juridique die Anwendung von Rechenmaschinen auf das Recht vorschlug.[2]

Der Versuch einer Theorie- und Begriffsbildung

Eine stärkere theoretische Beschäftigung mit der Datenverarbeitung in Recht und Staat erfolgte erst mit Beginn der 1970er Jahre. Insbesondere Herbert Fiedler und Wilhelm Steinmüller – von letzterem stammt übrigens das 1970 erschienene erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik[3] – erhoben in dieser Zeit Anspruch auf die Bildung einer eigenständigen Disziplin. Mit seinem Lehrbuch prägte Wilhelm Steinmüller zugleich den Begriff der Rechtsinformatik zur Bezeichnung dieser neuen Disziplin.[4] Auch Fritjof Haft[5] spricht von einer neuen Disziplin, bezeichnet sie jedoch wie zuvor Spiros Simitis[6], Dieter Suhr[7] oder Adalbert Podlech[8] als Rechtskybernetik.

Als Gegenstand der Rechtsinformatik betrachtet Wilhelm Steinmüller die wechselseitigen Beziehungen von EDV und Recht und er definiert sie aus systemtheoretischer Position als „die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der EDV im Recht“.[9] Dieserart führte Steinmüller die informationstheoretischen Aspekte, die den praktischen Einsatz der EDV im Recht (etwa Rechtsinformationssysteme, Verwaltungsautomation, automatisierte juristische Entscheidungsfindung, Unterstützung von juristischer Planung und Ausbildung etc.) betreffen, mit den rechtlichen Aspekten, die sich bei Einsatz der EDV im Recht ergeben, unter dem Überbegriff der Rechtsinformatik als einer Problemwissenschaft zusammen.[10]

Herbert Fiedler bevorzugt den Begriff der juristischen Informatik, deren Ausgangspunkt er in der praktischen Datenverarbeitung verortet und die er als „die Strukturtheorie der Datenverarbeitung in Recht und Staat“ definiert.[11] Er orientiert die juristische Informatik somit methodisch an den Formalwissenschaften (formale Logik, Mathematik),[12] betrachtet die Informatik hierbei allerdings nicht als rein formale Wissenschaft und schließt eine Beschreibung in natürlicher Sprache nicht aus.[13] Die sich aus den neuen Informationstechniken ergebenden rechtlichen Fragestellungen, fasst Fiedler – da der Dogmatik des Rechts zuzuordnen – erstmals unter dem Begriff des Informationsrechts zusammen. Spätestens in den 1990ern gibt Fiedler allerdings den Gedanken an eine einheitliche mathematisch-strukturelle Methode auf und plädiert für eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und in diesem Sinne für eine „Integrationsdisziplin Rechtsinformatik“ mit den integrierten Disziplinen Recht und Informatik. Durch Zusammenführung der Rechtsinformatik im engeren Sinne (den informationstheoretischen Teil) und der Rechtsinformatik im weiteren Sinne (das Informationsrecht) solle sich Rechtswissenschaft und Informatik nicht mehr gegenseitig als Hilfswissenschaften betrachten, sondern synergetisch zusammenwirken und für die häufige Aufteilung in „Informatik für Juristen“ und „Recht für Informatiker“ hinausgehen.[14]

Leo Reisinger wiederum definierte die Rechtsinformatik aus systemtheoretischer Sicht als die Theorie der Struktur und Funktion des Rechtssystems in Hinblick auf die Automation der Datenverarbeitung,[15] Fritjof Haft[16] und später auch Elmar Bund[17] betrachten die Rechtsinformatik als die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und in der Rechtswissenschaft. Maximilian Herberger spricht sich bis heute für eine methodische Trennung und für eine Betrachtung der Rechtsinformatik als Anwendungen von Informatikinstrumenten im Recht im Selbstverständnis anderer Bindestrichinformatiken (Wirtschaftsinformatik, Medizininformatik etc.) aus.[18] Ähnliches gilt für Wolfgang Kilian, welcher die Rechtsinformatik klar der angewandten Informatik zuordnet, sie als Analyse und Bewertung der Voraussetzungen, Anwendungen und Folgen der Informationstechnologie im Recht definiert und die notwendige interdisziplinäre und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Juristen, Informatikern und Ökonomen betont.[19]

Die Rechtsinformatik i.e.S. und das Informationsrecht

Wiewohl Inhalt, Methoden und Zielsetzung der Rechtsinformatik etwas im Unklaren bleiben, wird die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum heute in Anlehnung an Wilhelm Steinmüller (siehe oben) zumeist als interdisziplinäre Wissenschaft, welche sich mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik beschäftigt, beschrieben. Zudem scheint sich seit den 1990ern das von Herbert Fiedler eingeführte Begriffspaar Rechtsinformatik und Informationsrecht (siehe oben) am stärksten durchzusetzen.

