Benutzer:Emergency doc/Werkstatt:Archiv/Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen

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Schreibtisch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gewalt in der Ehe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rinki Bhattacharya „Behind Closed Doors: Domestic Violence in India“ SAGE, 2004 (online)
  • Margi Laird McCue „Domestic Violence: A Reference Handbook“ ABC-CLIO, 2008 (Online)


Vergewaltigung in der Ehe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In einer 1986 durchgeführten Befragung erklärten zwischen 10 und 25% der Frauen, daß sie sexuelle Gewalt durch ihren Lebenspartner oder Ehemann erlebten.[1] in einer Befragung von US-amerikanischen Frauen gaben 10% an, von ihrem Partner oder Ehemann schon einmal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Der sexuelle Mißbrauch durch den Partner geschah dreimal so häufig wie der durch fremde Männer.[2] Befragungen in deutschen Frauenhäusern zwischen 1983 und 1984 ergaben, daß bis zu 50% der dort aufgenommenen Frauen von ihren Ehemännern vergewaltigt wurden. [3]

Folgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine repräsentative Befragung im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2004 kam zu dem Ergebnis, daß 40% aller Frauen entweder körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt zu haben, davon 25% durch den Lebens- oder Ehepartner.[4] In Südafrika gehen Schätzungen von bis zu 600.000 Vergewaltigungen jährlich aus. Etwa ein Viertel der Männer gab in Befragungen an, schon einmal eine frau vergewaltigt zu haben.[5]

Artikel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

UN-Generalversammlung
Resolution 48/104
Datum: 20. Dezember 1993
Sitzung: 85
Kennung: A/RES/48/104 (Dokument)

Gegenstand: Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen
Ergebnis: ohne Abstimmung

Die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (original: Declaration on the Elimination of Violence Against Women) ist eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen die im Rahmen der 48. Versammlung am 20. Dezember 1993 als Resolution 48/104 verabschiedet wurde. Sie gilt als Erweiterung der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und steht in einem Zusammenhang zur zweiten Weltmenschenrechtskonferenz in Wien 1993, die in ihrer "Wiener Erklärung" die Beseitigung von Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen anmahnte und forderte. Der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wird insbesondere für ihre Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt eine hohe Bedeutung beigemessen.

Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der 1979 verabschiedeten und 1981 in Kraft getretenen UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zeigte sich, daß noch weiterer Handlungsbedarf bestand, um die unterschiedlichen Facetten der Gewalt gegen Frauen exakter zu definieren und zu ächten. So war in der UN-Konvention zwar eine Berichtspflicht über die Situation von Frauen und Frauenrechten in den ratifizierenden Staaten vorgesehen, nicht aber eine Sanktion bei Verstößen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beinhaltete zwar bereits den Schutz der Rechte von Frauen vor Diskriminierung, allerdings ging die UN-Konvention noch einen Schritt weiter, indem sie die Staaten in die Pflicht nahm, Frauen auch vor Diskriminierung zu schützen, die von nichtstaatlicher Seite ausging. 1990 wurde von der Organisation für Islamische Zusammenarbeit die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam verfasst. Diese stellte die Menschenrechte auf die Grundlage der Scharia. Männer und Frauen werden als „gleich an Würde“ aber nicht als gleichwertig bezeichnet.[6] Die Kairoer erklärung war Folge der Kritik islamischer Länder an der als zu westlich empfundenen UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Im Zuge der UN-Dekade der Frau von 1976 bis 1985 wurde der Einfluss der Frauenrechtsbewegung auf die Politik größer. In der Abschlußerklärung der 3. Weltfrauenkonferenz in Nairobi wurde die Empfehlung ausgesprochen, Frauen aktiv an der Entwicklung und Formulierung von Zielen und Programmen zur Gleichberechtigung und zum Schutz von Frauen zu beteiligen.[7] Anfang der 1990er Jahre wurden insbesondere durch den Bosnienkrieg sowie den Bürgerkrieg in Ruanda Massenvergewaltigungen sowie gezielte Gewalt gegen Frauen und Mädchen als Kriegswaffe eingesetzt. Dies thematisierte unter anderem der damalige UN-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali bei seiner Rede zum Internationalen Frauentag 1993.

