Rechtsinformatik

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Die Rechtsinformatik ist eine interdisziplinäre Wissenschaft und beschäftigt sich als die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der Informatik im Recht mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik.

Heute wird im Allgemeinen zwischen der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i. e. S.) und dem Informationsrecht (je nach Ausprägung auch Informatikrecht, Informationstechnologie- oder kurz IT-Recht etc.) unterschieden. Die Rechtsinformatik i. e. S. umfasst hierbei die informationstheoretischen Aspekte und wird überwiegend der Informatik zugeordnet. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung von Instrumenten und Methoden der Informatik im Recht und reicht von der Unterstützung juristischer Hilfstätigkeiten wie etwa Kanzleiverwaltungssysteme oder Rechtsinformationssysteme bis hin zu Versuchen einer umfassenderen Automatisierung von Recht wie etwa Entscheidungsunterstützungssysteme, Expertensysteme oder Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht.

Das Informationsrecht oder IT-Recht beschäftigt sich hingegen mit den vielfältigen sich aus der dem Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergebenden rechtlichen Fragestellungen, wie sie sich etwa im Datenschutzrecht, im Immaterialgüterrecht etc. ergeben, und ist daher den Rechtswissenschaften zuzuordnen. Die Begriffs- und die Theoriebildung und insbesondere auch die Abgrenzung von Rechtsinformatik i. e. S. und Informationsrecht sind jedoch bis heute unscharf und nicht abgeschlossen.

Die Anfänge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ihren Ausgangspunkt nahm die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum in den frühen Überlegungen zur Verwaltungsautomation, die sich ab Ende der 1950er Jahre um die Frage des möglichen Einsatzes von „Rechenautomaten“ in Recht und Staat und somit aus heutiger Sicht mit einem Teilgebiet der Rechtsinformatik entspannen. Die erste diesbezügliche deutschsprachige wissenschaftliche Publikation scheint jene von Karl Zeidler mit dem Titel Über die Technisierung der Verwaltung aus dem Jahr 1959 zu sein. Hohe Popularität erreichten auch die frühen Arbeiten von Herbert Fiedler wie jene zu den Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung aus dem Jahr 1962 oder die Habilitationsschrift Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung von Niklas Luhmann aus dem Jahr 1966. Als weitere wichtige Vertreter der frühen Ansätze einer Rechtsinformatik sind unter vielen anderen insbesondere Wilhelm Steinmüller, Spiros Simitis, Robert Svoboda oder Hans Peter Bull, in Hinblick auf die juristische Logik insbesondere auch Ulrich Klug, Lothar Philipps oder Ota Weinberger zu nennen.[1]

Der Begriff der Rechtsinformatik an sich ist höchstwahrscheinlich auf den französischen Juristen Lucien Mehl zurückzuführen, der bereits 1958 unter dem Begriff informatique juridique die Anwendung von Rechenmaschinen auf das Recht vorschlug.[2]

Der Versuch einer Theorie- und Begriffsbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine stärkere theoretische Beschäftigung mit der Datenverarbeitung in Recht und Staat erfolgte erst mit Beginn der 1970er Jahre.[3] Insbesondere Herbert Fiedler und Wilhelm Steinmüller – von letzterem stammt übrigens das 1970 erschienene erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik[4] – erhoben in dieser Zeit Anspruch auf die Bildung einer eigenständigen Disziplin. Mit seinem Lehrbuch prägte Wilhelm Steinmüller zugleich den Begriff der Rechtsinformatik zur Bezeichnung dieser neuen Disziplin.[5] Auch Fritjof Haft[6] spricht von einer neuen Disziplin, bezeichnet sie jedoch wie zuvor Spiros Simitis[7], Dieter Suhr[8] oder Adalbert Podlech[9] als Rechtskybernetik.

