Betriebsfunk

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Der Betriebsfunk in Deutschland ist Teil des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nÖmL) und ist in mehrere Anwendungsbereiche nach Bedarfsträgergruppen unterteilt. Bedarfsträger sind u. a. Handels-, Handwerks- und Gewerbebetriebe, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Sportvereine sowie Dienstleistungsunternehmen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] rautengebunde Funkanlage

  • Ein Funknetz des Betriebsfunks besteht in der Regel aus einer ortsfesten Funkanlage mit einer Anzahl dazugehöriger mobiler Funkstellen (Fahrzeugfunkanlagen, Handfunkgeräte und Funkmeldeempfänger). Für ein Betriebsfunknetz wird gewöhnlich ein Funkversorgungsbereich mit einem Radius von 10 bis 19 km genehmigt. Das Limit nach vornöFa sind 100 Funkgeräte je Kanal. Eine deutsche Firma erhält in der Regel einen Kanal zugewiesen.
  • Ausnahme : Die Benutzergruppe des Anwenders hat eine Anzahl von Kanälen exclusiv, wie Bahnfunk, Sozialfunk, Seefunk oder BOS Funk. Dann wird in der Regel die gesamte Kanalliste genehmigt.

[Bearbeiten] nicht rautengebundene Funkanlage

Funknetzen ohne ortsfeste Funkanlage wird ein geografisches Gebiet genehmigt, eine sog. Funkraute, z. B.Landkreis Merseburg-Querfurt oder bundesweit. Diese Baustellen Wanderfrequenzen können teilweise überlaufen sein, da es nur wenige gibt. Handfunkgeräte ohne Feststation erhalten fast immer diese Frequenzen, während Sie bei Geräte aus rautengebundener Genehmigung zusätzlich genehmigt werden können.

[Bearbeiten] Genehmigung

Die Genehmigung für ein Betriebsfunknetz erteilt die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur (BNetzA), vormals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). In der Genehmigung werden die Betriebsfrequenz, der Standort der ortsfesten Funkanlage, die Antennenhöhe, die Antennenart und die abgestrahlte Sendeleistung festgelegt.

[Bearbeiten] Gebührenordnung

Die Gebührenordnung [1] legt jetzt EUR 130,-- Anmeldegebühren je Funknetz sowie ca EUR 1,25 je Funkgerät fest. Die Gebühren sind also nicht abhängig von der Anzahl der genehmigten Funkkanäle sondern nur von der Anzahl der angemeldeten Geräte. Der Gesetzgeber schreibt vor das nur die tatsächlichen Kosten die mit der Frequenzzuteilung und Überwachung zusammen hängen, auf die Funkteilnehmer umgelegt werden können. Daher werden die laufenden Gebühren jährlich neu errechnet.[2]

[Bearbeiten] Frequenzzuteilungen für den Betriebsfunk

In Deutschland werden Frequenzen aus folgenden Frequenzbereichen zugewiesen:

8m-Band 34,75 MHz ... 34,95 MHz
4m-Band 68,00 MHz ... 87,50 MHz
2m-Band 146,00 MHz ... 174,00 MHz
70cm-Band 440,00 MHz ... 470,00 MHz

Wegen der begrenzten Anzahl von Funkfrequenzen erfolgt eine Zuteilung im allgemeinen zur gemeinschaftlichen Nutzung der Frequenz mit anderen Genehmigungsinhabern. Die VornöFa gibt als Limit 100 Funkgeräte je Kanal und Planquadrat (Raute) vor. Um trotzdem nur die eigenen Geräte zu hören und Fremde auszusperren, werden verschiedene Rufverfahren angewandt. In Europa sehr beliebt ist das 5-Ton-Folge Verfahren, außerhalb wird meist mit CTCSS oder 2-Ton-Ruf gearbeitet.

[Bearbeiten] Funk im KFZ

Das Betreiben einer Sende-Empfangs-Anlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy) in neuen Kraftfahrzeugen (Erstzulassung nach dem 1. Oktober 2002) ist nur gestattet, wenn das Funkgerät ein E-Kennzeichen hat, ansonsten kann durch Beeinflussung der KFZ-Elektronik (EMV) die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen. Allerdings gibt es in einer neuer Fassung wieder eine andere Regelung, wonach die E-Richtlinie nur für Sicherheitsrelevantes Zubehör gibt - zu dem Funkgeräte erfreulicherweise nicht gehören.[3]

Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung, Linienbusse usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://bundesrecht.juris.de/fgebv/BJNR122600997.html
  2. Vorschriften für das Erteilen un Genehmigen zum Errichten und Betrieben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen (VornöFa), Band 1, Ausgabe 1991, mit Berichtigungsdienst bis 1994, Herausgegeben vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation, Bonn
  3. Veröffentlichung des Bayerischen Innenministerium
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