Berufsunfähigkeit

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Einleitung

Unter der Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität.

Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben.

Gegen die Berufsunfähigkeit kann man sich versichern. Der Versicherungsfall liegt im Allgemeinen bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag ist automatisch auch die Erwerbsunfähigkeit versichert.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit dem 1. Januar 2001 die Berufsunfähigkeit nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, und das auch nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Falls ein Arbeitnehmer nur noch zur Hälfte seiner Arbeit nachgehen kann, erstattet die Berufsunfähigkeitsversicherung teilweisen Ausgleich schon ab der Pflegestufe 1.

Im Berufsunfähigkeitsvergleich hat sich gezeigt, dass überwiegend Menschen mit psychischen Leiden von der Berufsunfähigkeit betroffen sind. Häufig treten die Erscheinungen hier sehr langsam und schleichend auf und auch körperliche Beschwerden, die dazu führen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung einspringen muss, haben oft schon im Verborgenen ihre Vorgeschichte.

[Bearbeiten] Rentenversicherung

Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Absatz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI).

Seit 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt.

Die Absicherung in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Möglichkeiten vornehmen:

  • als selbständige Versicherung
  • als Risikoversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitzusatzversicherung (BUZ)
  • als Kapital- oder Rentenversicherung mit Einschluss einer BUZ
  • als Basisrente mit Einschluss einer BUZ
  • in Kombination mit einem Aktien- oder Rentenfonds

[Bearbeiten] Statistik

[Bearbeiten] Die Berufe mit den höchsten Raten an Berufsunfähigkeit

Rang    Beruf           Neuzugänge Renten  Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrenten Anteil der Renten wegen Tod 
                                           in Prozent                           in Prozent
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
1       Dachdecker       1021              52,4                                 28,4 
2       Krankenpfleger   7972              41,3                                 12,2 
3       Schlachter       1348              40,0                                 19,8 
4       Tiefbauer        1266              38,1                                 23,6 
5       Maurer           5449              37,7                                 20,2 
6       Maler            3167              37,4                                 20,6 
7       Sozialarbeiter   8668              36,4                                 10,6 
8       Bauhilfsarb.     7228              36,0                                 25,1 
9       Hilfsarbeiter   18027              36,0                                 21,6 
10      Betonbauer       1464              35,4                                 17,3 

Quelle: Map-Report http://www.map-report.com/gefährli.htm

Renten wegen Tod bedeutet, dass die Renten aufgrund eines Todesfalls an Hinterbliebene gezahlt werden. Rund 28% der Dachdecker erleben also ihren Renteneintritt nicht. [1]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Literatur

  • Wolfgang Voit, Kai-Jochen Neuhaus: Berufsunfähigkeitsversicherung. 2. Auflage, Auflage. C.H.Beck, München, 20087, ISBN 978-3-406-56632-5.

[Bearbeiten] Quellen

  1. http://www.focus.de/jobs/branchen/arbeitssicherheit-die-zehn-gefaehrlichsten-berufe_aid_310754.html
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