Als Gegenstand der Rechtsinformatik betrachtet Wilhelm Steinmüller die wechselseitigen Beziehungen von EDV und Recht und er definiert sie aus systemtheoretischer Position als „die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der EDV im Recht“.[10] Dieserart führte Steinmüller die informationstheoretischen Aspekte, die den praktischen Einsatz der EDV im Recht (etwa Rechtsinformationssysteme, Verwaltungsautomation, automatisierte juristische Entscheidungsfindung, Unterstützung von juristischer Planung und Ausbildung etc.) betreffen, mit den rechtlichen Aspekten, die sich bei Einsatz der EDV im Recht ergeben, unter dem Überbegriff der Rechtsinformatik als einer Problemwissenschaft zusammen.[11]

Herbert Fiedler bevorzugt den Begriff der juristischen Informatik, deren Ausgangspunkt er in der praktischen Datenverarbeitung verortet und die er als „die Strukturtheorie der Datenverarbeitung in Recht und Staat“ definiert.[12] Er orientiert die juristische Informatik somit methodisch an den Formalwissenschaften (formale Logik, Mathematik),[13] betrachtet die Informatik hierbei allerdings nicht als rein formale Wissenschaft und schließt eine Beschreibung in natürlicher Sprache nicht aus.[14] Die sich aus den neuen Informationstechniken ergebenden rechtlichen Fragestellungen, fasst Fiedler – da der Dogmatik des Rechts zuzuordnen – erstmals unter dem Begriff des Informationsrechts zusammen. Spätestens in den 1990ern gibt Fiedler allerdings den Gedanken an eine einheitliche mathematisch-strukturelle Methode auf und plädiert für eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und in diesem Sinne für eine „Integrationsdisziplin Rechtsinformatik“ mit den integrierten Disziplinen Recht und Informatik. Durch Zusammenführung der Rechtsinformatik im engeren Sinne (den informationstheoretischen Teil) und der Rechtsinformatik im weiteren Sinne (das Informationsrecht) solle sich Rechtswissenschaft und Informatik nicht mehr gegenseitig als Hilfswissenschaften betrachten, sondern synergetisch zusammenwirken und für die häufige Aufteilung in „Informatik für Juristen“ und „Recht für Informatiker“ hinausgehen.[15]

Leo Reisinger wiederum definierte die Rechtsinformatik aus systemtheoretischer Sicht als die Theorie der Struktur und Funktion des Rechtssystems in Hinblick auf die Automation der Datenverarbeitung,[16] Fritjof Haft[17] und später auch Elmar Bund[18] betrachten die Rechtsinformatik als die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und in der Rechtswissenschaft. Maximilian Herberger spricht sich bis heute für eine methodische Trennung und für eine Betrachtung der Rechtsinformatik als Anwendungen von Informatikinstrumenten im Recht im Selbstverständnis anderer Bindestrichinformatiken (Wirtschaftsinformatik, Medizininformatik etc.) aus.[19] Ähnliches gilt für Wolfgang Kilian, welcher die Rechtsinformatik klar der angewandten Informatik zuordnet, sie als Analyse und Bewertung der Voraussetzungen, Anwendungen und Folgen der Informationstechnologie im Recht definiert und die notwendige interdisziplinäre und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Juristen, Informatikern und Ökonomen betont.[20]

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen und Informatikern betont auch Wolfgang Kahlig, der in seiner Kahlig-Notation die Struktur der Rechtsordnung auch für Laien verständlich machen will.[21]

Die Rechtsinformatik i. e. S. und das Informationsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiewohl Inhalt, Methoden und Zielsetzung der Rechtsinformatik etwas im Unklaren bleiben, wird die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum heute in Anlehnung an Wilhelm Steinmüller (siehe oben) zumeist als interdisziplinäre Wissenschaft, welche sich mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik beschäftigt, beschrieben. Zudem scheint sich seit den 1990ern das von Herbert Fiedler eingeführte Begriffspaar Rechtsinformatik und Informationsrecht (siehe oben) am stärksten durchzusetzen.