Unter der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i.e.S.) wird demzufolge heute regelmäßig die informationstheoretische Komponente der Rechtsinformatik verstanden, die sich wiederum grob in Rechtsdokumentation und Wissensmanagement, Normsetzung und Normanwendung bzw. Implementierung von Recht (einschließlich juristischer Expertensysteme und Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht), Arbeitsplatzunterstützung sowie juristische Lern- und Ausbildungssysteme unterteilen lässt. Aber auch die Erforschung der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft wird häufig aber nicht immer der Rechtsinformatik i.e.S. zugeschlagen. Da die Rechtsinformatik i.e.S. in der Formalisierung der Rechtssprache auf unüberwindbare Grenzen stößt, scheint zudem aus heutiger Sicht neben den Disziplinen Recht und Informatik die Integration der in der Rechtsinformatik bislang vernachlässigten Disziplin der Linguistik und insbesondere der Computerlinguistik als Schnittstelle zwischen Sprachwissenschaft und Informatik erforderlich.[20]

Aber auch über den Inhalt des Informationsrechts einer Rechtsinformatik in einem weiteren Sinne herrscht grundsätzlicher Dissens. Je nach Schwerpunktsetzung ist hier auch von Informatik-Recht, EDV-Recht, Informationstechnologierecht (IT-Recht), Informations- und Kommunikationstechnologierecht (IKT-Recht), Recht der neuen Medien, Internetrecht (Cyberlaw) etc. die Rede. Unter dem Informationsrecht und seinen verwandten Begriffen werden regelmäßig die vielfältigen sich aus dem Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik ergebenden Rechtsfragen versammelt, womit sie sich als eine sogenannte Querschnittsdisziplin präsentiert, die zahlreiche Rechtsgebiete wie etwa das Datenschutzrecht, das Immaterialgüterrecht, das Telekommunikationsrecht, das Computer-Strafrecht, das E-Commerce-Recht etc. umfasst.[21] Während das Informationsrecht von den einen durchaus als eigenständige Disziplin neben oder über den traditionellen Subdisziplinen betrachtet wird,[22] wird es von anderen als unsystematisches juristisches Potpourris[23] abgetan. Thomas Hoeren wiederum macht das Informationsrecht an der Leitfrage fest, wie, wem, wann und warum Ausschließlichkeitsrechte an Informationen zugeordnet sind und stellt in Folge die Immaterialgüterrechte in den Mittelpunkt.[24] Trotz dieser Inkonsequenzen hat das Informationsrecht der Rechtsinformatik i.e.S. de facto den Rang abgelaufen und wird vereinzelt sogar als die Fortentwicklung oder die moderne Form der Rechtsinformatik bezeichnet.[25] Aber auch im Verhältnis zur Verwaltungsinformatik tritt die Rechtsinformatik heute zurück.[26]

Rechtsinformatik – Verwaltungsinformatik – E-Government

Die Rechtsinformatik und die Verwaltungsinformatik besitzen gemeinsame Wurzeln in den frühen Bestrebungen des Einsatzes der Informatik in Recht und Staat in den 1960ern (siehe oben). Gegen Ende der 1970er etablierte sich im deutschen Sprachraum der Begriff der Verwaltungsinformatik für die, wie Heino Kaack dies formuliert, „Wissenschaft der Informationstechnik-gestützten Gestaltung von Verwaltungshandeln[27].[28] Die Verwaltungsinformatik wird heute mitunter der Wirtschaftsinformatik zugerechnet, korrekter Weise handelt es sich wohl um ein multidisziplinäres Forschungsgebiet, in welchem die Wirtschaftsinformatik, das Public Management und die Rechtsinformatik wichtige Schnittstellenfunktionen zwischen den Fachgebieten Informatik, Verwaltungswissenschaft, Politik, Ökonomie und Recht erfüllen.[29] Mit der verstärkten Nutzung des Internets in den 1990ern wurde der Begriff der Verwaltungsinformatik vielfach durch den zumeist synonym verwendeten moderneren Begriff des E-Government ersetzt.[30]

Die heutige Stellung der Rechtsinformatik i.e.S.

