Öffentliche Hand

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die öffentliche Hand bezeichnet die Gesamtheit der Körperschaften des öffentlichen Rechts, also in Deutschland insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere verselbständigte öffentlichrechtliche Einheiten. Man spricht von der öffentlichen Hand meist, wenn diese Körperschaften selbst oder über ihre öffentlichen Unternehmen, am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dies gilt dann auch unabhängig davon, ob die öffentliche Hand über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder als eine solche des Privatrechts tätig wird.

Siehe auch: Fiskus, Public Social Private Partnership

Persönliche Werkzeuge