Unter der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i. e. S.) wird demzufolge heute regelmäßig die informationstheoretische Komponente der Rechtsinformatik verstanden, die sich wiederum grob in Rechtsdokumentation und Wissensmanagement, Normsetzung und Normanwendung bzw. Implementierung von Recht (einschließlich juristischer Expertensysteme und Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht), Arbeitsplatzunterstützung sowie juristische Lern- und Ausbildungssysteme unterteilen lässt. Aber auch die Erforschung der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft wird häufig aber nicht immer der Rechtsinformatik i. e. S. zugeschlagen. Da die Rechtsinformatik i. e. S. in der Formalisierung der Rechtssprache auf unüberwindbare Grenzen stößt, scheint zudem aus heutiger Sicht neben den Disziplinen Recht und Informatik die Integration der in der Rechtsinformatik bislang vernachlässigten Disziplin der Linguistik und insbesondere der Computerlinguistik als Schnittstelle zwischen Sprachwissenschaft und Informatik erforderlich.[22]

Aber auch über den Inhalt des Informationsrechts einer Rechtsinformatik in einem weiteren Sinne herrscht grundsätzlicher Dissens. Je nach Schwerpunktsetzung ist hier auch von Informatik-Recht, EDV-Recht, Informationstechnologierecht (IT-Recht), Informations- und Kommunikationstechnologierecht (IKT-Recht), Recht der neuen Medien, Internetrecht (Cyberlaw) etc. die Rede. Unter dem Informationsrecht und seinen verwandten Begriffen werden regelmäßig die vielfältigen sich aus dem Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik ergebenden Rechtsfragen versammelt, womit sie sich als eine sogenannte Querschnittsdisziplin präsentiert, die zahlreiche Rechtsgebiete wie etwa das Datenschutzrecht, das Immaterialgüterrecht, das Telekommunikationsrecht, das Computer-Strafrecht, das E-Commerce-Recht etc. umfasst.[23] Während das Informationsrecht von den einen durchaus als eigenständige Disziplin neben oder über den traditionellen Subdisziplinen betrachtet wird,[24] wird es von anderen als unsystematisches juristisches Potpourris[25] abgetan. Thomas Hoeren wiederum macht das Informationsrecht an der Leitfrage fest, wie, wem, wann und warum Ausschließlichkeitsrechte an Informationen zugeordnet sind und stellt in Folge die Immaterialgüterrechte in den Mittelpunkt.[26] Trotz dieser Inkonsequenzen hat das Informationsrecht der Rechtsinformatik i. e. S. de facto den Rang abgelaufen[27] und wird vereinzelt sogar als die Fortentwicklung oder die moderne Form der Rechtsinformatik bezeichnet.[28] Aber auch im Verhältnis zur Verwaltungsinformatik tritt die Rechtsinformatik heute zurück.[29]

Rechtsinformatik – Verwaltungsinformatik – E-Government[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gegen Ende der 1970er etablierte sich im deutschen Sprachraum der Begriff der Verwaltungsinformatik für die, wie Heino Kaack dies formuliert, „Wissenschaft der Informationstechnik-gestützten Gestaltung von Verwaltungshandeln“.[30][31] Die Verwaltungsinformatik wird mitunter der Wirtschaftsinformatik zugerechnet, korrekterweise handelt es sich wohl um ein multidisziplinäres Forschungsgebiet, in welchem die Wirtschaftsinformatik, das Public Management und die Rechtsinformatik wichtige Schnittstellenfunktionen zwischen den Fachgebieten Informatik, Verwaltungswissenschaft, Politik, Ökonomie und Recht erfüllen.[32] Nach breiter Nutzung des Internets ab Ende der 1990er wurde erstmals 2004 ein Bachelorstudiengang "Verwaltungsmanagement / eGovernment" angeboten.[33] Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) trat überwiegend am 1. August 2013 in Kraft.