“Some countries have seen the use of systematic sexual violence against women as a s weapon of war to degrade and humiliate entire populations. Rape is the most despicable crime against women: mass rape is an abomination. It is a symptom of the unrestrained and vicious new form of warfare which is appearing in the wake of the cold war.”

„Einige Staaten haben den systematischen Gebrauch von Gewalt gegen Frauen als Kriegswaffe erlebt, um ganze Bevölkerungsgruppen herabzusetzen und zu terrorisieren. Vergewaltigungen sind die verabscheuungswürdigsten Verbrechen gegen Frauen: Massenvergewaltigungen sind ein Gräuel. Dies ist ein Symptom einer ungezügelten und bösartigen neuen Art der Kriegsführung in der Folge des Kalten Krieges.“

Boutros Boutros-Ghali: Rede zum Internationalen Frauentag 1993[8]

Im Rahmen der zweiten UN-Menschenrechtskonferenz 1993 in Wien wurde die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien (Vienna Declaration and Programme of Actions) verabschiedet. In dieser wurde die Gewalt gegen Frauen thematisiert und die Vereinten Nationen zur Verstärkung ihrer Bemühungen um die Rechte von Frauen aufgefordert. Es wurde festgestellt, daß „die Menschenrechte der Frauen und der minderjährigen Mädchen […] ein unveräußerlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte“ seien.[9] In seiner Abschlußerklärung zur Internationalen Konferenz zum Schutz von Kriegsopfern vom 1. September 1993 zeigte sich das Internationale Rote Kreuz tief besorgt über die Zunahme von Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und die gezielte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder.[10]

Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zeigte sich die Generalversammlung besorgt darüber, daß es nach wie vor nicht gelungen sei, die Gewalt gegen Frauen einzudämmen.[11] Es wurde festgestellt, daß insbesondere „…Frauen die Angehörige von Minderheiten, Eingeborene, Flüchtlinge, Migrantinnen, Frauen die in ländlichen oder abgelegenen Gemeinwesen lebten, mittellose Frauen, in Anstalten untergebrachte Frauen und weibliche Häftlinge, Mädchen, behinderte Frauen, ältere Frauen und Frauen in einem bewaffneten Konflikt…[11] seien, leicht Opfer von Gewalt werden könnten. Es wurde die Notwendigkeit einer umfassenden Definition des Begriffes von Gewalt gegen Frauen sowie der Festlegung von klaren Frauenrechten und erforderlichen Schritten zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen erkannt.[11]

In den Artikeln 1 und 2 wird Gewalt gegen Frauen definiert und beschrieben.

Der Artikel 3 der Erklärung bekräftigt den Anspruch von Frauen auf Freiheit, Gleichberechtigung, Schutz vor Diskriminierung und Gewalt oder Folter, das Recht auf Leben und körperliche und geistige Gesundheit, das Recht auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie kulturelle, bürgerliche und sonstige Menschenrechte und Grundfreiheiten.

In Artikel 4 und 5 werden die Staaten und die Vereinten Nationen aufgefordert Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt und zur Verbesserung der Situation von Frauen zu treffen.

Der abschließende Artikel 6 lässt all bereits geltenden besser geeigneten Regelungen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen weiter gelten.

Definition von Gewalt gegen Frauen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die in den Artikeln 1 und 2 der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen gilt als umfassende und bis heute wegweisende Definition von Gewalt gegen Frauen. Insbesondere wurde erstmalig in Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen die weiblichen Genitalverstümmelung aufgeführt.[12] Ebenso wurde die Vergewaltigung in der Ehe und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und alle Formen von Frauen und Mädchen schädigenden traditionellen Praktiken aufgeführt.

Article 1
For the purposes of this Declaration, the term „violence against women“ means any act of gender-based violence that results in, or is likely to result in, physical, sexual or psychological harm or suffering to women, including threats of such acts, coercion or arbitrary deprivation of liberty, whether occurring in public or in private life.

