Kapitalertragsteuer (Deutschland)

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Die Kapitalertragsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Als Quellensteuer wird sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (z. B. eine Bank, eine Versicherung oder eine Kapitalgesellschaft) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Zusammen mit der Einführung des Gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen kann sie im Rahmen der Änderungen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 seit dem 1. Januar 2009 auch bei Privatanlegern für bestimmte Kapitaleinkünfte abgeltende Wirkung haben und ist seitdem insoweit auch für diese als Abgeltungsteuer ausgestaltet. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Kapitalertragssteuer nur bei (z. B. rein ausländischen) Körperschaften in speziellen Fällen abgeltende Wirkung.

Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie keine abgeltende Wirkung hat, bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.

Inhaltsverzeichnis

Funktionsweise [Bearbeiten]

Allgemeines [Bearbeiten]

Die Kapitalertragsteuer ist ebenso wie die Lohnsteuer eine Form der Erhebung der Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer). Ähnlich wie die Lohnsteuer entsteht sie nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, sondern bereits unterjährig mit Zufluss der Erträge (§ 44 Abs. 1 S. 2 EStG). Ziel ist es, durch die Kapitalertragsteuer die tatsächliche Steuer aus den Einkünften aus Kapitalvermögen möglichst genau zu erheben. Die tatsächliche Steuer ergibt sich entweder aus dem normalen Steuertarif oder in vielen Fällen aus dem Gesondertem Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG. Da im Fall der Anwendung des Gesonderten Tarifs sowohl dieser als auch die Kapitalertragsteuer jeweils einen Steuersatz von 25 % zzgl. Zuschlagsteuern vorsehen, ist oft eine zumindest annähernde Übereinstimmung der tatsächlichen und der erhobenen Steuer anzutreffen. Eine Besonderheit liegt hier darin, dass, da es sich um lineare Steuersätze handelt, die unabhängig von der Höhe sonstiger Einkünfte sind, die Kapitalertragsteuer auch abgeltende Wirkung haben kann, da sich durch eine neue Erklärung in der Einkommensteuererklärung keine Unterschiede ergeben würden. Soweit dies erfüllt ist, wird die Kapitalertragsteuer auch als Abgeltungsteuer bezeichnet. Dennoch ergeben sich oft Diskrepanzen, insbesondere dann, wenn die tarifliche Steuer anzuwenden ist (z.B. bei betrieblichen Einkünften von Kapitalerträgen). Insoweit muss eine Korrektur über die jährliche Steuererklärung erfolgen.

Kapitalerträge mit Steuerabzug [Bearbeiten]

Die Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, sind in § 43 Abs. 1 EStG abschließend aufgeführt. Dies sind i.d.R. sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs.1 und 2 EStG auch wenn sie anderen Einkunftsarten (z.B. gewerblichen) zugeordnet sind. Dies sind beispielsweise Zinsen (sofern der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist), Dividenden, Erträge aus gewissen Versicherungsverträgen, stillen Gesellschaften, Options-, Termin- und Wertpapiergeschäften, Zertifikaten und (eingeschränkt) aus Investmentfonds.

Kapitaleinkünfte durch Veräußerungsgewinne, bei denen der Kaufvorgang bis zum 31. Dezember 2008 stattfand, sind gemäß § 52a Abs. 10 EStG mit wenigen Ausnahmen (z. B. Zertifikaten) nicht betroffen.

Nicht dem Steuerabzug unterliegen beispielsweise

  • Erträge aus sonstigen Darlehensverträgen eines Nicht-Kreditinstituts (insb. sonstige betriebliche und private Darlehensgeschäfte),
  • laufende Erträge aus einem ausländischen thesaurierenden Fonds (auch wenn sie bei einem inländischen Depot liegen),
  • Erträge aus Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden,
  • Erträge aus der Veräußerung einer stillen Gesellschaft oder Kapitallebensversicherung,
  • Erträge aus bestimmten Fremdwährungsgeschäften[1].

Diese sind vom Gläubiger der Erträge nachträglich zu erklären.

Bemessung der Kapitalertragsteuer [Bearbeiten]

Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer) (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Sondertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, welcher ebenfalls 25 % zzgl. Zuschlagsteuern beträgt (siehe auch Allgemeines).

Bei Kirchensteuerpflicht verringert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund der Abziehbarkeit der Kirchensteuer. Näheres findet sich im Unterkapitel Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer.