Die heutige Stellung der Rechtsinformatik i. e. S.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsinformatik zeigt heute sehr gute Fortschritte in den Bereichen Verfahrensautomation, Massenvorgänge und (isolierte) problemspezifische Anwendungen. Durch ihr verschärftes Problembewusstsein besitzt sie zudem Potential, Inkonsistenzen, Widersprüche, oder auch Ungleichbehandlung im Recht aufzudecken. Nach den zunächst euphorischen Erwartungen an die Rechtsinformatik und ihren ehrgeizigen Projekten zur Automatisierung der juristischen Entscheidungsprozesse in den 1970ern und 1980ern stellte sich allerdings zu Beginn der 1990er eine gewisse Enttäuschung und Ernüchterung ein.[34] Erweist sich schon die Formalisierung von allgemeinem Wissen und natürlicher Sprache als äußerst problematisch, so gilt dies umso mehr für die Formalisierung der komplexen Rechtssprache und des dahinterstehenden strukturellen Rechtswissens. Kritisch erweisen sich insbesondere die steigende Komplexität im Recht, offene und vage Rechtsbegriffe, Wertungsentscheidungen, die Veränderlichkeit und Dynamik von Sprache und Recht, das Auseinanderklaffen von formalem Modell und nicht formaler Wirklichkeit, sowie die Formalisierung des umfassenden Weltwissens, in welches das Rechtswissen eingebettet ist. In den letzten Jahren sind jedoch etwa mit der Einführung des XML-basierten Standards für Gerichts- und Rechtsetzungsdokumente "LegalDocML.de" in Deutschland auch Fortschritte erkennbar gewesen, die unter dem Begriff der Rechtsinformatik entwickelt wurden.[35]

Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine einheitliche Begriffs- und damit zusammenhängend Theoriebildung einer Disziplin Rechtsinformatik bis heute nicht gelungen ist, führte letztendlich zu einer gewissen Orientierungslosigkeit der Rechtsinformatik. Dies könnte nicht zuletzt auch auf die mangelnde Bereitschaft zur Interdisziplinarität und dem damit einhergehenden Streit ob der Verortung der Disziplin Rechtsinformatik in den Rechtswissenschaften oder der Informatik zurückzuführen sein. Im Ergebnis führt die Rechtsinformatik etwa im Vergleich zur Wirtschaftsinformatik[36] heute ein Orchideenfachdasein[37] und muss auch hinter das Informationsrecht und die Verwaltungsinformatik zurücktreten.[38]

Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte sprach daher Thomas Hoeren im Jahr 2017 vom „Sterben der Rechtsinformatik“ und äußerte, „das Fach selbst“ sei mittlerweile „tot“.[39]

Andere Länder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Problematik der Begriffs- und Theoriebildung der Rechtsinformatik besteht nicht nur im deutschsprachigen Raum. Im Gegensatz zu anderen Bindestrichinformatiken hat sich im Englischen der Begriff Legal Informatics nicht durchgesetzt und wird im englischsprachigen Raum selbst auch kaum verwendet. Wohl jedoch findet die Bezeichnung Legal Informatics für die englischsprachigen Versionen anderssprachiger Einrichtungen oder Institutionen Verwendung. Die in den 1960ern entstandene und später verbreitete Benennung „Computers and Law“, wie sie zum Beispiel das renommierte Norwegian Research Center for Computers and Law NRCCL (Norwegisch: Senter for rettsinformatikk) an der Universität Oslo heute noch führt[40], birgt ähnliche Tücken wie jene der Rechtsinformatik und wurde mehr und mehr von moderneren und das jeweilige Forschungsgebiet präziser bezeichnenden Begrifflichkeiten ersetzt. So ist heute von Legal Aspects of Computing, IT-Law, ICT-Law, Cyberlaw, Internet Law, Artificial Intelligence and Law (kurz: AI and Law) und vielen anderen Varianten mehr die Rede.[41]