Article 2
Violence against women shall be understood to encompass, but not be limited to, the following:

a. Physical, sexual and psychological violence occurring in the family, including battering, sexual abuse of female children in the household, dowry-related violence, marital rape, female genital mutilation and other traditional practices harmful to women, non-spousal violence and violence related to exploitation;
b. Physical, sexual and psychological violence occurring within the general community, including rape, sexual abuse, sexual harassment and intimidation at work, in educational institutions and elsewhere, trafficking in women and forced prostitution;
c. Physical, sexual and psychological violence perpetrated or condoned by the State, wherever it occurs.

Artikel 1
Im Sinne dieser Erklärung bedeutet der Ausdruck „Gewalt gegen Frauen“ jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschliesslich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich.

Artikel 2
Unter Gewalt gegen Frauen sind, ohne darauf beschränkt zu sein, folgende Handlungen zu verstehen:

a) körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt in der Familie, einschliesslich körperlicher Misshandlungen, des sexuellen Missbrauchs von Mädchen im Haushalt, Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgift, Vergewaltigung in der Ehe, weibliche Beschneidung und andere für Frauen schädliche traditionelle Praktiken, Gewalt ausserhalb der Ehe und Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit Ausbeutung;
b) körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt im Umfeld der Gemeinschaft, einschliesslich Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderenorts, Frauenhandel und Zwangsprostitution;
c) staatliche oder staatlich geduldete körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt, gleichviel wo sie vorkommt.“


Maßnahmen von staatlicher Seite[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Vergewaltigung in der Ehe ist illegal
  • Vergewaltigung in der Ehe ist illegal nach einer Trennung
  • Vergewaltigung in der Ehe ist straffreie häusliche Gewalt
  • Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal
  • Der Artikel 4 der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen führt Maßnahmen, die von staatlicher Seite zum Schutz von Frauen und zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ergriffen werden sollen, auf. Insbesondere sollen die Staaten jegliche Gewalt gegen Frauen verurteilen und keine Bräuche, Traditionen oder religiösen Begründungen gelten lassen. Insbesondere werden die Staaten aufgefordert, die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren. Gewalt gegen Frauen soll straf-, zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Es sollen nationale Aktionspläne erarbeitet werden und Maßnahmen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen, insbesondere von Frauen, die besonders leicht Opfer von Gewalt werden, getroffen werden. Hierfür sollen in den Staatshaushalten angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden. Die Staaten werden aufgefordert Forschung und statistische Erhebungen über häusliche Gewalt und unterschiedliche Formen der Gewalt gegen Frauen durchzuführen. Im Rahmen ihrer jährlichen Berichte an die Vereinten Nationen sollen hierüber sowie über die getroffenen Gegenmaßnahmen ebenfalls Angaben gemacht werden.

    Maßnahmen von internationaler und zwischenstaatlicher Seite[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Artikel 4 fordert von den Staaten, die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen auch in anderen zwischenstaatlichen Organisationen denen sie angehören zu thematisieren. In Artikel 5 der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen werden die Vereinten Nationen aufgefordert internationale und regionale Programme zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu fördern, zu koordinieren und Finanzierungskonzepte auszuarbeiten. Die Koordination der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen durch die Organe und Organisationen der Vereinten Nationen soll verbessert und die Ausarbeitung von Leitlinien und Handbüchern zu dem Thema gefördert werden.

    Rezeption und Folgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen gilt insbesondere für ihre Definition von Gewalt gegen Frauen als wegweisend. Zudem wurde erstmals die Weibliche Genitalverstümmelung als Form von Gewalt gegen Frauen erwähnt.[12] In der Folge wurde 1994 mit der Resolution 1994/45 das Amt eines UN-Sonderberichterstatters zu Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen eingeführt. Dieser soll Daten von Regierungen, Zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Quellen erheben und beurteilen. Er soll Empfehlungen auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene aussprechen und die Zusammenarbeit mit anderen UN-Sonderberichterstattern, Sonderbeauftragten, Arbeitsgruppen und unabhängigen Experten der Kommission für Menschenrechte suchen. 1999 wurde mit der Resolution 54/134 der 25. November zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen bestimmt.

    Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    1. Emnid-Institut: „Ehe und Familie 1986, eine Untersuchung zum Thema Gewalt gegen Frauen in der Ehe“; Bundesministerium für Justiz (Hrsg.), Bonn, 1986
    2. Jörg Rudolph "Vergewaltigung in der Ehe" Diplomarbeit im Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule Frankfurt am Main, WS 96/97 (Online
    3. Hanisch, Gregor Maria: „Vergewaltigung in der Ehe: Ein Beitrag zur gegenwärtigen Diskussion einer Anderung des Art. 177 StGB unter Berücksichtigung der Strafbarkeit de lege lata und empirischer Gesichtspunkte “ Brockmeyer 1988 in: Jörg Rudolph "Vergewaltigung in der Ehe" Diplomarbeit im Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule Frankfurt am Main, WS 96/97
    4. „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland – Eine repräsentative Untersuchung zu gewalt gegen Frauen in Deutschland“ im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004 (Online)(PDF 7.87MB)
    5. „Nach Vergewaltigungstod – Aufschrei in Südafrika“ in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar 2013 (abgerufen am 25. September 2013)
    6. Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (Online PDF 47,7KB)(deutsch)
    7. Nairobi Forward-looking Strategies 1985 (Online Text 263,7KB)(englisch)
    8. Rede von Boutros Boutros-Ghali zum Internationalen Frauentag 1998 (8. März 1993)(englisch)
    9. Anna-Margarete Brassel „Gleiche Menschenrechte für alle: Dokumente zur Menschenrechtsweltkonferenz der Vereinten Nationen in Wien 1993“, United Nations - UNO-Verlag, 1994 (Online PDF 8,2MB)
    10. Final declaration of the International Conference for the Protection of War Victims(Online)(englisch)
    11. a b c Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (Online PDF 1,27MB)(deutsch)
    12. a b Janna Graf "Weibliche Genitalverstümmelung aus Sicht der Medizinethik: Hintergründe - ärztliche Erfahrungen - Praxis in Deutschland" V&R unipress GmbH, 2013 Online


    Wikilinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Arbeitslinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    • * Sabine Stövesand "Mit Sicherheit Sozialarbeit!: Gemeinwesenarbeit als innovatives Konzept zum Abbau von Gewalt im Geschlechterverhältnis unter den Bedingungen neoliberaler Gouvernementalität" LIT Verlag Münster, 2007 Online
    • Barbara Kavemann, Ulrike Kreyssig "Handbuch Kinder und häusliche Gewalt" Springer, 2006 Online

    Die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Article 1
    For the purposes of this Declaration, the term „violence against women“ means any act of gender-based violence that results in, or is likely to result in, physical, sexual or psychological harm or suffering to women, including threats of such acts, coercion or arbitrary deprivation of liberty, whether occurring in public or in private life.

    Article 2
    Violence against women shall be understood to encompass, but not be limited to, the following:

    a. Physical, sexual and psychological violence occurring in the family, including battering, sexual abuse of female children in the household, dowry-related violence, marital rape, female genital mutilation and other traditional practices harmful to women, non-spousal violence and violence related to exploitation;
    b. Physical, sexual and psychological violence occurring within the general community, including rape, sexual abuse, sexual harassment and intimidation at work, in educational institutions and elsewhere, trafficking in women and forced prostitution;
    c. Physical, sexual and psychological violence perpetrated or condoned by the State, wherever it occurs.

    Article 3
    Women are entitled to the equal enjoyment and protection of all human rights and fundamental freedoms in the political, economic, social, cultural, civil or any other field. These rights include, inter alia:

    a. The right to life;
    b. The right to equality;
    c. The right to liberty and security of person;
    d. The right to equal protection under the law;
    e. The right to be free from all forms of discrimination;
    f. The right to the highest standard attainable of physical and mental health;
    g. The right to just and favourable conditions of work;
    h. The right not to be subjected to torture, or other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.

