Übermittlungsirrtum

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Ein Übermittlungsirrtum kann entstehen, wenn man sich für die Übermittlung der Willenserklärung eines Botens (nicht Stellvertreter) oder einer Einrichtung (zum Beispiel der Post) bedient und auf dem Weg außerhalb der Sphäre des Erklärenden ein Irrtum entsteht. Dieser Fall ist für die Willensmängel und die Anfechtung wegen Irrtums bedeutsam und im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 120 BGB geregelt.

Die unrichtige Übermittlung wird wie ein Erklärungsirrtum behandelt.[1]

Bei der Anfechtung zu berücksichtigen sind nur falsche Übermittlungen des Botens, die unbewusst falsch übermittelt werden.[2] Bei bewusst falscher Übermittlung kommt analog § 179 BGB in Betracht.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BGH NJW 2005, 976, 977.
  2. h.M. Erman/Palm, § 120 Rn. 3.
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