Relevante Konferenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsinformatik i. e. S.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bing: Computers and Law: Some Beginnings. In: it (Information Technology), 2/2007. S. 71–82.
  • Bizer: Recht + Informatik = Rechtsinformatik. (PDF) Thesenpapier, März 2003.
  • Bonin (Hrsg.): Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin. BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25–35.
  • Bühnemann: Informatik. Rechtsinformatik. In: Farny et al. (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung HdV. VVW, Karlsruhe 1988, S. 303–306.
  • Bund: Einführung in die Rechtsinformatik. Springer, Berlin et al. 1991.
  • Eberle: Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung. In: Schriften zum öffentlichen Recht, Band 301, Duncker & Humblot, Berlin 1976.
  • Europarat. Committee of Ministers.: Teaching, research, and training in the field of law and information technology : recommendation no. R (92) 15 adopted by the Committee of Ministers of the Council of Europe on 19 October 1992 and explanatory memorandum. Council of Europe Press, Strasbourg 1994, ISBN 978-92-871-2431-9.
  • Fiedler: Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik. In: Albert, Luhmann (Hrsg.): Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band 2, Düsseldorf 1972, S. 365.
  • Fiedler: Rechtsinformatik und juristische Tradition. In: Stratenwerth (Hrsg.): Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag. Walter de Gruyter, Berlin 1974, S. 167–184.
  • Fiedler: Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik. DUD, 1993, S. 603–605.
  • Forgo, Holzweber, Reitbauer (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung. Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich. Linde, Wien 2011.
  • Lena Gräwe: Die Entstehung der Rechtsinformatik. Wissenschaftsgeschichtliche und -theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin. Kovač, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5640-9.
  • Haft: Einführung in die Rechtsinformatik. Alber, Freiburg [Breisgau] 1977.
  • Haft: Elektronische Datenverarbeitung im Recht: Ein Überblick. In: EDV und Recht, Band 1, Schweitzer, Berlin 1970.
  • Haft: Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht. Dissertation, Justus-Liebig-Universität Gießen 1968.
  • Herberger: Rechtsinformatik: Verständnis von Fach und Forschungsgebiet. Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatiksymposions 2005. Boorberg, Stuttgart et al. 2005, S. 29–34.
  • Hilgendorf: Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht. In: Taeger, Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie. Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, Edewecht 2009, S. 1–12.
  • Hoeren: Skriptum Internetrecht. Stand April 2014.
  • Hoeren: Zur Einführung: Informationsrecht. In: JuS, 2002, S. 947–953.
  • Hoeren, Bohne: Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin. In: Traunmüller, Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung. Bonn 2010, S. 22–36.
  • Jahnel, Schramm, Staudegger: Informatikrecht. 2. Auflage. Springer, Wien / New York 2003.
  • Jandach: Juristische Expertensysteme. Springer, Berlin 1993.
  • Kilian: Memorandum zur Rechtsinformatik (MS Word; 114 kB), März 2003.
  • Kilian: Warum Rechtsinformatik? In: CR, 17(2001)2, S. 132–135.
  • Kloepfer: Informationsrecht. C.H. Beck, München 2002.
  • Lenk: Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung. edition sigma, Berlin 2004.
  • Lenk: Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003. edition sigma, Berlin 2004.
  • Liebwald: Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“. In: Forgo et al. (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich. Linde, Wien 2011, S. 117–132.
  • Lutz: Geschichte der Wirtschaftsinformatik. Entstehung und Entwicklung einer Wissenschaftsdisziplin. Springer 2011.
  • Mehl: Automation in the Legal World. In: Proceedings of a Symposium on „Mechanisation of Thought Processes“, National Physical Laboratory, Teddington 1958, S. 755–779.
  • Podlech: Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft. In: Erdsiek (Hrsg.): Juristen-Jahrbuch 1969/70 (Band 10), S. 157.
  • Reisinger: Rechtsinformatik. Walter de Gruyter, Berlin / New York 1977.
  • Simitis: Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme. Tübingen 1966.
  • Sonntag: Einführung in das Internetrecht. Linde, Wien 2009.
  • Wilhelm Steinmüller: EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik (= Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte. Band 6). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 880108568.
  • Steinmüller: Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik: Ansätze künftiger Theoriebildung. Schweitzer 1972.