    Article 4
    States should condemn violence against women and should not invoke any custom, tradition or religious consideration to avoid their obligations with respect to its elimination. States should pursue by all appropriate means and without delay a policy of eliminating violence against women and, to this end, should:

    a. Consider, where they have not yet done so, ratifying or acceding to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women or withdrawing reservations to that Convention;
    b. Refrain from engaging in violence against women;
    c. Exercise due diligence to prevent, investigate and, in accordance with national legislation, punish acts of violence against women, whether those acts are perpetrated by the State or by private persons;
    d. Develop penal, civil, labour and administrative sanctions in domestic legislation to punish and redress the wrongs caused to women who are subjected to violence; women who are subjected to violence should be provided with access to the mechanisms of justice and, as provided for by national legislation, to just and effective remedies for the harm that they have suffered; States should also inform women of their rights in seeking redress through such mechanisms;
    e. Consider the possibility of developing national plans of action to promote the protection of women against any form of violence, or to include provisions for that purpose in plans already existing, taking into account, as appropriate, such cooperation as can be provided by non-governmental organizations, particularly those concerned with the issue of violence against women;
    f. Develop, in a comprehensive way, preventive approaches and all those measures of a legal, political, administrative and cultural nature that promote the protection of women against any form of violence, and ensure that the re-victimization of women does not occur because of laws insensitive to gender considerations, enforcement practices or other interventions;
    g. Work to ensure, to the maximum extent feasible in the light of their available resources and, where needed, within the framework of international cooperation, that women subjected to violence and, where appropriate, their children have specialized assistance, such as rehabilitation, assistance in child care and maintenance, treatment, counselling, and health and social services, facilities and programmes, as well as support structures, and should take all other appropriate measures to promote their safety and physical and psychological rehabilitation;
    h. Include in government budgets adequate resources for their activities related to the elimination of violence against women;
    i. Take measures to ensure that law enforcement officers and public officials responsible for implementing policies to prevent, investigate and punish violence against women receive training to sensitize them to the needs of women;
    j. Adopt all appropriate measures, especially in the field of education, to modify the social and cultural patterns of conduct of men and women and to eliminate prejudices, customary practices and all other practices based on the idea of the inferiority or superiority of either of the sexes and on stereotyped roles for men and women;
    k. Promote research, collect data and compile statistics, especially concerning domestic violence, relating to the prevalence of different forms of violence against women and encourage research on the causes, nature, seriousness and consequences of violence against women and on the effectiveness of measures implemented to prevent and redress violence against women; those statistics and findings of the research will be made public;
    l. Adopt measures directed towards the elimination of violence against women who are especially vulnerable to violence;
    m. Include, in submitting reports as required under relevant human rights instruments of the United Nations, information pertaining to violence against women and measures taken to implement the present Declaration;
    n. Encourage the development of appropriate guidelines to assist in the implementation of the principles set forth in the present Declaration;
    o. Recognize the important role of the women's movement and non-governmental organizations world wide in raising awareness and alleviating the problem of violence against women;
    p. Facilitate and enhance the work of the women's movement and non-governmental organizations and cooperate with them at local, national and regional levels;
    q. Encourage intergovernmental regional organizations of which they are members to include the elimination of violence against women in their programmes, as appropriate.

    Article 5
    The organs and specialized agencies of the United Nations system should, within their respective fields of competence, contribute to the recognition and realization of the rights and the principles set forth in the present Declaration and, to this end, should, inter alia:

    a. Foster international and regional cooperation with a view to defining regional strategies for combating violence, exchanging experiences and financing programmes relating to the elimination of violence against women;
    b. Promote meetings and seminars with the aim of creating and raising awareness among all persons of the issue of the elimination of violence against women;
    c. Foster coordination and exchange within the United Nations system between human rights treaty bodies to address the issue of violence against women effectively;
    d. Include in analyses prepared by organizations and bodies of the United Nations system of social trends and problems, such as the periodic reports on the world social situation, examination of trends in violence against women;
    e. Encourage coordination between organizations and bodies of the United Nations system to incorporate the issue of violence against women into ongoing programmes, especially with reference to groups of women particularly vulnerable to violence;
    f. Promote the formulation of guidelines or manuals relating to violence against women, taking into account the measures referred to in the present Declaration;
    g. Consider the issue of the elimination of violence against women, as appropriate, in fulfilling their mandates with respect to the implementation of human rights instruments;
    h. Cooperate with non-governmental organizations in addressing the issue of violence against women.

    Article 6
    Nothing in the present Declaration shall affect any provision that is more conducive to the elimination of violence against women that may be contained in the legislation of a State or in any international conv ention, treaty or other instrument in force in a State.

