Behindertenparkplatz
Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für Menschen mit Behinderung. Er ist eine (von vielen) Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen, die (Schwer-)Behinderte beantragen können.
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Behindertenparkplatz[Bearbeiten]
Behindertenparkpltze sind nach der Straßenverkehrsordnung in Deutschland durch folgende Zeichen gekennzeichnet.
Der Behindertenparkplatz ist in Deutschland durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen)[1] gekennzeichnet. Durch eine solche Beschilderung wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen das Parken erlaubt und gleichzeitig anderen verboten. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen.
Die zulässige Höchstparkdauer auf Behindertenparkplätzen beträgt 24 Stunden.[2] Auch weitere Beschränkungen der Parkdauer sind möglich.[3] Behindertenparkplätze vor bestimmten Einrichtungen (z.B. Arztpraxis, Behörde) dürfen nur so lange belegt werden, wie dies für die Nutzung der Einrichtung erforderlich ist, damit die Parkmöglichkeit im Interesse anderer Behinderte nicht über Gebühr blockiert wird.[4]
Behindertenparkplätze sind in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern und damit ein Rollstuhl besser ein- und ausgeladen werden kann. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz beträgt 7,50 m × 2,50 m. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.
Ein Behindertenparkplatz kann auch nur für einzelne behinderte Person eingerichtet werden. Die Parkerlaubnis wird durch entsprechende Zusatzzeichen bekanntgegeben: Rollstuhlfahrer-Piktogramm und Aufschrift "Mit Parkausweis Nr. ... frei", Zusatzzeichen 1020-11 oder "Mit Parkausweis Nr. ...", Zusatzzeichen 1044-11. Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i. V. m. § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen.
Parkausweis[Bearbeiten]
Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur zulässig, wenn der blaue EU-einheitliche Parkausweis oder der individuelle Parkausweis gut sichtbar im Auto ausliegt. Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises ist nicht ausreichend. Die früheren Parkausweise ohne Lichtbild sind seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr gültig.
Die Benutzung des Parkplatzes ist auch zulässig, wenn ein Nichtbehinderter das Fahrzeug lenkt, die Fahrt aber der Beförderung der berechtigten behinderten Person dient. Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug lediglich im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist, ohne dass dieser selbst befördert werden soll.[5] Die Benutzung eines Behindertenparkausweises, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die der Ausweis ausgestellt wurde, stellt einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) dar.[6]
Der Parkausweis wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Welche Behörde dafür zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, meist die Straßenverkehrsstelle oder das Ordnungsamt .
Voraussetzung für die Einrichtung eines individuellen Behindertenparkplatzes ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt.
Unbefugte Nutzung[Bearbeiten]
Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann in Deutschland eine Geldbuße von 35 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[7] Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt.[8] Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit. Nur wenn Behindertenparkplätze jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten würden, könnten Behinderte darauf vertrauen, dass ihnen Behindertenparkplätze unbedingt zur Verfügung stünden.[9] Bei einer Panne ist das Fahrzeug wie beim Liegenbleiben in anderen Park- und Halteverbotsbereichen auch unverzüglich zu entfernen, sonst kann es ebenfalls abgeschleppt werden[10].
Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen vermieden werden, da sie rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt.
Weitere Erlaubnisse aufgrund des Parkausweises[Bearbeiten]
Ein Parkausweis berechtigt neben dem Parken auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz auch zu folgendem Parken, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
- bis zu dreistündiges Parken auf Straßen oder Zonen parken, wo sonst das Parken verboten ist;
- Ausdehnen der Parkzeiten auf Straßen oder Zonen, wo die Parkzeit eingeschränkt ist;
- kostenloses Parken auf Parkplätzen parken, wo die Zahlung durch Bezahlung und Display Automaten oder Parkometer gefordert ist;
- bis zu dreistündiges Parken auf Parkplätzen, die für Anwohner vorgesehen sind;
- Parken in beschränkten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, wenn der Verkehr nicht behindert wird;
- Parken in Fußgängerzonen, wenn örtliche Zugeständnisse dies ausdrücklich erlauben.
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Zeichen 315. Abgerufen am 10. November 2012.
- ↑ OVG Koblenz, Az. 7 A 15/88.
- ↑ VGH Baden-Württemberg. Az. 5 S 69/01.
- ↑ Gewerkschaft der Polizei: DEUTSCHE POLIZEI 4/2002, S. 31
- ↑ Berr / Hauser / Schäpe: Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., München 2005, ISBN 3-406-49270-3, Rn. 180.
- ↑ AG Nürnberg DAR 2005, 410 f., 21. April 2004, Az. 55 Cs 702/04.
- ↑ BVerwG, Az. 3 B 67/02, DAR 2002, 470.
- ↑ Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.
- ↑ OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002, Az. 4 L 118/01.
- ↑ OVG Nordrhein-Westfalen, 21. März 2000, Az. 5 A 2339/99.
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