  • Suhr: Zur Einführung: Recht und Kybernetik. In: JuS, 1968, S. 351.
  • Taeger, Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht. Informatik und Ökonomie. Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, Edewecht 2009, S. 1–12.
  • Traunmüller, Wimmer: Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government. In: Traunmüller, Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern – Heute – Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag. GI LNI Vol. 5. Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7–22.
  • Hans Leo Weyers: Etwas Kybernetik im Privatrecht. In: Fritz Baur et al. (Hrsg.): Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen Festschrift f. Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag. Mohr, 1974.
  • Winkler (Hrsg.): Rechtstheorie und Rechtsinformatik: Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechts. In: Forschungen aus Staat und Recht, Band 32, Springer, Wien / New York 1975.
  • Wolf: Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik. In: Graul, Meurer (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Dieter Meurer. De Gruyter, Berlin 2002, 665–686.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Für einen Überblick zu den Anfängen und Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsinformatik in Österreich vgl. insb. Nikolaus Forgó, Markus Holzweber, Nicolas Reitbauer (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung. Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich. Linde, Wien 2011, ISBN 978-3-7073-1844-9.
  2. Lucien Mehl: Automation in the Legal World. In: National Physical Laboratory [Teddington] (Hrsg.): Mechanisation of thought processes. Proceedings of a symposium held at the National Physical Laboratory on 24th, 25th, 26th and 27th November 1958. Her Majesty’s Stationery Office, London 1959, OCLC 1400722, S. 755–779.
  3. Detailliert zur Geschichte und Theoriebildung von den Anfängen bis in die 1980er: Lena Gräwe: Die Entstehung der Rechtsinformatik. Wissenschaftsgeschichtliche und -theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin. Kovač, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5640-9.
  4. Wilhelm Steinmüller: EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik (= Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte. Band 6). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 880108568.
  5. Für einen Überblick siehe Carl-Eugen Eberle: Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung (= Schriften zum öffentlichen Recht. Band 301). Duncker & Humblot, Berlin 1976, ISBN 3-428-03683-2, Kapitel 1.
  6. Fritjof Haft: Elektronische Datenverarbeitung im Recht. Ein Überblick (= EDV und Recht. Band 1). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 456859098. Vgl. auch Fritjof Haft: Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht. Justus-Liebig-Universität Gießen, Gießen 1968, DNB 481543317 (Dissertation).
  7. Z. B. Spiros Simitis: Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme. Mohr (Siebeck), Tübingen 1966, DNB 458954446.
  8. Dieter Suhr: Zur Einführung: Recht und Kybernetik. In: Juristische Schulung. Beck, 1968, ISSN 0022-6939, S. 351–353.
  9. Adalbert Podlech: Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft. In: Gerhard Erdsiek (Hrsg.): Juristen-Jahrbuch. Band 10 (1969/1970). Schmidt, ISSN 0449-4334, OCLC 1782916, S. 157.
  10. Wilhelm Steinmüller: EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik (= Juristische Arbeitsblätter, JA-Sonderhefte. Band 6). Schweitzer, Berlin 1970, DNB 880108568, S. 30.
  11. Vgl. insb. auch Wilhelm Steinmüller: Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik. Ansätze künftiger Theoriebildung. In: Datenverarbeitung im Recht. DVR. Band 1. Schweitzer, 1972, ISSN 0301-2980, S. 113–148.
  12. Für einen Überblick siehe insb. Thomas Hoeren, Michael Bohne: Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin. In: Roland Traunmüller, Maria A. Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung. Gesellschaft für Informatik, Bonn 2010, ISBN 978-3-88579-424-0, S. 23–36 (uni-muenster.de [PDF; abgerufen am 22. Januar 2012]).
  13. Vgl. insb. Herbert Fiedler: Rechtsinformatik und juristische Tradition. In: Günter Stratenwerth (Hrsg.): Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag. Walter de Gruyter, Berlin 1974, ISBN 3-11-004345-9, S. 167–184 (176) (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  14. Herbert Fiedler: Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik. In: Hans Albert, Niklas Luhmann, Werner Maihofer, Ota Weinberger (Hrsg.): Rechtstheorie als Grundlagenwissenschaft der Rechtswissenschaft (= Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie). Band 2. Bertelsmann-Universitätsverlag, Düsseldorf 1972, ISBN 3-571-09212-0, S. 361 (367).