Es ergeben sich folgende mögliche Prozentsätze:

Kirchensteuer 8 % 9 % keine
Kapitalertragsteuer
24,5098 %
24,4499 %
25,0000 %
Solidaritätszuschlag
1,3480 %
1,3447 %
1,3750 %
Kirchensteuer
1,9608 %
2,2005 %
0,0000 %
Gesamtbelastung
27,8186 %
27,9951 %
26,3750 %

Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge grundsätzlich ohne jeden Abzug. In den Fällen von Veräußerungserträgen bemisst sich der Steuerabzug unter Berücksichtung der Veräußerungskosten, wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. (§ 43a Abs. 2 S. 1 und 2 EStG).

Bei vielen Einkünften (allerdings z.B. nicht bei Dividenden) findet eine Abstandnahme vom Steuerabzug statt, sofern dem zum Steuerabzug Verpflichteten ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird (§ 44a Abs. 1 bis 3 EStG). Freistellungsaufträge dürfen insgesamt bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (801 € / 1602 € bei Verheirateten) in Anspruch genommen werden (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG ). Systematisch sind Freistellungsaufträge auf Ebene der Steuererhebung anzutreffen und sind daher vom Sparerpauschbetrag zu unterscheiden, welcher nur bei einer eventuellen Veranlagung anzuwenden ist.

Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes (eigenes oder fremdes) Depot und handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Vorgang, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen (§ 43a Abs. 2 S. 3 EStG).
So werden also insbesondere bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen dem (Gesamt- oder Einzel-) Rechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zugerechnet (§ 43a Abs. 2 Satz 3 u. 4 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 4 u. 5 EStG).
Sind (aufgrund eines Übertragungsvorgangs) die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter (§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG).

Ermäßigter Steuersatz

Leistungen von Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen nur einem Steuersatz in Höhe der Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG), da diese Einkünfte für den Bezieher (die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst) aufgrund seiner beschränkten Körperschaftsteuerpflicht abgegolten ist (§ 32 Abs. 1 KStG i.V.m § 2 Nr. 2 KStG). Somit entspricht die Kapitalertragsteuer auch der letztlichen tatsächlichen Körperschaftsteuer.

Entsprechendes gilt für Leistungen an

  • steuerbefreiten Körperschaften,
  • sonstige inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen und
  • beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben

(§ 44a Abs. 8 bis 9 EStG).

Bestimmte Leistungen an steuerbefreite Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecken verfolgen, sind sogar vollständig vom Steuerabzug befreit (§ 44a Abs. 7 EStG).

Entrichtung der Kapitalertragsteuer [Bearbeiten]

Entsprechend § 44 Abs. 1 EStG ist jedes im Inland tätige Kreditinstitut verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Bei Ertragsarten mit Emittentensteuer (z. B. inländische Dividenden) wird die Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag bereits vom Emittenten an die Finanzbehörden abgeführt. In diesen Fällen erhält die Bank nicht mehr den kompletten Ertrag, sondern einen bereits vorbesteuerten Betrag. Die Bank behält dann als auszahlende Stelle nur noch die Kirchensteuer ein und führt diese Beträge in Summe unter Meldung der Aufteilung auf die jeweiligen Kirchen und Regionen an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige selbst bleibt dabei für die Finanzämter und Kirchen anonym.

Im Fall von Emittentensteuer muss die Bank im Falle von Kunden mit abgeltender Besteuerung und kann die Bank bei Unternehmen bei Vorliegen von steuerbefreienden Gründen (wie einer vorliegenden NV-Bescheinigung oder einem nicht ausgenutzten Freibetrag) die bereits einbehaltene Steuer dem Kunden vorstrecken und geht selber in einen Rückforderungsprozess (§ 44b Abs. 6 EStG). Dieser Rückforderungsprozess von Steuern wird beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen der Sammelantragsdatenträgerverordnung (SADV) durchgeführt; bei Anlagen in inländischen Fonds wird die Rückforderung über den Fonds abgewickelt. Die Rückforderung von Steuerbeträgen erfolgt technisch durch Verrechnung der Rückerstattungsbeträge gegen die aus der Zahlstellensteuer anfallenden Steuerabführungsbeträge, so dass i.d.R. die Abführung durch die Bank reduziert wird. Im Fall von Zahlstellensteuern kann die Bank auf befreiende Umstände reagieren durch reduzierten Steuereinbehalt bis steuerfreie Ausschüttung. Realisierte Verluste aus Kapitalerträgen müssen (bei Privatanlegern) zur Erstattung von bereits gezahlter Steuer durch die Bank genutzt werden. Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit den offenen monatlichen Steuerabführungen an das Betriebsstättenfinanzamt und meldet die Zahlen in der KESt-Anmeldung. Der Prozess der Sammelrückerstattung ist in § 45b EStG beschrieben.