Nach den zunächst euphorischen Erwartungen an die Rechtsinformatik und ihren ehrgeizigen Projekten zur Automatisierung der juristischen Entscheidungsprozesse in den 1970ern und 1980ern stellte sich zu Beginn der 1990er eine gewisse Enttäuschung und Ernüchterung ein.[31] Erweist sich schon die Formalisierung von allgemeinem Wissen und natürlicher Sprache als äußerst problematisch, so gilt dies umso mehr für die Formalisierung der komplexen Rechtssprache und des dahinterstehenden strukturellen Rechtswissens. Kritisch erweisen sich insbesondere die steigende Komplexität im Recht, offene und vage Rechtsbegriffe, Wertungsentscheidungen, die Veränderlichkeit und Dynamik von Sprache und Recht, das Auseinanderklaffen von formalem Modell und nicht formaler Wirklichkeit sowie die Formalisierung des umfassenden Weltwissens, in welches das Rechtswissen eingebettet ist.

Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine einheitliche Begriffs- und damit zusammenhängend Theoriebildung einer Disziplin Rechtsinformatik bis heute nicht gelungen ist, führte letztendlich zu einer gewissen Orientierungslosigkeit der Rechtsinformatik. Dies könnte nicht zuletzt auch auf die mangelnde Bereitschaft zur Interdisziplinarität und dem damit einhergehenden Streit ob der Verortung der Disziplin Rechtsinformatik in den Rechtswissenschaften oder der Informatik zurückzuführen sein. Im Ergebnis führt die Rechtsinformatik etwa im Vergleich zur Wirtschaftsinformatik heute ein Orchideenfachdasein[32] und muss auch hinter das Informationsrecht und die Verwaltungsinformatik zurücktreten.[33]

Andere Länder

Die Problematik der Begriffs- und Theoriebildung der Rechtsinformatik besteht nicht nur im deutschsprachigen Raum. Im Gegensatz zu anderen Bindestrichinformatiken hat sich im Englischen der Begriff Legal Informatics nicht durchgesetzt und wird im englischsprachigen Raum selbst auch kaum verwendet. Wohl jedoch findet die Bezeichnung Legal Informatics für die englischsprachigen Versionen anderssprachiger Einrichtungen oder Institutionen Verwendung. Die in den 1960ern entstandene und später verbreitete Benennung „Computers and Law“, wie sie zum Beispiel das renommierte Norwegian Research Center for Computers and Law NRCCL (Norwegisch: Senter for rettsinformatikk) an der Universität Oslo heute noch führt, birgt ähnliche Tücken wie jene der Rechtsinformatik und wurde mehr und mehr von moderneren und das jeweilige Forschungsgebiet präziser bezeichnenden Begrifflichkeiten ersetzt. So ist heute von Legal Aspects of Computing, IT-Law, ICT-Law, Cyberlaw, Internet Law, Artificial Intelligence and Law (kurz: AI and Law) und vielen anderen Varianten mehr die Rede.[34]

Relevante Konferenzen

Rechtsinformatik i.e.S.

  • International Conference on Artificial Intelligence and Law ICAIL (biannual)
  • JURIX, The Foundation for Legal Knowledge Based Systems (annual)
  • Internationales Rechtsinformatiksymposion IRIS, Universität Salzburg
  • Liste weiterer relevanter Konferenzen