    Artikel 1
    Im Sinne dieser Erklärung bedeutet der Ausdruck „Gewalt gegen Frauen“ jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschliesslich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich.

    Artikel 2
    Unter Gewalt gegen Frauen sind, ohne darauf beschränkt zu sein, folgende Handlungen zu verstehen:

    a) körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt in der Familie, einschliesslich körperlicher Misshandlungen, des sexuellen Missbrauchs von Mädchen im Haushalt, Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgift, Vergewaltigung in der Ehe, weibliche Beschneidung und andere für Frauen schädliche traditionelle Praktiken, Gewalt ausserhalb der Ehe und Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit Ausbeutung;
    b) körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt im Umfeld der Gemeinschaft, einschliesslich Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderenorts, Frauenhandel und Zwangsprostitution;
    c) staatliche oder staatlich geduldete körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt, gleichviel wo sie vorkommt.

    Artikel 3
    Frauen haben gleichberechtigten Anspruch auf den Genuss und den Schutz aller politischen wirtschaftlichen sozialen, kulturellen, bürgerlichen und sonstigen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dazu gehören unter anderem die folgenden Rechte:

    a) das Recht auf Leben;
    b) das Recht auf Gleichberechtigung;
    c) das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit;
    d) das Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz;
    e) das Recht auf Freiheit von jeder Form von Diskriminierung;
    1) das Recht auf das erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit;
    g) das Recht auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen;
    h) das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

    Artikel 4
    Die Staaten sollen Gewalt gegen Frauen verurteilen und keinerlei Brauch, Tradition oder religiöse Erwägung geltend machen, um sich ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Art von Gewalt zu entziehen. Die Staaten sollen mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen verfolgen und sollen zu diesem Zweck

    a) erwägen, soweit sie es nicht bereits getan haben, die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren oder ihr beizutreten oder etwaige Vorbehalte zurückzuziehen;
    b) die Anwendung von Gewalt gegen Frauen unterlassen;
    c) mit der gebührenden Sorgfalt vorgehen, um Gewalthandlungen gegen Frauen zu verhüten, zu untersuchen und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestrafen, unabhängig davon, ob diese Handlungen vom Staat oder von Privatpersonen begangen wurden;
    d) im innerstaatlichen Recht straf-, zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, um das Frauen durch Gewalttätigkeit zugefügte Unrecht zu bestrafen und wiedergutzumachen; Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, sollen Zugang zum Justizsystem erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollen gerechte und wirksame Abhilfemassnahmen für den von den Frauen erlittenen Schaden vorsehen; die Staaten sollen ausserdem die Frauen über ihr Recht aufklären, durch die Inanspruchnahme solcher Mechanismen eine Wiedergutmachung zu erhalten;
    e) die Möglichkeit erwägen, nationale Aktionspläne auszuarbeiten, um den Schutz der Frau gegen jede Form von Gewalt zu fördern, oder in bereits bestehende Pläne dahin gehende Bestimmungen aufzunehmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Beitrags, den nichtstaatliche Organisationen leisten können, insbesondere solche, die sich mit der Frage der Gewalt gegen Frauen befassen;
    f) umfassende Vorbeugungsmassnahmen und alle sonstigen gesetzlichen, politischen, administrativen und kulturellen Massnahmen ausarbeiten, die den Schutz der Frau gegen jede Form von Gewalt fördern, und sicherstellen, dass es nicht infolge von Rechtsvorschriften, die geschlechtsspezifische Erwägungen ausser acht lassen, bei der praktischen Anwendung oder im Zuge anderer Interventionen zu einer erneuten Viktimisierung der Frau kommt;
    g) darauf hinwirken, soweit dies nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, dass gewährleistet ist, dass weibliche Gewaltopfer und gegebenenfalls ihre Kinder Hilfe von Fachleuten erhalten, wie beispielsweise Rehabilitation, Hilfe bei der Betreuung und beim Unterhalt der Kinder, Behandlung, Beratung sowie gesundheitliche und soziale Dienstleistungen, Einrichtungen und Programme samt Unterstützungsstrukturen, und alle sonstigen geeigneten Massnahmen ergreifen, um ihre Sicherheit und ihre körperliche und seelische Rehabilitation zu fördern;
    h) in den Staatshaushalt angemessene Mittel für ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aufnehmen;
    i) Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Polizeibeamte und Beamte, die für die Anwendung der Politiken zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von Gewalt gegen Frauen zuständig sind, eine Ausbildung erhalten, die sie für die Bedürfnisse der Frau sensibilisiert;
    j) alle geeigneten Massnahmen treffen, insbesondere im Bildungswesen, um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Männern und Frauen herbeizuführen und Vorurteile, überkommene Gepflogenheiten und alle sonstigen Praktiken zu beseitigen, die auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhen;
    k) die Forschungstätigkeit fördern, Daten sammeln und Statistiken, insbesondere über Gewalt in der Familie, erstellen, die über die Häufigkeit der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen Aufschluss geben, und Forschungsarbeiten über die Ursachen, die Art, die Schwere und die Folgen der Gewalt gegen Frauen sowie über die Wirksamkeit der ergriffenen Vorbeugungs- und Abhilfemassnahmen anregen; diese Statistiken und Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen;
    1) Massnahmen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ergreifen, die besonders leicht Opfer von Gewalt werden;
    m) in die nach einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen vorzulegenden Berichte auch Angaben über Gewalt gegen Frauen und über die zur Durchführung dieser Erklärung ergriffenen Massnahmen aufnehmen;
    n) die Ausarbeitung geeigneter Richtlinien fördern, um mit dazu beizutragen, dass die in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze verwirklicht werden;
    o) die wichtige Rolle der Frauenbewegung und nichtstaatlicher Organisationen in der ganzen Welt bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und bei der Linderung des Problems der Gewalt gegen Frauen anerkennen;
    p) die Tätigkeit der Frauenbewegung und nichtstaatlicher Organisationen erleichtern und fördern und mit ihnen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zusammenarbeiten;
    q) die zwischenstaatlichen Regionalorganisationen, denen sie angehören, ermutigen, die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen gegebenenfalls in ihre Programme aufzunehmen.