Abgeltungswirkung [Bearbeiten]

Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht grundsätzlich als abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Diese Kapitalerträge werden dann nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst (§ 2 Abs. 5b EStG), können aber aus verschiedenen Gründen doch mit einbezogen werden. Ist die tarifliche Einkommensteuer zwingend auf die Kapitalerträge anzuwenden (z.B. bei bestimmten Erträgen aus stillen Beteiligungen), tritt die Abgeltungswirkung nicht ein.

Die freiwillige Einbeziehung in die Veranlagung kann zum Beispiel einen Sinn haben, wenn die Nutzung des Sparerpauschbetrags nachträglich zu Steuererstattungen führt, da Freistellungsaufträge nicht alle Kapitalerträge freigestellt haben oder gar keine Anträge erst gestellt worden sind. Außerdem kann sie sinnvoll sein, wenn der Grenzsteuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen unter 25 % liegt. Mit der Wahl der Besteuerung zum individuellen Steuersatz wird vermieden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen höher als mit dem Grenzsteuersatz besteuert werden. (Veranlagungswahlrecht § 32d Abs. 4, 6 EStG)

Kapitalerträge, die z.B. durch die Bank nicht endgültig besteuert werden konnten, weil der Bank nicht alle notwendigen Informationen vorlagen, müssen ebenfalls nachträglich veranlagt werden (§ 32d Abs. 3 EStG). Bei thesaurierenden Fonds werden z.B. keine Kirchensteuern durch die Bank einbehalten, da keine Zahlungen fließen. Es gibt also auch mit der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Einkünfte, die nicht „final“ durch die Bank besteuert werden und eine individuelle Steuererklärung für Kapitalvermögen erfordern.

Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 S. 2 EStG). Eine Ausnahme, die auch schon vor Einführung der eigentlichen Abgeltungsteuer bestand, gilt für bestimmte Körperschaften, insbesondere für beschränkt Steuerpflichtige, die keine Betriebsstätte im Inland haben. Für diese ist die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug abgegolten (§ 32 Abs. 1 KStG). (Siehe auch Ausführungen zum ermäßigtem Steuersatz im Abschnitt Bemessung).

Verluste [Bearbeiten]

Verluste werden wie folgt berücksichtigt: Zunächst werden positive und negative Einkünfte (z. B. Zinsen aus Einlagen und festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Einkünfte aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen, Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften) auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können (§ 20 Abs. 6 EStG). Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre im Wege der Veranlagung verrechnet werden. (§ 43a Abs. 3 S. 2 ff. EStG).

Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können bis zum 31. Dezember 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Zins- oder Dividendenausschüttungen, da dies auch nach dem alten Recht nicht möglich war. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verrechnung dieser Verluste nur noch mit Spekulationsgewinnen i. S.  d. § 23 EStG möglich, also z.B. mit privaten Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften innerhalb der Zehnjahresfrist.

Kapitalerträge mit Auslandsbezug [Bearbeiten]

Ausländische Kapitalerträge eines Inländers

Einkünfte wie beispielsweise Dividendenzahlungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft unterliegen ebenfalls dem Steuerabzug, sofern die auszahlende Stelle (i.d.R eine Bank) im Inland gelegen ist. Ist eine ausländische Steuer bereits erhoben worden, sind die ausländischen Steuern auf die insgesamt entstandene Kapitalertragsteuer anzurechnen, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG i.V.m. § 32d Abs. 5 EStG).

Sollte z.B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen die erhobene Steuer nicht mit der tatsächlichen übereinstimmen, ist eine Korrektur nur im Wege der Veranlagung möglich.

Dem Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge eines Ausländers

Auch für diese Einkünfte gilt die Kapitalertragsteuer wie bei Inländern unabhängig davon, ob der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht zusteht. Allerdings steht dem Gläubiger der Kapitalerträge für zu Unrecht erhobenen Steuern eine nachträgliche Erstattung über das Bundeszentralamt für Steuern zu (§ 50d EStG, § 32 Abs. 5 KStG).

Für Mutterunternehmen im EU-Ausland mit einer mind. 10 % Beteiligung an deutschen Tochterunternehmen werden aufgrund der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie die Ausschüttungen an das Mutterunternehmen auf Antrag nicht erhoben (§ 43b EStG). Dennoch wird auch hier im ersten Schritt der Steuerabzug zunächst vorgenommen. Im zweiten Schritt ist dann eine Erstattung über das Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.

Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer [Bearbeiten]

Anleger können per Antrag bei der Bank auch die Kirchensteuer abgelten lassen. Dazu müssen sie dem Kreditinstitut ihre Religionszugehörigkeit und den für sie zutreffenden Kirchensteuersatz mitteilen. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.