  15. Insb. Herbert Fiedler: Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik. Skizze zur Erneuerung eines Programms der Rechtsinformatik. In: Datenschutz und Datensicherung. DuD. Band 17, Nr. 11. Vieweg, 1993, ISSN 0343-5385, S. 603–605 (605).
  16. Leo Reisinger: Rechtsinformatik. Walter de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-004582-6, S. 42 f.
  17. Fritjof Haft: Einführung in die Rechtsinformatik. Alber, Freiburg [Breisgau] 1977, ISBN 3-495-47355-6, S. 19 ff.
  18. Elmar Bund: Einführung in die Rechtsinformatik. Springer, Berlin et al. 1991, ISBN 3-540-53192-0, S. 11 f., doi:10.1007/978-3-642-76103-4.
  19. Maximilian Herberger: Rechtsinformatik. Anmerkungen zum Verständnis von Fach und Forschungsgebiet. In: Erich Schweighofer (Hrsg.): Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 8. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions / IRIS 2005. Boorberg, Stuttgart et al. 2005, ISBN 3-415-03615-4, S. 29–34.
  20. Wolfgang Kilian: Warum Rechtsinformatik? In: Computer und Recht. CR. Band 17, Nr. 2. Schmidt, 2001, ISSN 0179-1990, OCLC 643618555, S. 132–135.
  21. Wolfgang Kahlig, Eleonora Kahlig: Rechtsvisualisierung – Viribus unitis – mit C.O.N.T.E.N.T. Februar 2015.
  22. Vgl. z. B. Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303–306 (304) oder die Forschungsprojekte CORTE und LingLaw (Memento des Originals vom 4. Oktober 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.linglaw.eu.
  23. In diesem Sinne z. B. Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003; Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002; Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009; umfassender Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1–12 (2).
  24. Vgl. z. B. Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1–12 (2).
  25. Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665–686.
  26. Hoeren, Skriptum Internetrecht, Stand Oktober 2011; Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947–953 (950).
  27. Vgl. insb. Lena Gräwe: Die Entstehung der Rechtsinformatik. Wissenschaftsgeschichtliche und -theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin. Kovač, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5640-9.
  28. So z. B. Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947–953 (949 f.).
  29. Vgl. z. B. Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“, in: Forgo et al. (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117–132.
  30. Kaack, Heino: Verwaltungsinformatik als anwendungsspezifische Informatik, in: Bonin (Hrsg.): Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25–35 (31).
  31. Vgl. auch Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung oder Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003, beide edition sigma, Berlin 2004.
  32. Vgl. insb. den Eintrag von Wimmer zur Verwaltungsinformatik (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.enzyklopaedie-der-wirtschaftsinformatik.de in Kurbel et al., Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexikon des Oldenbourg Wissenschaftsverlages.
  33. Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern – Heute – Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7–22.
  34. Vgl. insb. Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993; für einen Überblick siehe auch Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71–82.
  35. Amelie Flatt, Arne Langner, Olof Leps: Model-Driven Development of Akoma Ntoso Application Profiles. Hrsg.: Springer Nature. 1. Auflage. Springer Nature, Heidelberg 2022, ISBN 978-3-03114131-7 (springer.com [abgerufen am 19. August 2022]).
  36. Vgl. insb. Lutz, Geschichte der Wirtschaftsinformatik, Entstehung und Entwicklung einer Wissenschaftsdisziplin, Springer 2011.
  37. Jahnel, Mehr als ein „Orchideenfach“?! (PDF; 2,5 MB) jusclub 01/2005, S. 17.
  38. Vgl. z. B. Bizer, Recht + Informatik = Rechtsinformatik (PDF)? Thesenpapier März 2003; Kilian, Memorandum zur Rechtsinformatik (MS Word; 114 kB), März 2003.
  39. Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 224, 226 (mit einem knappen Überblick zur Geschichte des Fachs in Deutschland).
  40. Norwegian Research Center for Computers and Law. UiO University of Oslo, abgerufen am 2. Oktober 2019 (englisch).
  41. Einen Überblick zu den Anfängen und Trends der Rechtsinformatik im Europäischen Raum gibt Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71–82.
  42. Amelie Flatt, Arne Langner, Olof Leps: Model-Driven Development of Akoma Ntoso Application Profiles. Hrsg.: Springer Nature. 1. Auflage. Springer Nature, Heidelberg 2022, ISBN 978-3-03114131-7 (springer.com [abgerufen am 19. August 2022]).