    Artikel 5
    Die Organe und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen sollen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Anerkennung und Verwirklichung der in dieser Erklärung niedergelegten Rechte und Grundsätze beitragen und sollen zu diesem Zweck unter anderem

    a) die internationale und regionale Zusammenarbeit fördern, mit dem Ziel, regionale Strategien zur Bekämpfung der Gewalt, zum Austausch von Erfahrungen und zur Finanzierung von Programmen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Gewalt gegen Frauen auszuarbeiten;
    b) Tagungen und Seminare zur Sensibilisierung der gesamten Bevölkerung für die Frage der Beseitigung der Gewalt gegen Frauen fördern;
    c) im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen die Koordination und den Austausch zwischen den Vertragsorganen auf dem Gebiet der Menschenrechte fördern, damit die Frage der Gewalt gegen Frauen wirksam angegangen wird;
    d) in die von den Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen erstellten Analysen der sozialen Tendenzen und Probleme, wie beispielsweise die periodischen Berichte über die Weltsoziallage, auch eine Untersuchung der Tendenzen in bezug auf Gewalt gegen Frauen aufzunehmen;
    e) die Koordination zwischen Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen fördern, damit die Frage der Gewalt gegen Frauen in die laufenden Programme eingebunden wird, unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Gruppen von Frauen, die der Gewalt besonders schutzlos ausgeliefert sind;
    f) die Ausarbeitung von Leitlinien oder Handbüchern zum Thema „Gewalt gegen Frauen“ fördern, unter Berücksichtigung der in dieser Erklärung genannten Massnahmen;
    g) sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte gegebenenfalls auch mit der Frage der Beseitigung der Gewalt gegen Frauen auseinanderzusetzen;
    h) bei ihrer Auseinandersetzung mit der Frage der Gewalt gegen Frauen mit den nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten.

    Artikel 6
    Diese Erklärung lässt alle zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen besser geeigneten Bestimmungen unberührt, die in den Rechtsvorschriften eines Staates oder in sonstigen für diesen Staat geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind.“