Bei einer mitgeteilten Kirchensteuerpflicht wird die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer (KapESt) um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer (KiSt) ermäßigt, da die hier gezahlte Kirchensteuer wie Sonderausgaben abgezogen wird (§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 32d Abs. 1 S. 4 EStG). Berücksichtigt man, dass sich die Kirchensteuer aus dem Produkt aus Kirchensteuersatz und der festgesetzten Einkommensteuer berechnet, ergibt dies folgende Formel:

 \text{KapESt} = 25% \cdot (e - \text{KiSt}) = 25% \cdot (e - k \cdot \text{KapESt})

Hierbei sind e die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Kapitalerträge und k der Kirchensteuersatz.

Löst man die Gleichung nach der Kapitalertragsteuer auf, ergibt dies eine Steuerbelastung von

e \cdot \frac{1}{4 + k} bzw. einen Steuersatz von \frac{100}{4 + k} %.


Stellt der Anleger keinen Antrag bei der Bank, wird von dieser auch keine Kirchensteuer einbehalten. Ist er jedoch grundsätzlich steuerpflichtig, muss er diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben und die von der Bank auszustellenden Bescheinigungen über den Abzug von Abgeltungsteuer beifügen. Die Quellensteuer darf aber nicht bei betrieblichen Anlegern oder bei Tafelgeschäften angewendet werden. In beiden Fällen ist die ausländische Quellensteuer nicht abzugsfähig.

Die Kirchensteuer wird aber bei Thesaurierungen von inländischen Fonds nicht einbehalten. Hier obliegt der pauschalierte Steuerabzug dem Fonds vor der Wiederanlage. Dabei sind die Religionszugehörigkeiten der Investoren nicht bekannt und werden nicht berücksichtigt. Die Thesaurierung wird von den Banken mit den individuellen Eigenschaften, wie verfügbarer Freistellungsauftrag usw., nachgerechnet und die persönlichen Rahmenbedingungen werden beachtet. Um zu vermeiden, dass es in allen Fällen zu einer Korrektur der bereits abgeführten Steuer kommt, wird in Abstimmung mit dem BMF auf ein Einbehalt der Kirchensteuer verzichtet. Der Steuerpflichtige muss im Zuge einer individuellen Veranlagung seiner Kirchensteuerpflicht nachkommen.

Steuerbescheinigung [Bearbeiten]

Für Kapitalerträge, die dem Grunde nach der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Bescheinigung muss die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthalten. Eine Verpflichtigung zur Ausstellung besteht unabhängig davon, ob Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist oder nicht. (§ 45a Abs. 2 bis 7 EStG)

Geschichte [Bearbeiten]

In Deutschland wurde bereits seit dem 1. Januar 1989 eine zehnprozentige sogenannte kleine Kapitalertragsteuer auf Zinsen eingeführt, die aber keine Abgeltungsteuer war. Sie wurde am 1. Juli 1989 aufgehoben.[2]

Die Kapitalertragsteuer war vor 2009 zunächst nur für eine begrenzte Gruppe von Kapitalerträgen, insbesondere Dividenden, anwendbar und wurde ab 1993 auf Zinserträge erweitert. Der Steuersatz lag bei

Die 30 %-ige und 35%-ige Kapitalertragsteuer wurde auch „Zinsabschlagsteuer“ („ZASt“) genannt. Darüber hinaus gab es noch weitere Steuersätze wie z. B. 25 % für Gewinnausschüttungen aus typischen stillen Beteiligungen.

Literatur [Bearbeiten]

  • Paul Kirchhof: Die Kirchensteuer im System des deutschen Staatsrechts, in: Friedrich Fahr (Hrsg.): Kirchensteuer, Notwendigkeit und Problematik. Pustet, Regensburg 1996, ISBN 3-7917-1524-0, S.  53–82
  • Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer, Mohr Siebeck, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2, S.  396 ff
  • Messerer, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, 2007, Unternehmensteuerreform 2008, ISBN 978-3-415-03956-8
  • Joachim Dahm, Rolfjosef Hamacher und Andrea Haustein, Leitfaden Abgeltungsteuer, Bank-Verlag Köln; Auflage: 2.,ISBN 3865561462
  • Steinlein, Storg, Tischbein, Die Abgeltungsteuer in der Praxis, DG-Verlag, Wiesbaden, ISBN 978-3-87151-118-9

Einzelnachweise und Anmerkungen [Bearbeiten]

  1. BMF - Schreiben vom 22. Dezember 2009 Tz.39
  2. Schmidt, Kommentar Einkommensteuergesetz § 43 EStG, Tz. 1
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