Anwerbeabkommen

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Anwerbeabkommen sind Verträge, die die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften zwischen Staaten regeln sollen und beinhalten üblicherweise Regelungen zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht.

Geschichte

Die Ausbreitung des Menschen auf der Welt ist essentieller Bestandteil der Geschichte der Menschheit. In einigen, als frühe Hochkulturen bezeichneten und von Ackerbau geprägten Staaten des sesshaft gewordenen Menschen, können bereits im Altertum gesetzliche Regelungen über Arbeitsmigration, oft in Form der Sklaverei, gefunden werden.[1][2]

20. Jahrhundert in Europa

Im Zuge der sich ausbreitenden Industrialisierung in Europa hatte Frankreich bereits im 18. Jahrhundert durch sinkende Geburtenraten mit einem Mangel an Arbeitskräften zu kämpfen, während die anderen europäischen Länder höhere Geburtenraten hatten und dadurch Auswanderungsländer waren. Der Engpass auf dem französischen Arbeitsmarkt verschärfte sich durch den Deutsch-Französischen Krieg (1870/71) und den Ersten Weltkrieg (1914–18). Daraufhin schloss Frankreich in den folgenden Jahren Anwerbeabkommen mit Italien (1919), Polen (1919), der Tschechoslowakei (1920) und Spanien (1932).[3] Auch nach dem Zweiten Weltkrieg schloss Frankreich zur Anwerbung von Arbeitskräften neue Abkommen mit Italien (1946), Griechenland (1960), Spanien (1963), Portugal (1964), Marokko (1964), Tunesien (1964), der Türkei (1965) und Jugoslawien (1965).[3]

In der Zeit des Nationalsozialismus schloss Deutschland am 3. Dezember 1937 ein Anwerbeabkommen mit Italien um seinen Mangel an Arbeitern in der Rüstungsindustrie und in der Landwirtschaft auszugleichen.[4]

Nachkriegsdeutschland

Insgesamt neun Anwerbeabkommen wurden von 1955 bis 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten geschlossen. Sie regelten den anfangs als befristet geplanten Arbeitsaufenthalt ausländischer Arbeitnehmer als so genannte „Gastarbeiter“ in der Bundesrepublik.

Vergleichbare Abkommen gab es auch für sogenannte Vertragsarbeiter in der DDR mit Vietnam, Kuba, Nicaragua, Mosambik, Polen, Ungarn, Jemen und Angola.

Chronologische Liste

Die Anwerbeabkommen der BRD wurden mit folgenden Ländern geschlossen:

Land Datum Regierung
Anwerbeabkommen mit Italien 20. Dezember 1955 Kabinett Adenauer II
Anwerbeabkommen mit Spanien 29. März 1960 Kabinett Adenauer III
Anwerbeabkommen mit Griechenland 30. März 1960 Kabinett Adenauer III
Anwerbeabkommen mit der Türkei 30. Oktober 1961 Kabinett Adenauer III
Anwerbeabkommen mit Marokko 21. Mai 1963 Kabinett Adenauer V
Anwerbeabkommen mit Südkorea 16. Dezember 1963 Kabinett Erhard I
Anwerbeabkommen mit Portugal 17. März 1964 Kabinett Erhard I
Anwerbeabkommen mit Tunesien 7. Oktober 1965 Kabinett Erhard I
Anwerbeabkommen mit Jugoslawien 12. Oktober 1968 Kabinett Kiesinger

Am 28. April 1965 wurde für die Regelung von rechtlichen Fragen wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen ein Ausländergesetz erlassen.[5]

Anwerbestopp

Im Jahr 1973 wurde unter dem Kabinett Brandt I die Anwerbung angesichts der Ölkrise vollständig gestoppt.[6]

Weblinks

Quellen

  1. http://www.britannica.com/topic/slavery-sociology
  2. Leviticus 25:44-46
  3. a b http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/135111/historische-entwicklung
  4. http://www.italiener.angekommen.com/Chronik_Tabelle.html
  5. http://www.zeitklicks.de/top-menu/zeitstrahl/navigation/topnav/jahr/1965/auslaendergesetz/
  6. http://www.zeitklicks.de/top-menu/zeitstrahl/navigation/topnav/jahr/1968/anwerbeabkommen-mit-jugoslawien/