Siehe auch

Literatur

  • Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.
  • Bizer, Recht + Informatik = Rechtsinformatik? Thesenpapier März 2003.
  • Bonin (Hrsg.), Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25-35.
  • Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303-306.
  • Bund, Einführung in die Rechtsinformatik, Springer, Berlin et al. 1991.
  • Eberle, Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung, Schriften zum öffentlichen Recht Bd. 301, Duncker & Humblot, Berlin 1976.
  • Fiedler, Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik, in: Albert/Luhmann (Hrsg.), Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2, Düsseldorf 1972, S. 365.
  • Fiedler, Rechtsinformatik und juristische Tradition, in: Stratenwerth (Hrsg.): Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag, Walter de Gruyter, Berlin 1974, S. 167-184.
  • Fiedler, Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik, DUD 1993, S. 603-605.
  • Forgo/Holzweber/Reitbauer (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung, Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011.
  • Haft, Einführung in die Rechtsinformatik, Alber, Freiburg [Breisgau] 1977.
  • Haft, Elektronische Datenverarbeitung im Recht: Ein Überblick, EDV und Recht Bd. 1, Schweitzer, Berlin 1970.
  • Haft, Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht, Dissertation, Justus Liebig Universität Gießen 1968.
  • Herberger, Rechtsinformatik: Verständnis von Fach und Forschungsgebiet, Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatiksymposions 2005, Boorberg, Stuttgart et al. 2005, S. 29-34.
  • Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in: Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12.
  • Hoeren, Skriptum Internetrecht, Stand Oktober 2011.
  • Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953.
  • Hoeren/Bohne, Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin, in: Traunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung, Bonn 2010, S. 22-36.
  • Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003.
  • Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993.
  • Kilian, Memorandum zur Rechtsinformatik, März 2003.
  • Kilian, Warum Rechtsinformatik?, CR 17(2001)2, S. 132-135.
  • Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002.
  • Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung, edition sigma, Berlin 2004.
  • Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003, edition sigma, Berlin 2004.
  • Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“, in: Forgo et al. (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117-132.
  • Mehl, Automation in the Legal World, in Proceedings of a Symposium on „Mechanisation of Thought Processes“, National Physical Laboratory, Teddington 1958, S. 755 - 779.
  • Podlech, Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft, in: Erdsiek (Hrsg.), Juristen-Jahrbuch 1969/70 (Bd. 10), S. 157.
  • Reisinger, Rechtsinformatik, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1977.
  • Simitis, Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme, Tübingen 1966.
  • Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009.
  • Wilhelm Steinmüller: EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik (= Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte. Band 6). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 880108568.
  • Steinmüller, Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik: Ansätze künftiger Theoriebildung, Schweitzer 1972.
  • Suhr, Zur Einführung: Recht und Kybernetik, JuS 1968, S. 351.
  • Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12.
  • Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern – Heute – Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7-22.
  • Weyers, Hans Leo, Etwas Kybernetik im Privatrecht, in Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen Festschrift f. Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag, hrsg. von Fritz Baur et al, Verlag: Mohr, 1974.
  • Winkler (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsinformatik: Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechts, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 32, Springer, Wien/New York 1975.
  • Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665-686.

