Bundesversorgungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Kurztitel: Bundesversorgungsgesetz
Abkürzung: BVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 830-2
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1950
(BGBl. S. 791)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1950
Neubekanntmachung vom: 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824, 1836)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2017
(Art. 4 G vom 26. Juli 2016)
GESTA: G028
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Bewilligte Leistungen für Beschädigte werden als „Grundrente“ z.B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet.[1]

Anwendungsbereich

Es ist anzuwenden bei gesundheitlichen Schäden durch (§ 1)

  • militärischen oder militärähnlichen Dienst
  • unmittelbare Kriegseinwirkung
  • Kriegsgefangenschaft
  • Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit
  • eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
  • einen Unfall, wenn der Geschädigte auf dem Weg war, um entweder eine Leistung nach dem Gesetz zu erlangen oder auf Anforderung einer Versorgungsbehörde oder eines Gerichts zu erscheinen hatte oder der Unfall bei einer solchen Maßnahme stattfand.

Außerdem gilt das Gesetz für Personen, die bereits Leistungen nach mindestens einem der folgenden Gesetzen erhalten

  • Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927
  • Gesetz über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103)
  • Deutsche, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März 1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft haben (Spanischer Bürgerkrieg) und
  • Hinterbliebene der obigen Personen
  • Vertriebene, die im Vertreibungsgebiet nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges Wehrdienst leisten mussten und dabei beschädigt wurden

Militärischer und militärähnlicher Dienst war folgender Dienst

Keine Entschädigung erhalten Personen, die im nationalsozialistischen Regime gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen und den Antrag nach dem 13. November 1997 gestellt haben.

Das Bundesversorgungsgesetz trat am 1. Oktober 1950 in Kraft und ersetzte das Kriegsbeschädigtenleistungsgesetz, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, also der DDR fand es vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

Nebengesetze: Ausweitung der Versorgung auf andere Ursachen

Auf die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes beziehen sich unter anderem folgende Nebengesetze:

Menschen, die im Sinne dieser Gesetze eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, erhalten dieselbe Versorgung wie Kriegsopfer.

Seit dem Inkrafttreten ist das Bundesversorgungsgesetz mehrfach geändert worden. Die letzte größere Änderung erfolgte durch ein Gesetz vom 13. Dezember 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 65 20. Dezember 2007 Seite 2904, dessen Regelungen überwiegend zum 21. Dezember 2007 in Kraft traten.

Anspruch auf und Umfang der Leistungen

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag eine Versorgung. Die Versorgung umfasst Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage, Bestattungsgeld und Sterbegeld, Hinterbliebenenrente sowie Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen.

Organisation

Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen ist durch den Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen worden. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten. In Bayern zum Beispiel sind die Versorgungsämter in die Regionalstellen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und das Landesversorgungsamt in die Zentrale des ZBFS eingegliedert. In Nordrhein-Westfalen sind seit 2008 die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe zuständig.

Aufbau

  • Anspruch auf Versorgung (§§ 1 bis § 8b)
  • Umfang der Versorgung (§ 9)
  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis § 24a)
  • Kriegsopferfürsorge§ 25 bis § 28)
  • Beschädigtenrente (§§ 29 bis § 34)
  • Pflegezulage (§ 35)
  • Bestattungsgeld (§ 36)
  • Sterbegeld (§ 37)
  • Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Waisenrente) (§§ 38 bis 52)
  • Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§§ 53 bis 53 a)
  • Zusammentreffen von Ansprüchen (§§ 54 bis 55)
  • Anpassung der Versorgungsbezüge (§§ 56 bis 59)
  • Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung (§§ 60 bis 63)
  • Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§§ 64 bis 64 f)
  • Ruhen des Anspruchs auf Versorgung (§ 65)
  • Zahlung (§§ 66 bis 70 a)
  • Versorgung bei Unterbringung (§§ 71 bis 71 a)
  • Übertragung kraft Gesetzes (§ 71 b)
  • Kapitalabfindung (§§ 72 bis 80 a)
  • Schadenersatz, Erstattung (§§ 81 bis 81 c)
  • Ausdehnung des Personenkreises (§ 82)
  • Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt (§ 83)
  • Übergangsvorschriften (§§ 84 bis 88)
  • Härteausgleich (§ 89)
  • Schlussvorschriften (§§ 90 bis 92)
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) – Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Literatur

  • Reinhard Gelhausen: Soziales Entschädigungsrecht eine Einführung ; mit Bundesversorgungsgesetz und Opferentschädigungsgesetz u.a. 2., überarb. Auflage. Luchterhand, Neuwied [u.a.] 1998, ISBN 3-472-02964-1.
  • Gerhard Wilke: Soziales Entschädigungsrecht : Handkommentar zum Bundesversorgungsgesetz und zu Vorschriften aus dem Soldatenversorgungs-, Opferentschädigungs- und Bundes-Seuchengesetz. 6., neubearb. Auflage. Boorberg, Stuttgart [u.a.] 1987, ISBN 978-3-415-01264-6.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, abgerufen am 28. April 2016.