Behindertenparkplatz

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Behindertenparkplätze

Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für behinderte Menschen. Er ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet. Durch das Verkehrszeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzschild 1044-10 wird eine eingeschränkte Parkerlaubnis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde begründet und gleichzeitig das Parken entgegen der auf dem Zusatzschild angezeigten Parkbeschränkung untersagt. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen. Da an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen von unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, können unberechtigt dort abgestellte Fahrzeuge sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden.[1]

Parkplatz
Frei nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bundeseinheitliche Regelung

Wer einen Behindertenparkplatz benutzen will, muss in Deutschland eine Sondergenehmigung beantragen und erhält dann den in der Europäischen Union einheitlichen blauen Parkausweis. Dieser muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Grundsätzlich reicht es nicht aus, wenn ein grün-orangener Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug ausliegt – es muss der genannte blaue Sonderparkausweis ausliegen. Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen aG oder BI muss eingetragen sein) wird bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) ein spezieller Parkausweis ausgestellt, der berechtigt auf den dazu ausgewiesenen Flächen zu parken. Wer zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es EU-einheitliche Parkausweise mit Lichtbild. Die bisherigen Parkausweise ohne Lichtbild sind noch bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Für Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union empfiehlt es sich, den bisherigen Parkausweis in den Europäischen Parkausweis umzutauschen. Durch Beschilderung und entsprechende Markierung kann Schwerbehinderten zur eigenen Nutzung in Wohnungs- oder Arbeitsplatz-Nähe zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Diese Parkplätze werden mit dem Zusatzschild 1044-11 versehen, auf dem ein Rollstuhlsymbol und der Hinweis “Mit Parkausweis Nr. ...” abgebildet ist. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen. Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung.

Frei nur für Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ...

Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Abstellplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz beträgt 7,50 m x 2,50 m. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist unmittelbar bei Eingängen angelegt.

Auf besonderen Antrag und Begründung kann einzelnen Personen auch das Parken im Halteverbot gestattet werden. In diesem Fall wird das mit dem ähnlichen Schild 1020-11 in Verbindung mit dem Zeichen 286 (Halteverbot) angezeigt. Nur der betreffende Ausweisinhaber darf an dieser Stelle parken (§ 41 Abs 8 der Straßenverkehrsordnung).

Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei

Aber: Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden. Dies verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese grundsätzliche Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 7 A 15/88). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ: 5 S 69/01) sind auch zeitliche Beschränkungen für Behindertenparkplätze („z.B. Max. 2 Stunden“, oder 8-16 Uhr) oder die Pflicht zur Parkscheiben-Benutzung zulässig. Nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts Koblenz darf ein Schwerstbehinderter einen Behindertenparkplatz nur so lange belegen, wie dies für seine Belange (z.B. Arztbesuch, Einkauf) notwendig ist. Ansonsten werde das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz auch von Berechtigten unberechtigt abgestellt und dürfe von der Polizei abgeschleppt werden. Es darf nicht verkannt werden, dass die zeitliche Beschränkung der Benutzung eines Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass ein Dauerparken stattfindet [2].

[Bearbeiten] Länderspezifische Regelungen

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen, welchem Personenkreis Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden kann. Danach erhalten besondere Gruppen Schwerbehinderter auf Antrag zusätzliche Parkerleichterung außerhalb der „aG“-Regelung im Straßenverkehr, die auf das jeweilige Bundesland (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen) beschränkt sind und stark voneinander abweichen. Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen „aG“, einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird. In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätze ausgeschlossen.

Zu dem berechtigten Personenkreis zählen beispielsweise (in Baden-Württemberg): Schwerbehinderte, denen vom Versorgungsamt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und bei denen eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane festgestellt wurden. Auch Morbus Crohn-Kranke und Colitis ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 und Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit wenigstens 70 GdB können ebenfalls in den Genuss der Parkerleichterungen kommen. Mit diesem gelben Ausweis kann in Parkverbots-Zonen geparkt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Überprüfungen sind möglich, da teilweise die Datenbestände der Sonderparkberechtigungen in den Erfassungsgeräten der Verkehrsüberwachung gespeichert sind, so z.B. in Hannover. Diese Sonderparkberechtigungen sind über das Kfz-Kennzeichen abrufbar.

[Bearbeiten] Unbefugte Nutzung

Die Benutzung des Parkplatzes ist nicht auf Selbstfahrer beschränkt, auch ein Beifahrer mit gültigem Parkausweis ist zur Benutzung des Parkplatzes berechtigt. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist: Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient.[3]

Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 EUR, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Ein Behindertenparkplatz darf auch nicht im Falle von Autopannen von anderen benutzt werden.[4] Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[5] Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt.[6] Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit.[1]

Die Benutzung einer Behindertenparkplakette, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die diese Plakette ausgestellt wurde, stellt einen Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) dar.[7] Die Geldstrafen bewegen sich im vierstelligen Bereich.

Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagen vermieden werden, da sie rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) verfolgt.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. a b OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002 - 4 L 118/01
  2. Gewerkschaft der Polizei: DEUTSCHE POLIZEI 4/2002, Seite 31
  3. Berr / Hauser / Schäpe: Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2005, Rd.-Nr. 180
  4. OVG Nordrhein-Westfalen, 21. März 2000, AZ 5 A 2339/99
  5. Bundesverwaltungsgericht Leipzig, AZ 3 B 67/02, DAR 2002, 470
  6. Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, AZ 3 VG 1658/2000
  7. AG Nürnberg DAR 2005, 410 f., 21.April 2004, AZ 55 Cs 702/04
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