Einzelnachweise

  1. Für einen Überblick zu den Anfängen und Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsinformatik in Österreich vgl. insb. Nikolaus Forgó, Markus Holzweber, Nicolas Reitbauer (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung. Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich. Linde, Wien 2011, ISBN 978-3-7073-1844-9.
  2. Lucien Mehl: Automation in the Legal World. In: National Physical Laboratory [Teddington] (Hrsg.): Mechanisation of thought processes. Proceedings of a symposium held at the National Physical Laboratory on 24th, 25th, 26th and 27th November 1958. Her Majesty's Stationery Office, London 1959, OCLC 1400722, S. 755–779.
  3. Wilhelm Steinmüller: EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik (= Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte. Band 6). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 880108568.
  4. Für einen Überblick siehe Carl-Eugen Eberle: Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung (= Schriften zum öffentlichen Recht. Band 301). Duncker & Humblot, Berlin 1976, ISBN 3-428-03683-2, Kapitel 1.
  5. Fritjof Haft: Elektronische Datenverarbeitung im Recht. Ein Überblick (= EDV und Recht. Band 1). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 456859098. Vgl. auch Fritjof Haft: Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht. Justus Liebig Universität Gießen, Gießen 1968, DNB 481543317 (Dissertation).
  6. Z.B. Spiros Simitis: Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme. Mohr (Siebeck), Tübingen 1966, DNB 458954446.
  7. Dieter Suhr: Zur Einführung: Recht und Kybernetik. In: Juristische Schulung. Beck, 1968, ISSN 0022-6939, S. 351–353.
  8. Adalbert Podlech: Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft. In: Gerhard Erdsiek (Hrsg.): Juristen-Jahrbuch. Band 10. Schmidt, 1969/1970, ISSN 0449-4334, OCLC 1782916, S. 157.
  9. Wilhelm Steinmüller: EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik (= Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte. Band 6). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 880108568, S. 30.
  10. Vgl. insb. auch Wilhelm Steinmüller: Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik. Ansätze künftiger Theoriebildung. In: Datenverarbeitung im Recht. DVR. Band 1. Schweitzer, 1972, ISSN 0301-2980, S. 113–148.
  11. Für einen Überblick siehe insb. Thomas Hoeren, Michael Bohne: Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin. In: Roland Traunmüller, Maria A. Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung. Gesellschaft für Informatik, Bonn 2010, ISBN 978-3-88579-424-0, S. 23–36 (PDF [abgerufen am 22. Januar 2012]).
  12. Vgl. insb. Herbert Fiedler: Rechtsinformatik und juristische Tradition. In: Günter Stratenwerth (Hrsg.): Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag. Walter de Gruyter, Berlin 1974, ISBN 3-11-004345-9, S. 167–184 (176) (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  13. Herbert Fiedler: Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik. In: Hans Albert, Niklas Luhmann, Werner Maihofer, Ota Weinberger (Hrsg.): Rechtstheorie als Grundlagenwissenschaft der Rechtswissenschaft (= Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie). Band 2. Bertelsmann-Universitätsverlag, Düsseldorf 1972, ISBN 3-571-09212-0, S. 361 (367).
  14. Insb. Herbert Fiedler: Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik. Skizze zur Erneuerung eines Programms der Rechtsinformatik. In: Datenschutz und Datensicherung. DuD. Band 17, Nr. 11. Vieweg, 1993, ISSN 0343-5385, S. 603–605 (605).
  15. Leo Reisinger: Rechtsinformatik. Walter de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-004582-6, S. 42 f.
  16. Fritjof Haft: Einführung in die Rechtsinformatik. Alber, Freiburg [Breisgau] 1977, ISBN 3-495-47355-6, S. 19 ff.
  17. Elmar Bund: Einführung in die Rechtsinformatik. Springer, Berlin et al. 1991, ISBN 3-540-53192-0, S. 11 f., doi:10.1007/978-3-642-76103-4.
  18. Maximilian Herberger: Rechtsinformatik. Anmerkungen zum Verständnis von Fach und Forschungsgebiet. In: Erich Schweighofer (Hrsg.): Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 8. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions / IRIS 2005. Boorberg, Stuttgart et al. 2005, ISBN 3-415-03615-4, S. 29–34.
  19. Wolfgang Kilian: Warum Rechtsinformatik? In: Computer und Recht. CR. Band 17, Nr. 2. Schmidt, 2001, ISSN 0179-1990, OCLC 643618555, S. 132–135.
  20. Vgl. z.B. Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303-306 (304) oder die Forschungsprojekte CORTE und LingLaw.
  21. In diesem Sinne z.B. Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003; Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002; Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009; umfassender Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12 (2).
  22. Vgl. z.B. Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.), Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1-12 (2).
  23. Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665-686.
  24. Hoeren, Skriptum Internetrecht, Stand Oktober 2011; Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953 (950).
  25. So z.B. Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947-953 (949 f.).
  26. Vgl. z.B. Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“, in: Forgo et al. (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117-132.
  27. Kaack, Heino: Verwaltungsinformatik als anwendungsspezifische Informatik, in: Bonin (Hrsg.), Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25-35 (31).
  28. Vgl. auch Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung oder Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003, beide edition sigma, Berlin 2004.
  29. Vgl. insb. den Eintrag von Wimmer zur Verwaltungsinformatik in Kurbel et al., Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexikon des Oldenbourg Wissenschaftsverlages.
  30. Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern – Heute – Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7-22.
  31. Vgl. insb. Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993; für einen Überblick siehe auch Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.
  32. Jahnel, Mehr als ein „Orchideenfach“?! jusclub 01/2005, S. 17.
  33. Vgl. z.B. Bizer, Recht + Informatik = Rechtsinformatik? Thesenpapier März 2003; Kilian, Memorandum zur Rechtsinformatik, März 2003.
  34. Einen Überblick zu den Anfängen und Trends der Rechtsinformatik im Europäischen Raum gibt Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71-82.