Anwerbeabkommen
Anwerbeabkommen sind Verträge, die die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften zwischen Staaten regeln sollen und beinhalten üblicherweise Regelungen zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht.
Geschichte
Die Ausbreitung des Menschen auf der Welt ist essentieller Bestandteil der Geschichte der Menschheit. In einigen, als frühe Hochkulturen bezeichneten und von Ackerbau geprägten Staaten des sesshaft gewordenen Menschen, können bereits im Altertum gesetzliche Regelungen über Arbeitsmigration, oft in Form der Sklaverei, gefunden werden.[1][2]
20. Jahrhundert in Europa
Im Zuge der sich ausbreitenden Industrialisierung in Europa hatte Frankreich bereits im 18. Jahrhundert durch sinkende Geburtenraten mit einem Mangel an Arbeitskräften zu kämpfen, während die anderen europäischen Länder höhere Geburtenraten hatten und dadurch Auswanderungsländer waren. Der Engpass auf dem französischen Arbeitsmarkt verschärfte sich durch den Deutsch-Französischen Krieg (1870/71) und den Ersten Weltkrieg (1914–18). Daraufhin schloss Frankreich in den folgenden Jahren Anwerbeabkommen mit Italien (1919), Polen (1919), der Tschechoslowakei (1920) und Spanien (1932).[3] Auch nach dem Zweiten Weltkrieg schloss Frankreich zur Anwerbung von Arbeitskräften neue Abkommen mit Italien (1946), Griechenland (1960), Spanien (1963), Portugal (1964), Marokko (1964), Tunesien (1964), der Türkei (1965) und Jugoslawien (1965).[3]
In der Zeit des Nationalsozialismus schloss Deutschland am 3. Dezember 1937 ein Anwerbeabkommen mit Italien um seinen Mangel an Arbeitern in der Rüstungsindustrie und in der Landwirtschaft auszugleichen.[4]
Nachkriegsdeutschland
Insgesamt neun Anwerbeabkommen wurden von 1955 bis 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten geschlossen. Sie regelten den anfangs als befristet geplanten Arbeitsaufenthalt ausländischer Arbeitnehmer als so genannte „Gastarbeiter“ in der Bundesrepublik.
Vergleichbare Abkommen gab es auch für sogenannte Vertragsarbeiter in der DDR mit Vietnam, Kuba, Nicaragua, Mosambik, Polen, Ungarn, Jemen und Angola.
Chronologische Liste
Die Anwerbeabkommen der BRD wurden mit folgenden Ländern geschlossen:
Land | Datum | Regierung |
---|---|---|
Anwerbeabkommen mit Italien | 20. Dezember 1955 | Kabinett Adenauer II |
Anwerbeabkommen mit Spanien | 29. März 1960 | Kabinett Adenauer III |
Anwerbeabkommen mit Griechenland | 30. März 1960 | Kabinett Adenauer III |
Anwerbeabkommen mit der Türkei | 30. Oktober 1961 | Kabinett Adenauer III |
Anwerbeabkommen mit Marokko | 21. Mai 1963 | Kabinett Adenauer V |
Anwerbeabkommen mit Südkorea | 16. Dezember 1963 | Kabinett Erhard I |
Anwerbeabkommen mit Portugal | 17. März 1964 | Kabinett Erhard I |
Anwerbeabkommen mit Tunesien | 7. Oktober 1965 | Kabinett Erhard I |
Anwerbeabkommen mit Jugoslawien | 12. Oktober 1968 | Kabinett Kiesinger |
Am 28. April 1965 wurde für die Regelung von rechtlichen Fragen wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen ein Ausländergesetz erlassen.[5]
Anwerbestopp
Im Jahr 1973 wurde unter dem Kabinett Brandt I die Anwerbung angesichts der Ölkrise vollständig gestoppt.[6]
Weblinks
- Bundesregierung.de: Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland
Quellen
- ↑ http://www.britannica.com/topic/slavery-sociology
- ↑ Leviticus 25:44-46
- ↑ a b http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/135111/historische-entwicklung
- ↑ http://www.italiener.angekommen.com/Chronik_Tabelle.html
- ↑ http://www.zeitklicks.de/top-menu/zeitstrahl/navigation/topnav/jahr/1965/auslaendergesetz/
- ↑ http://www.zeitklicks.de/top-menu/zeitstrahl/navigation/topnav/jahr/1968/anwerbeabkommen-mit-jugoslawien/